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Eingemeindungsvereinbarung Doktorowo zu Graetz – 1905

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Doktorowo bei Graetz – Quelle: http://mapy.amzp.pl/tk25.cgi?23,48,60,80 – hier: http://amzpbig.com/maps/3764_Gratz_1911.jpg

Doktorowo war eine Ansiedlung westlich von Graetz gelegen. Sie soll bereits um 1563 in Zusammenhang mit der Familie Ostrorog erwähnt worden sein. Ansonsten findet sich nur hin und wieder einmal eine Erwähnung des Dorfnamens.

Die vermutlich bedeutendsten Ereignisse dieser verschlafenen Ortschaft fanden 1848 statt. In Berichten zu den Gefechten vom 28. April 1848 zwischen den Preußischen Truppen, die ausgerückt waren um die Polnischen Aufständischen unter ihrem Anführer Marcus Mosse niederzuschlagen, wurde dieses kleine Dorf als ein Kampfplatz erwähnt. In den Beschreibungen des Hermann Kunz – Die Kriegerischen Ereignisse im Großherzogthum Posen im April und Mai 1848 – verlegt 1870 heißt es: Dicht vor Grätz liegt nach Opalenitza hin das Dorf Doktorowo, welches damals aus schlechtgebauten Hütten bestand. 500 schritt vor Doktorowo formierte sich die Infanterie zum Angriff. Auf der Straße selbst ging die 6. Kompagnie Bataillons Hirschberg vor, links daneben die 2 Geschütze, dicht dahinter die 1 ½ Kompagnien Regiments Nr. 18, die Husaren wendeten sich nach der Straße Grätz-Stenschewo. Eine Barrikade sperrte den Eingang von Doktorowo, sie war von den Polen dicht besetzt, ebenso die Gartenzäune des Dorfes. Die beiden Geschütze zerstörten jedoch schon mit dem dritten Schusse die Barrikade, dann gingen zwei Züge der Landwehr-Kompagnie zum Angriff vor. Hierbei ließen manche Sensenmänner die Preußen ganz nahe herankommen und sich lieber niederschießen, als daß sie geflohen wären. Demnächst beschossen die beiden Geschütze den Obstsaum von Doktorowo, wobei ein Gartenhaus in Brand geriet…“ An diese Ereignisse erinnert ein Gedenkstein an der Straße nach Zabszyn (früher Bentschen).

Nachdem dann 1905 die Eingemeindung zu Grätz vollzogen worden war verlieren sich die Spuren zu diesem Dorf ganz.

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An diesem Ort kam es am 28.04.1848 zum Zusammenstoss der Aufstaendischen polnischen Truppen, die die Stadt Graetz verteidigten und dem preußischen Heer. In Folge der Kaempfe und des spaeteren Progroms sind 40 Einwohner der Stadt ums Leben gekommen – Quelle: http://pl.wikipedia.org/wiki/Doktorowo

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Nachdem des Königs Majestät mittels allerhöchsten Erlasses vom 16 September 1904 zu genehmigen geruht haben, dass die im Kreise Graetz gelegene Landgemeinde Doktorowo in die Stadtgemeinde Graetz einverleibt wird, wird zwischen der Stadtgemeinde Graetz und der Landgemeinde Doktorowo folgendes vereinbart:

 §1          

Als Zeitpunkt der tatsächlichen Einverleibung der Landgemeinde Doktorowo in die Stadtgemeinde Graetz wird der 1. April 1905 festgesetzt.

Von diesem Zeitpunkt ab treten Graetz und Doktorowo zu einer einzigen unter einer einheitlichen Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Graetz  zusammen. Von diesem Zeitpunkt ab werden ferner alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirks, soweit in den nachstehenden Paragraphen nicht abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt.

§2

Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden wird beider kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen Ganzen verschmolzen.

Die erweiterte Stadtgemeinde Graetz tritt in alle privatrechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Landgemeinde Doktorowo als deren Rechtsnachfolgerin ein.

Etwaige besondere Bestimmungen von Stiftungen werden hierdurch nicht berührt.

§3

Mit dem Tage der Vereinigung übernehmen die Gemeindebehörden der Stadt Graetz in Doktorowo die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten sowie die den dortigen Gemeindebehörden und den zuständigen Königlichen Distrikts Kommissar daselbst zugewiesene staatlichen Obliegenheiten.

Die Gemeindebehörden von Graetz treten alle in diejenigen Recht und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige Bestimmungen oder nach besonderen Rechtstiteln den Gemeindebehörden in Doktorowo zustehen oder obliegen

§4

Mit dem Tage der Vereinigung erhalten die in Graetz bestehenden Einrichtungen des Gemeindewesens sowie die daselbst geltenden Ortsstatuten, Ordnungen, Regularien und Gemeindebeschlüsse in Doktorowo Wirksamkeit. Mit dem gleichen Tage verlieren die entsprechenden Einrichtungen und Bestimmungen, welche bisher in Doktorowo galten Ihre Geltung

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Quellen der Eingemeindungsvereinbarung aus den Akten im Staatsarchiv Posen hier: http://szukajwarchiwach.pl/53/4385/0/1.4/76 [3]