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Lohnverhältnisse 1903

Gemälde Gerhard Drewanz - Die Ernte wird geborgen [1]

Gemälde Gerhard Drewanz – Die Ernte wird geborgen / Quelle: Der Warthegau Landschaft und Siedlung

Durch Ernst Weiss wurde 1903 zur Erlangung der Doktorwürde in der Philosophie die Dissertation über „Die Herrschaft Brody“ – Ein nutzvieh-schwacher Landwirtschaftsbetrieb in Posen verfasst. Die Herrschaft lag im Kreis Neutomischel. Das Hauptbetriebszentrum war Brody mit den Vorwerken Sigmundshof und Rimpau, als weitere Vorwerke wurden Brodki und Marsfelde hinzugerechnet. Ob die Herrschaft Brody nach unserem heutigem Verständnis ein „gut“ bezahlender Betrieb war, ist im Moment offen, da noch keine Vergleichswerte gefunden wurden. Beachtenswert ist, das die Bezahlung für Frauen und Mädchen fast 50 % weniger betrug als für Männer und Jungen; deutlich wird, dass ein Arbeiter seinem Arbeitgeber jedoch rechtlos ausgeliefert war.

Die Kopien der Gemälde wurden entnommen aus dem Bildband „Der Warthegau“ Landschaft und Siedlung

Lohnverhältnisse.

An Löhnen wird der im allgemeinen hier landesübliche Satz gezahlt. Es wäre vielleicht von Interesse, diesen zu erfahren, und ich lasse daher die Löhne und Gehälter der einzelnen Personalgruppen der Höhe des Lohnes entsprechend hier folgen.

Die übrigen Vögte und Arbeiter,  soweit sie in den zum Dominium gehörigen Häusern wohnen, haben folgende Lohnsätze: (Siehe Tabelle)

Grundprinzipien der Löhnung – Lohn in Reichsmark, Deputat in Zentnern, Land in Morgen.

Beschäftigung als: Alter
der
Hofgänger
Jahres
-lohn
Tage-
lohn
R
o
g
g
e
n
W
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z
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G
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K
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n
G
a
r
t
e
n
l
a
n
d
Bemerkungen
Vogt
mit Hofgänger
Über 16 J
Unter 16 J
150
150

18
16
1
1
6
6
4
4
80
80
56
56
3
3
Vogt
ohne Hofgänger
140 14 3 4 3 60 40 1
Pferdeknecht
mit Hofgänger
Über 16J
Unter 16J
120
120

18
16

4
4
4
4
70
70
48
48
3
3
Pferdeknecht
ohne Hofgänger
110 12 3 3 50 40 1
Ochsenknecht
mit Hofgänger
Über 16 J
Unter 16 J
114
114

18
16

4
4
4
4
70
70
48
48
3
3
Ochsenknecht
ohne Hofgänger
104 12 3 3 50 40 1/3
Hausmann
mit Hofgänger
Über 16 J
Unter 16 J
0,60
0,60
16
14



70
70
48
48
3
3
) in der
) Brennerei
) Zulage pro
) Tag
Hausmann
ohne Hofgänger
0,50 12 50 40 1 )10 Pfg.
Witwe
vom Vogt
6 1 2 2 30 24 3/8
Witwe
vom Arbeiter
6 25 20 3/8
Witwe
mit gr. Familie
6 30 24 3/8
Witwe
mit Hofgänger
Über 16 J
Unter 16 J

0,50
0,40
12
9



50
40
40
32
11/16
1
2 Hofgänger 0,60 Eben so Hausleute

Der Lohn der freien Dorfarbeiter beträgt, soweit diese Männer sind:

Dazu kommen bei bestimmten Arbeiten kleine Zulagen, ausserdem 60 Ztr. Kartoffeln, 1/2 Morgen Gartenland und die nötigen Fuhrwerke für Holz. Die Akkordsätze sind dieselben, wie bei den nun folgenden ausländischen Sommerarbeitern.

Für die ausländischen russischen und galizischen Sommerarbeiter gilt nachfolgender Arbeitsvertrag, wie ich ihn im Original beifüge.

Arbeits-Vertrag für ausländische russische und galizische Sommerarbeiter

Zwischen der Verwaltung der Herrschaft Brody als Arbeitgeber und dem Aufseher (Name und Wohnort) als Arbeitnehmer, Vertreter der von ihm gedungenen Arbeiter, ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden.

§ 1.

Der Aufseher (Name) verpflichtet sich, gesunde, kräftige und ordentlich Arbeiter und zwar: (Zahl) Männer und (Zahl) erwachsene weibliche Arbeiter anzuwerben und mit denselben auf der Herrschaft Brody im Jahre 1901 vom April bis Mitte November sämtliche landwirtschaftlichen Arbeiten, die ihm übertragen werden, pünktlich nach Vorschrift und ordnungsmässig zu machen.

§ 2.

Der Aufseher ist für die von ihm geworbenen Leute verantwortlich, auch hinsichtlich der Quittungskarten, hat Zucht und Ordnung unter den­selben aufrecht zu erhalten und für treue Erfüllung ihrer Pflichten zu sorgen

§ 3.

Der Aufseher erhält:

  1. Werbegeld für jeden gedungenen Arbeiter, welcher bis zur völligen Erfüllung des Vertrages in Arbeit bleibt, 2 Mark. Dasselbe wird am Ende dieses Vertrages gezahlt.
  2. Freie Fahrt in 4. Wagenklasse her und zurück für sich und seine Frau.
  3. Freie Wohnung mit 2 Bettstellen, 2 Strohsäcken, Kopfkissen und 2 wollenen Decken.
  4. Freie Feuerung, freien Arzt und freie Medizin.
  5. Wöchentlich 50 Pfd. Kartoffeln.
  6. Monatlich 75 Mark bar. Die Frau, welche den Leuten das Essen zu kochen und für die Reinigung und Lüftung der Stuben zu sorgen hat, erhält wöchentlich 9 Mark; ausserdem täglich 2 l Milch.

§ 4.

Der Aufseher hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gestellten Arbeiter sich durch Unterschrift dieses Vertrages den für sie gültigen Be­dingungen unterwerfen.

 

§ 5.

Zur Erfüllung des Vertrages hat der Aufseher eine Kaution von 150 Mark zu bestellen, welche durch die 2 ersten Monatslöhne geleistet werden. Der Arbeitgeber ist ohne gerichtliehe Entscheidung befugt, sich jeden aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden aus der Kaution bezahlt zu machen.

§ 6.

Die gedungenen Leute haben sich ruhig und anständig zu betragen und ihre Arbeiten nach Vorschrift auszuführen. Jeder unterwirft sich für den Fall, dass er den ihn obliegenden Pflichten nicht nachkommt, einer vom Aufseher oder dem Arbeitgeber resp. dessen Vertreter bis zur Höhe von 3 Mark festzusetzenden Konventionalstrafe, welche er an dem auf die Festsetzung folgenden Lohntage einzuzahlen hat. Die Strafen fliessen zur Dominialkasse. Ausserdem ist der Arbeitgeber oder dessen Vertreter be­fugt, jeden Arbeiter, der trotz Konventialstrafe die Pflichtwidrigkeiten nicht unterlässt oder der seiner Überzeugung nach zur Arbeit untauglich ist, aus der Arbeit zu entlassen.

§ 7.

Die Arbeitswerkzeuge stellt die Herrschaft bis auf . . . Sensen.

§ 8.

Die Arbeitszeit dauert von 5 ½ Uhr morgens bis 7 ½ Uhr abends, wobei ½ Stunde zum Frühstück und Vesper und 1 Stunde zum Mittag­essen gewährt wird. Ob Arbeiten im Tagelohn oder Akkord ausgeführt werden sollen, bestimmt der Arbeitgeber oder dessen Vertreter.

§ 9.

Jeder Arbeiter erhält:

  1. Fahrgeld der Eisenbahnwagenklasse No. 4 zur Herreise. Ebenso die Arbeiter, welche bis zur vollen Erfüllung des Vertrages bleiben, dasselbe Fahrgeld zur Rückreise.
  2. Für die Dauer des Vertrages freie, aus einem Strohsack, einem Kopf­kissen und einer wollenen Decke bestehende Lagerstätte.
  3. Für dieselbe Zeit freie Feuerung, freien Arzt und freie Medizin und pro Woche 25 Pfund Kartoffeln. An Tagelohn erhalten die Männer 1,75 Mark, die erwachsenen weiblichen Arbeiter und Burschen 1,10 Mark.

§ 10.

Während 5 Wochen in der Getreideernte erhalten, wenn im Tagelohn gearbeitet wird, die Männer 2 Mark, die erwachsenen weiblichen Arbeiter und Burschen 1,50 Mark. Die Arbeitszeit dauert alsdann bis zur Dunkelheit.

§ 11.

Die Akkordsätze pro Magdeburger Morgen sind folgende:

Soweit noch keine Festsetzung stattgefunden hat, wird besondere Vereinbarung darüber mit dem Aufseher vorbehalten und hat jeder Arbeiter sich dieser Vereinbarung zu unterwerfen.

§ 12.

Jeder Arbeiter hat für die Erfüllung des Vertrages eine Kaution von 15 Mark zu bestellen. Kann dieselbe nicht gleich bei Beginn des Vertrages eingezahlt werden, so erfolgt eine Einzahlung in Raten von 1 1/2 Mark an jedem Lohntage. Diese Kaution wird dem Arbeiter nach Beendigung des Vertrages ausgezahlt, aber von dem Arbeitgeber als Schadenersatz ohne weitere gerichtliche Fortsetzung für denjenigen Arbeiter zurückbehalten, welcher vor Erfüllung des Vertrages die Arbeit verlässt oder aus derselben entlassen wird.

§ 13.

Die Arbeiter treten durch ihre Unterschrift diesem Vertrage bei und unterwerfen sich seinen Bestimmungen.

Brody (Posen), den 13. November 1900.

* * *

Die Löhnung der Mädchen aus den umliegenden Dörfern geschieht nach demselben Vertrage.

Frhr. v. d. Goltz hat den Arbeitslohn eines freien Arbeiters für den Begierungsbezirk Posen im Jahre 1877 im Sommer mit. 1,16 Mark, im Winter mit 0,76 Mark angegeben.

Einer freien Arbeiterin: im Sommer mit 0,58 Mark, im Winter mit 0,42 Mark.

Die heute in vorliegendem Betriebe gezahlte Löhnung beträgt:

 

Für Männer:

Im Sommer………………………………………………………………………………..1,79 Mark,

dazu 60 Ztr. Kartoffeln = 60 Mark auf 300 Arbeitstage verteilt …………0,20 Mark

dazu ½ Morgen zurechtgemachtes Gar­tenland = 18 Mark …………….0,06 Mark

……………………………………………………………………….Sa.: ……2,05 Mark.

Im Winter……………………………………………………………………………………1,25 Mark

……………………………………………………………………………..+… 0,26 Mark

……………………………………………………………………….Sa.: ……1,51 Mark.

Für Mädchen:

Im Sommer…………………………………………………………………………………..1,18 Mark

Es ist demnach hier der Lohn gestiegen, wenn man die Sommerlöhne in Betracht zieht, bei Männern um nahezu 100 %, bei Mädchen um etwas über 100%.

Es ist der Einfachheit halber grade dieses Beispiel zum Vergleich herausgegriffen worden. In demselben Verhältnis sind auch die Löhne der ändern Arbeitergruppen gestiegen.

Ausserdem erhalten sämtliche hier beschäftigten Personen freien Arzt und Medizin. Die dafür verausgabte Summe betrug im Durchschnitt der letzten 5 Jahre 1860 Mark pro Jahr, d. h. pro leistungsfähigen Arbeiter inklusive Aufsichtspersonal 6,20 Mark pro Jahr. Die Ausländer sind hierbei nur halb gerechnet. Das Mobiliar und Inventar der Arbeiter ist von der Verwaltung aus versichert in einer Höhe von 650—1000 Mark pro Familie.

Von den Beiträgen für die Invaliditäts- und Altersversicherung bezahlt die Herrschaft die Hälfte, die andere Hälfte der Versicherte. Die ganze Summe beträgt pro Jahr 1750 Mark.

An die Landesversicherungsanstalt zu Posen sind im Jahre gegen 200 Mark für fremdländische Arbeiter anstatt der Invaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge zu entrichten.

Für Ortskrankenkasse und Berufsgenossenschaft sind ca. 1010 Mark jährlich zu zahlen.

Die Arbeiterfamilien werden für 1 Jahr gemietet, am 1. April oder 1. Januar. Der Kündigungstermin ist ¼ Jahr vor Ablauf des Dienstjahres.