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Die überlieferte Abschrift des Privilegiums von Konkolewo aus dem Jahr 1855

Konkolewo - Kartenausschnitt von 1893 - Quelle: http://mapy.amzp.pl/tk25.cgi?23,48,60,80 [1]

Konkolewo – Kartenausschnitt von 1893 – Quelle: http://mapy.amzp.pl/tk25.cgi?23,48,60,80

Die Landwirte Gottlieb Förster und Gottlieb Labsch, beide Mitglieder des ehemaligen Gemeinde Kirchenrates und der Gemeinde Vertretung von Konkolewo, hatten, so die Überlieferung, das Original der Privilegiums-Abschrift im Gemeinde Archiv entdeckt. Vermutlich waren dann Kopien angefertigt worden, die innerhalb der Familien verblieben. Eine dieser Kopien von der Kopie wurde 1986 für das Buch „… und dazwischen Neutomischel“ – Autor A. Kraft, in dem nachfolgender Text abgedruckt wurde, genutzt. Über den Verbleib der Original Abschrift ist nichts bekannt.

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Abschrift – Privilegium der Gemeinde Konkolewo

Im Namen der Heiligen Dreifaltigkeit! Amen!

Ich, Carl Graff von Bnin Opalinski Erb Herr der Herrschaft Grätz urkunde und beken­ne vor mich meine Nachkommen und Besitzer, das Ich mit wohlbedachtem Rath, rei­fer Überlegung, gesundes Leibes und Gemüthes aus freiem standhaftem Willen diesen guthen Ehrlichen Holländrischen Leuthen Mein Dorf Konkolewo genand, samt dem Vorwerge wie es in seinen Reinen und alten Grenzen mit aller und jeder Zugehör an Gebäuden Ackern, Walde, Wiesen, Gärten, Teichen, Bäumen gelegen, ausgenommen Meine beiden Wiesen behalte vor mich, jedoch trete von den großen so viel ab, was Ihnen nachteilig und schädlich lauft, wo so viel wieder bekommt auf ewig frei ohne einige Dienstbarkeit, Hof Arbeit, so daß Sie und Ihre Erben und Nachkommen in allen dienstfreie Leute sein sollen und bleiben, auch so, daß Sie Ihre Güther wieder verkau­fen und verschenken mögen, wie Sie nur wollen und dieses nach Ihren Belieben unge­hindert frei abziehen, jedoch ohne Schaden Gnädiger Herrschaft Grundzinse und zwar, um und vor Tausend Sechshundert Reichsthaler verkauft und Ihren besten Nutzen übergeben habe.

Konkolewo - Kirche, Aufnahme 2009/09 PM [2]

Konkolewo – Kirche, Aufnahme 2009/09 PM

Diese Holländerschen Leuten aber verzinsen jährlich (perpetuo) (heißt für immer) der Gnädigen Herrschaft die 20 Hufen und geben von jeder Hufe Fünffzieg Timpfe. Es hebet sich aber die erste Zinse von den verflossenen 1720 Jahre an, 1721 den Tag Martini und diese jährlich gesetztes Tages (suuehsior) abzulegen, (soll heißen jährlich am gesetzten Tage und wenn ein Tag dazu nicht ausreicht nach & nach) Weile aber merklich noch ungeräumtes Land in diesen 20 Hufen als verzinsen erstlich 1722 Fisto (Ende) Martini nur das nutzbare Land bis als den 1723, auf welches unbe­bautes Land zweijährige Freiheit der völligen Hufe welches Land auch durch einen Approbierten Land Messer Ihnen zugemessen werden. Es besteht aber jede Hufe in 30 Morgen, der Morgen aber in 300 Ruthen, die Ruthe aber in 8 1/2 culmscher Ellen. Hierbei haben Sie (perpetuo) (heißt für immer) Ihre freie Hüthung auf der Gnädigen Herrschaft Heide und Walde vor alle Ihren Viehe und Schafe wie auch die Mastschweine mögen sie nebst meinen Schwein Herden mittreiben, und zwar von der Hufe zwei. Vor welche gänzliche Viehe und Schafe Weide, diese Leute an St. Martini, wozu der An­fang 1721 gemacht wird, jederzeit ablegen zwanzig Reichsthaler gangbare Silber Mün­ze.

Damit Sie aber freies Brennholz, als Eschen, Buchen, Erlen, Kiefern, Eichen, in meinem Wald und Heide unturbiert (heißt ungehindert) hauen und holen mögen, So führen Sie dafür Jährlich Martini ab: vierundzwanzig Scheffel Hafer gestrichen Grätzer Maßes, wobei gleichfalls 1721 der erste Anfang zur Lieferung gemacht wird. Haben Sie solche Ihre Zinse Weidegeld und Hafer abgeführt, so sollen Sie allezeit von Mir, Meinen Erben und Nachkommen, jeder appart mit meiner haltsamen, richtigen Quittierung ohne Entgeld oder Verzug versichert und vergewissert werden,  Und weil solch Gut in der Anlage als will ich Ihnen solches aus der Kostnischen Kanzelei, ohne Rauchfang und Kopfgeldern in derselben abzulegen verschaffen, damit Sie sich aber ewiger wahrer Versicherung zu getrösten haben, als erteile ich Ihnen Ihren Erben und Nachkommen solch theuer Privilegium mit seinen Clauseln, Punkten und Artikuln Sancti Sanctißimi zu halten und zu wahrer Aufrichtigkeit in der Kostnischen Kanzlei bestätigen zu lassen.

Das Gelände des ehemaligen evangelischen Friedhofes in Konkolewo - Aufn. Piotr Szwiec [3]

Das Gelände des ehemaligen evangelischen Friedhofes in Konkolewo – Aufn. Piotr Szwiec

Privilegire demnach Selbige theuer, daß Sie an Ihrer Religion sollen frei und ungehin­dert, sicher und ungekränkt sein und bleiben.

Ingleichen ewige Dienstfreie Leuthe Sie und Ihre Nachkommen ohne ein einzige ersinnliche Pecturbation und Exeption (Befreiung von jeder Last) – Ihre Gerichte sollen Sie haben als Schulzen Schoppen und Rathsleute die Sie alle Jahre die S. Johnis unter sich selbst ordnen und aus sich wählen, welche ich auch bekräftigt sein lasse, die da ordentliche Gerichte halten und nach Ihren rechtlichen Erkenntniß die Verbrechungen abstrafen mögen, außer Peinliche Halse Gerichts Sachen behalte ich mir vor.

Ehrlicher Handel und Wandel womit es sei, steht Ihnen frei, auch frei Markt in Graetz zu halten, daran Sie alles Zolles liebernirt (heißt befreit) Damit Sie aber auch Aufbau­en können, als gebe ich Ihnen zum Wiederaufbauen freies Bauholz, wie auch zu Zäunen, es mag sein was es wille, wie auch wozu es wolle, ungehindert dort zu hohlen. Nach vollführenden Aufbau aber sollen Sie sich mit Gnädiger Herrschaft, da Sie etwas brauchen werden vergleichen. Auch sollen sie von meinen Unterthanen, als auch an­dern Benachbarten, soweit sich Ihre Gerechtigkeit erstrecket, ungekränkt und etubiret bleiben, wo ich in allen Vorfallenden (Occasionen) )(eißt Gelegenheiten) Ihnen haltbare und vergnügliche (Protsition) (heißt Schutz) leisten will.

Auch vergönne Ich Ihnen einen Handwerksmann unter Ihnen wohnend und Wirth ist, der Ihnen Ihre Kinder in Lesen und schreiben informirt, Ingleichen der auch ihre Todten nach Holländerischen Gebrauch ehrlich zur Erde bestattet, wozu ich Ihnen einen freien Kirchhof, so in ihren Grenzen gebe, Welcher auch von Niemanden soll gekränket, oder von einen einigen Geistlichen (turbiert) (heißt gestört) werden. Deßwegen habe ich mich auch als Ihre Gnädige Erb. Herrschaft mit den (Titel) Herrn Pleban von Bockovie, in welches Parochie es gehört, wegen des Decems, Messen und Begrabens auf Geld näm­lich jährlich davor hundert Timpfe Selbten abzuführen und von einer Copulation fünf Timpfe, von Täuflingen aber dreißig Groschen polnisch zu geben verglichen, damit diese Leuthe können höher als gebräuchlich nicht Taxirt werden, worüber der (Titel) Herr Pleban auch einen haltsamen Revers und Versicherung laut Vergleichs von sich geben soll.

Auch steht ihnen frei Bienen zu halten.

Auch habe ich mir vorbehalten, einen Krug zu Meinem Nutzen zu halten, dazu ich Ihnen eine halbe Hufe Land zu ewigen Zeiten zinßfrei gebe, das Bier aber muß aus meinem Brauhause zu Graetz und nirgens anders wo holen.

Ich erlaube Ihnen auch eine Windmühle zu bauen, davon sie schuldig sind, so sie gangbar zwei Dukaten Grundzinse abzuführen, Und wilo gebräuchlich, so ein Holländer Gut angelegt, daß derselbe Fundator Semper frei Land bekommt, so erhält Johann Lieschke etc. 3 auch zu ewigen Zeiten eine halbe Hufe zinsfrei Land.

Konkolewo-Hauland [4]

Konkolewo-Hauland – Wappen aus dem Artikel „Deutsche Blätter in Polen“ in dem auch Abbildungen aus der Sammlung des K.E. Goldmann veröffentlicht wurden

Sollte nun auch, davor Gott behüten wolle, Irgend ein Brand entstehen so soll aus Christ­lichen Mitleiden und Barmherzigkeit hülfreiche Hand geleistet werden, und zwar durch Einschlagen oder Feinde, wofern es aber durch Verwahrlosung oder Unvorsichtiger Weise geschehen, soll derjenige noch darzu gestraft werden. Auch mögen sie allerhand Erliche Handwerker unter sich haben, als Schuster, Schneider, Tuchmacher, Schmiede.

Käme es auch letzlich, das dieses gesiegelte Original durch Brandschaden oder sonst verworfen verloren würde, oder auch gedachte Holländer durch Krieg verheeret werden sollten, sollen Sie ein Jahr zinßfrei sein, und dieses Original, wie es vom Wort zu Worte lautet, von Mir, Meinen Erben und Nachkommen ohne alle Hinderung, wie dieses in der Kanzlei bekräftigt gewiß und wahrhaftig welcher mein ernster Wille zu ewigen Zeiten zu halten wiederum! mitgeteilt und ohne einzige Turbation gegeben werden.

Zu desto mehrer Reorgnition und Versicherung habe ich Solches durch alle meine Nachkommen es (Sanctissima) (heißt heilig) zu halten, mit Meinen hier angehängten, angebornen Gräf­lichen Pittschaft corroborirt bekräftiget, bestätigt und eigenhändig unterschrieben.

Geschehen in meiner Erb Stadt Graetz im Jahre Christi Eintausend Siebenhundert und zwanzig den 10. Oktober gez: C G.v. Opalinski

Praesens Privilegium inductum est in Acta Castrensia Costenia Geria Sexta Ipso die Festi Sancti Apoloniae Virginis A Martyris Die scitiret Nonna Mencis February Anno Domini Millesimo Septingentesimo Octagesimo Primo Suscepit Dobrakawski – Obtegens Castronsia Costenia Ocupta.

(Übersetzung: Gegenwärtiges Privilegium ist in die Burg Akten zu Kosten sechste Serie Seite eingetragen und zwar am Festtage der heiligen Jungfrau und Märtyrerin Apolonia, nähmlich am 9 Februar 1781)

Übernommen von Dobrostawski – Registratur der Burgschriften zu Costen.

Vorstehende Abschrift des Privilegie der Gemeinde Konkolewo Hauland von 10. Okto­ber 1720 wurde nach mehrmaliger, sehr genauer und sorgfältiger Durchsicht des Originals, mit möglicher Beibehaltung der älteren Orthographi und Satzbildung, sowie mit Ausscheidung der auf dem Urtext des Originals durch fremde Hand später daraufgeschrieben, manchmal ganz falsche Worte geschrieben.

Behufs Aufbewahrung mit dem betreffenden Orginale beim hiesigen Schulzenamte von dem unterzeichneten evangelischen Lutherischen Pfarrer selbst angefertigt und mit Anmerkungen versehen, Solches bescheinigt der Wahrheit gemäß unter Beidruckung des Kirchensiegels

Konkolewo, den 9 Februar 1855 gez: Ludwig ev. lutherischer Pfarrer