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Der Untergang der Schneiderzunft in der Stadt Neutomischel – 1833

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Der Schneider und seine Gehilfen - Quelle: Wikipedia – Datei:Chodowiecki Basedow Tafel 19 d.jpg – J. B. Basedows Elementarwerk mit den Kupfertafeln Chodowieckis u.a. Kritische Bearbeitung in drei Bänden, herausgegeben von Theodor Fritzsch. Dritter Band. Ernst Wiegand, Verlagsbuchhandlung Leipzig 1909.

In Neutomischel waren auch die Schneider Inhaber eines Privilegiums, welches Ihnen mit dem 17. Januar 1788 gezeichnet wurde.

Da dieses Privilegiung als nicht auffindbar gilt, können wir nicht genau wiedergeben, welche Zusagen diese Berufsgruppe bei ihrer Ansiedlung erhalten hatte und welche Pflichten sie einzuhalten hatten. Sicher ist, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppe in einer Zunft organisiert waren.

Schneider wurden in alten Erzählungen oft als körperlich schmächtige Menschen beschrieben, schwere körperliche Arbeit war für sie ungeeignet. Den dadurch schon dem Spott ausgesetzten Angehörigen dieses Berufes wurde es nicht einfacher gemacht, mit der Ansicht,  dass die Schneiderei zudem als Frauenarbeit galt; dieses wurde in früherer Zeit mit einer Abwertung gleich gesetzt. Schneider galten schlichtweg als Verlierertypen. Selbst heute noch haben sich einige Redensarten, die dieser Berufsgruppe zugeordnet werden,  in unserem Sprachgebrauch diesbezüglich erhalten: „frieren wie ein Schneider“ ist eine – der kleine, schwache, dürre Schneider fror immer -, ein anderes Beispiel ist  „aus dem Schneider sein“ – also einer misslichen Lage entkommen sein in der sich die Schneider dauerhaft befanden.

Über die Schneider-Zunft wurde die Ausbildung geregelt, kontrolliert ob die vorgeschriebenen Wanderjahre abgeleistet waren und die Leistung der angefertigten Näh- und Bügelproben genügten um die Meisterprüfung zu bestehen und fortan den Meistertitel zu führen.,

Die Zugehörigkeit in einer Zunft hatte im 18ten Jahrhundert noch große Bedeutung und jeder war bestrebt um seine Aufnahme, oftmals war es sogar unumstössliche Pflicht dieser beizutreten um sein Handwerk überhaupt ausüben zu dürfen. Aber für diese Zugehörigkeit waren auch Beiträge zu leisten. Die Schneiderzunft wiederum pflegte das religiöse Element, wonach die Berufstätigkeit in unmittelbarer Verbindung mit der Frömmigkeit stand. Es ist zu vermuten, dass daraus ein Paragraph No. 46  im Privileg der Neutomischler Schneider entstand, in dem festgeschrieben worden war der Kirche eine jährliche Abgabe von 2 Rthlr. zu leisten.

Aber auch für diese Berufsgruppe blieb die Zeit nicht stehen. Zuerst langsam und dann immer schneller und endgültiger kamen die Veränderungen. Junge Männer siedelten sich um Neutomischel herum an und übten das Schneiderhandwerk aus. Sie waren, da sie auf dem „Land“ wohnten, nicht verpflichtet in die Innung einzutreten. Sie gedachten dieses auch nicht zu tun, da sie sich daraus keine Vorteile versprachen. Sie waren der Auffassung, dass wenn sie gute Arbeit lieferten ihnen ihre Kunden auch ohne Zunftzugehörigkeit treu bleiben würden. Sie konnten ihre Arbeiten auch günstiger anbieten als die Städter, da die Preisvorschriften der Stadt, die seitens der Innung vorgegeben waren,  für sie keine Gültigkeit hatten. Und sie sollten Recht behalten:  immer mehr Kunden suchten die Schneider auf dem „Land“ auf, sodass das Schneiderhandwerk der Stadt mehr und mehr schrumpfte.

Durch diese Entwicklung rutschte die Schneiderinnung in ihrer Existenz in die Bedeutungslosigkeit ab. Dieser Niedergang des einstmals wohl bedeutenden Gewerks mit eigenem Privileg bedeutete aber auch, dass durch die schwindenden Mitgliederzahlen keine Einnahmen mehr in die Zunftlade flossen. Der Eklat blieb nicht aus: die letzten Mitglieder des Schneidergewerk zu Neutomischel verweigerten im Jahre 1825/26 die Zahlung der 2 Reichsthaler an die evangelische Kirche der Stadt Neutomischel aufgrund leerer Kassen und nicht mehr vorhandener Einnahmen.

Der Oberälteste des Schneidergewerks Herr George Tepper, Bürger und Schneidermeister zu Neutomischel erklärte, nachdem seit Gründung des Kirchensystems immer regelmäßig die Abgabe gezahlt worden war, dass nun keine Beiträge mehr abgeführt werden würden. Die gemeinschaftliche Leistung der Abgaben sei nicht mehr gegeben. Mehr und mehr Gewerbetreibende hätten sich von der Innung losgesagt und daraus seien die Einkünfte zu schwach um noch die Zahlung an die Kirche zu leisten. Als eine weitere Begründung wurde angeführt, dass das Gewerk der Schneider nicht geschätzt werden würde und der Staat nicht in diese Abwanderung der Innungszugehörigkeit eingegriffen hätte um die Zukunft dieser zu schützen.

Dieser Auffassung konnte sich weder das evangelische Kirchen Kollegium aus Neutomischel, welches nicht auf diese Einnahme verzichten wollte, noch die eingeschaltete königliche hochlöbliche Regierung mit ihrer Abteilung für Kirchen und Schulverwaltung zu Posen, namentlich der Regierungs-Direktor von Leipziger, anschließen, so der Brief des letzteren datiert vom 12 Januar 1827. Beide vertraten den Standpunkt, dass die Schneiderinnung die Abtrünnigen Gewerbetreibenden selbst hätte verklagen müssen in die Innung einzutreten und ihre Abgaben zu leisten, dieses sei keinesfalls Aufgabe der Regierung gewesen. Die Fronten beider Partein verhärteten sich, niemand wollte nachgeben: die Schneider zahlten die Abgabe nicht und die Kirche drängte auf Zahlung und war nicht bereit auf die Einnahme zu verzichten.

Da über ein Jahr später noch immer keine Einigung herbeigeführt worden war, wurde mit dem 1. März 1828 diese Angelegenheit von höchster Stelle weiter verfolgt. Der Regierungs-Direktor von Leipziger in Posen beauftragte den Landrat des Buker Kreises die Auseinandersetzung nun doch endlich „im Guten“ zu lösen. Er erlaubte aber auch, wenn keine Einsicht gezeigt werden sollte die Zahlung zu leisten,  darauf hinzuweisen, dass geklagt werden würde.

Durch die Mittelung des Landrats des Buker Kreises vom 22. Juni 1828 bewahrheitete sich, dass die Schneiderzunft nicht nachgeben würde, diese würde mangels Vermögen nicht zahlen. Der außergerichtliche Einigungsversuch sei gescheitert schrieb der Landrat Szubert aus Buk an Posen. Der Oberälteste der Schneiderzunft Herr Tepper hätte in einer Anhörung erklärt, dass das Schneidergewerk nur noch aus 3 Mitgliedern bestehen würde und diese unmöglich in der Lage sei, die Abgaben zu entrichten. Die Forderung, dass der Staat eingreifen müsse, wurde wiederholt. Der Staat müsse die Schneider der Umgegend gesetzlich dazu bringen der Innung beizutreten, so die Forderung, dann würde die Abgabe auch wieder geleistet werden können.

Doch diese Forderung war ja bereits abgelehnt worden, der Staat sah sich nicht in der Zuständigkeit gesetzlich einzugreifen. Durch diesen Beschluß und der Weigerung der Schneiderzunft ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen wurde seitens der königlichen hochlöblichen Regierung aus Posen mit Datum vom 28. Juni 1828  die Erlaubnis an das Evangelische Kirchenkollegium der Stadt Neutomischel erteilt die Schneiderzunft der Stadt Neutomischel auf Zahlung der im Privilegium vereinbarten Abgabe zu verklagen.

Von 1828 bis 1833 finden sich dann keine Hinweise mehr in Bezug auf diese Auseinandersetzung.

Eine Verhandlung Anfang 1833 vor dem Magistrat in Neutomischel abgehalten, zu der die Herren Tepper und Sperling, beide Schneidermeister zu Neutomischel, vorgeladen gewesen waren, führt wieder zu keinem Ergebnis. Aber der Magistrat hatte dieses aus welchem Grunde auch immer „vergessen“ dem Landrat in Buk mitzuteilen. Mit Schreiben vom 03. May 1833 übersandte der Landrat aus Buk, der zu diesem Zeitpunkt von der Verhandlung in Neutomischel Kenntnis bekommen hatte, an die königl. hochl. Regierung in Posen, einige Einzelheiten und Feststellungen die zu Protokoll genommen worden waren:

  1. „dass die Schneiderzunft kein Vermögen besitzt“
  2. „dass von den zur Zunft gehörenden und in Neutomischel wohnenden neun Schneidern nur fünf noch das Gewerk betrieben“
  3. „dass die auf dem Lande wohnenden Schneider an den Versammlungen der Zunft weder teilnehmen noch die zur Erhaltung der Zunftverbandes nötigen Beiträge geben wollen“
  4. „dass die nichtzünftigen Schneider auf dem Lande den Erwerb der zünftigen Meister schmälern und“
  5. „dass die in der Stadt wohnenden Schneider bei dem Ausbleiben der Beiträge die Existenz der Zunftverbandes nicht mehr gesichert und sich deshalb veranlasst fanden, die Gewerkslade dem Magistrat zu übergeben und damit gleichzeitig den Zunftverband als aufgelöst zu erklären“

Weiter schreibt der Landrat Szubert allerding auch: Der Magistrat hat mir hiervon keine Anzeige gemacht und deshalb ist die Auflösung der Zunft auch nicht mit Genehmigung des Staats geschehen, ich halte demnach aufgrund des Gesetzes vom 7 Sept. 1811 §§ 15,16 bis 28 / Gesetzessammlung pro 1811 pag: 263 dafür, dass das Schneidergewerk noch als fortbestehend betrachtet und deshalb zur Befriedigung der evgl. Kirche angehalten werden kann …“ In der Anlage dieses Berichtes wurde das vom Magistrat Neutomischel an den Landrat Buk übergebene Privileg der Schneiderzunft nach Posen gesandt.

Im Brief aus Posen vom 21 Juni 1833 als Erwiderung auf diesen Bericht erhielt der Landrat die Anlagen – somit vermutlich auch das Privileg – wie zurück und wurde angewiesen, von der, vom Landrat in Buk und von der Regierung in Posen immer noch als bestehend betrachteten Schneiderzunft die Rückstande der Kirchenabgaben einzutreiben.

Zu den Akten hieß es am 27. Oktober 1833 – die rückständigen Beiträge waren eingezogen worden und an das evangelischen Kirchen-Kollegium abgeführt. Die mit der Zahlungsverweigerung im Jahre 1825/26 begonnene Auseinandersetzung um die jährliche Zahlung von 2 Thalern galt als beendet.

Dieses abschliessende „Zu den Akten“ dokumentiert aber auch das Ende der Schneiderzunft in der Stadt Neutomischel.

Wer schlussendlich die Zahlung geleistet hatte, konnte aus dem gefundenen Schriftverkehr nicht ersehen werden. Waren es die ehemaligen Mitglieder der Schneiderzunft gewesen oder gar der Magistrat, der es versäumt hatte, die Auflösung der Schneiderzunft dem Landrat in Buk mitzuteilen?

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Verwendetes Aktenmaterial:  http://szukajwarchiwach.pl/53/893/0/17.82/5379 [2] 893/Das evangelisches Konsistorium in Posen, Signatur 5379  [Entrichtung eines Zinses der Schneiderzunft im Betrage von 2 Rthlr. jährlich an die evangelische Kirche zu Neutomischel /Nowy Tomyśl/]