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Vertrag des Ernst W. Weidmann zum I. ordentlichen Lehrer an der Schule in Neu Tomysl / 1863 und der des Hugo Schwaebe zum II. ordentlichen Lehrer / 1866

Die Südseite des ehemaligen "Alten Marktes" mit der Stadtschule / Ansichtkarte aus der Sammlung des Wojtek Szkudlarski [1]

Die Südseite des ehemaligen „Alten Marktes“ mit der Stadtschule / Ansichtkarte aus der Sammlung des Wojtek Szkudlarski

Es ist wenig über die frühen Jahre der Stadtschule Neutomischel’s bekannt. Im Jahr 1877 wurde von einem häufigen Lehrerwechsel geschrieben. Es hieß, das dieser eine Folge von mangelhafter Besoldung gewesen sein soll. Der Unterricht soll daraus resultierend gelitten haben.

Nicht jede Familie hatte den Unterricht, der an der Stadtschule für Ihre Kinder erteilt worden war, für ausreichend gehalten; ihre Kinder hatten eine der weiteren in der Stadt seinerzeit existierenden Lehreinrichtungen besucht.

Zum Beispiel bestand 1867, das Gründungsjahr ist nicht bekannt, neben der evgl. Stadtschule noch eine Privatschule des Herrn Gossow; und  ungefähr um 1868 hatte Marie Landmann ihre Lehrtätigkeit als Privalehrerin in der Stadt aufgenommen. Weiterhin wurden einige Kinder deren Eltern Inhaber eines Erlaubnisscheines, ausgestellt von der Königlichen Regierung zu Posen, gewesen waren, von diesen selbst unterrichtet und hatten keine öffentliche oder private Schule besucht.

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Vocation

für den Lehrer Ernst Wilhelm Weidmann an der evangelische Schule in Neutomysl

Der bisherige interimistische Lehrer Ernst Wilhelm Weidmann wird unter Vorbehalt der Bestätigung seitens der Königl. Regierung von dem unterzeichneten Schulvorstande zum ordentlichen ersten Lehrer an der Schule in Neutomysl unter nachstehenden Verpflichtungen und unter Zusicherung des hier aufgeführten Einkommens definitiv berufen

§1 – Es wird dem Lehrer Weidmann zur Pflicht gemacht, seine Amtsobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen, der ihm anvertrauten Jugend durch Lehre und Beispiel nützlich zu werden und mit den Eltern der Schulkinder und den übrigen Gemeindegliedern in Eintracht zu leben, seinen Vorgesetzten überall die gebührende Achtung zu erweisen, sowie auch jede Gelegenheit zu seiner eigenen weiteren Fortbildung wohl zu benutzen und sich überhaupt stets und überall so zu betragen, wie es einem rechtschaffenen Lehrer und treuen Unterthan zukommt.

Ferner wird dem g. Weidmann ausdrücklich zur Pflicht gemacht

1. Jeden Sonntag für die aus der Schule entlassene Jugend zwei Stunden in der Schule Unterricht zu ertheilen
2. in den Schullehrer Wittwen und Waisen Unterstützungs-Verein als Mitglied einzutreten
3. an Kinder seiner Confession in benachbarten Schulen anderer Confession gegen eine von der Königl. Regierung in jedem angegebenen Falle besonders festzusetzende billige Renumeration den confessionellen Religions-Unterricht zu ertheilen.
4. die Schuljugend in der Obstbaumzucht, sowie im Turnen zu unterrichten

§2 – Wenn der Lehrer Wiedmann diese Verpflichtungen treu und gewissenhaft erfüllt, soll er rücksichtlich aller ihm zustehenden Rechte gegen jede Beeinträchtigung geschützt werden und folgende Eincurrente erhalten

1. baar 200 Thl. wörtlich: zweihundert Thaler jährlich in vierteljährigen Raten praenumerando zahlbar,
2. an Schreibmaterial Entschädigung jährlich 1 Thl. – einen Thaler
3. an Entschädigung für Beheizung des Klassenzimmers jährlich 24 Thl. – vierundzwanzig Thaler
4. freie Wohnung in der Beletage des Schulhauses, bestehend aus einer Stube, Nebenstube, Küche, Kammer und Bodenraum, sowie er die Wohnung bisher benützt hat
5. die Benutzung zweier Holzställe in dem vorhandenen Stallgebäude und des über denselben belegenen Dachboden
6. die Benutzung eines verschließbaren Apartements
7. die Nutzung des sogenannten Roehl’schen Gartens von 75 Quadrat Ruten ku. Maaß Fläche, welcher jetzt der Schule gehört
8. einen Platz zur Dünger Sammlung
9. bei Übertragung der Verwaltung einer Baumschule an Weidmann erhält derselbe aus letzterer die Nutzungen im Sinne der Königl. Regierungsverfügung vom 20. April 1846 No. 115R in welcher Beziehung nachfolgendes festgestellt wird:

a. es verbleiben dem Lehrer, ohne Unterschied, ob er die Baumschule selbst angelegt oder solche angepflanzt übernommen hat, sämmtliche Früchte derselben
b. gleicher Weise verbleibt ihm der Erlös der mit Zustimmung des Schulvorstandes und Genehmigung des Schul Inspektors aus der Baumschule verkauften Obstbäumen, es dürfen jedoch nur solche Obstbäume verkauft werden, welche schon Früchte ansetzen
c. darüber ob der Lehrer die zur Bepflanzung der Gemeindewege brauchbaren und erforderlichen wilden Bäume unentgeltlich zu liefern oder eine Renumeration … dafür zu erhalten hat, ist eine besondere Vereinbarung zu treffen
d. der Lehrer darf bei seinem Abgange von der Schule unter keinen Umständen aus der Obstbaumschule etwas mitnehmen.

Zur Urkund dessen haben wir diese Vokation eigenhändig unterschrieben.

Neutomysl 22/12 1863

Der Magistrat – Der Schulvorstand

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Vocation

für den Lehrer Hugo Schwaebe an der evangelische Schule in Neutomysl

Der bisherige Lehrer in Schwarzhauland Kreis Buk Hugo Schwaebe welcher unterm 16. Januar zum 2ten ordentlichen Lehrer von der hiesigen evangelischen Schule vom Schulvorstande gewählt worden ist, wird vom letzteren unter Vorbehalt der Bestätigung der Königl. Regierung resp. unter nachstehenden nachstehenden Verpflichtungen und unter Zusicherung des hier aufgeführten Einkommens zu dem ihm übertragenen Lehr Amte definitiv berufen:

§1 Es wird dem Lehrer Schwaebe zur Pflicht gemacht, seine Amtsobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen, der ihm anvertrauten Jugend durch Lehre und Beispiel nützlich zu werden und mit den Eltern der Schulkinder und den übrigen Gemeinde Gliedern in Eintracht zu leben, seinen Vorgesetzten überall die gebührende Achtung zu erweisen, sowie auch jede Gelegenheit zu seiner eigenen weiteren Fortbildung wohl zu benutzen und sich überhaupt stets und überall so zu betragen, wie es einem rechtschaffenden Lehrer und treuen Unterthan zukommt.

Ferner wird dem g. Schwaebe ausdrücklich zur Pflicht gemacht

1. Jeden Sonntag für die aus der Schule entlassene Jugend zwei Stunden in der Schule Unterricht zu ertheilen
2. In den Schullehrer Wittwen und Waisen Unterstützungs-Verein als Mitglied einzutreten.
3. an Kinder seiner Confession in benachbarten Schulen anderer Confession gegen eine von der Königl. Regierung in jedem einzelnen Falle besonders festzusetzende billige Renumeration den confessionellen Religions-Unterricht zu ertheilen.
4. die Schuljugend in der Obstbaumzucht sowie im Turnen zu unterrichten
5. der hier gegründeten, der Schule gehörigen Jugendbibliothek gegen eine Entschädigung von 16 2/3 pro Cent der einkommenden Lehrgebühr zu verwalten.

§2 Wenn der Lehrer Schwaebe diese Verpflichtungen treu und gewissenhaft erfüllt, soll er rücksichtlich aller ihm zustehenden Rechte gegen jede Beeinträchtigung geschützt werden und folgende Eincurrente erhalten

1. baar jährlich 160 Thl wörtlich Einhundert sechzig Thaler in viertel jährigen Raten praenumerando zahlbar
2. an Schreibmaterial Entschädigung jährlich 1 – einen Thaler
3. an Entschädigung für Beheizung des Klassenzimmers jährlich 23 Thl. – drei und zwanzig Thaler
4. freie Wohnung in der Dachetage des Schulhauses, bestehend aus zwei Stuben und 2 Kammern und gemeinschaftlicher Benutzung des Bodenflures
5. Benutzung zweier Holzställe in dem vorhandenen Stallgebäude und des über denselben befindlichen Dachboden
6. die Benutzung eines verschließbaren Apartements
7. bei Übertragung der Verwaltung einer Baumschule erhält g. Schwaebe aus letzterer die Nutzungen im Sinne der Regierungsverfügung vom 20. Apri 1846 (No. 115R) in welcher Beziehung folgendes festgestellt wird

a. es verbleiben dem Lehrer, ohne Unterschied, ob er die Baumschule selbst angelegt oder solche angepflanzt übernommen hat, sämmtliche Früchte derselben
b. gleicher Weise verbleibt ihm der Erlös der mit Zustimmung des Schulvorstandes und Genehmigung des Schul Inspektors aus der Baumschule verkauften Obstbäumen, es dürfen jedoch nur solche Obstbäume verkauft werden, welche schon Früchte ansetzen
c. darüber ob der Lehrer die zur Bepflanzung der Gemeindewege brauchbaren und erforderlichen wilden Bäume unentgeltlich zu liefern oder eine Renumeration … dafür zu erhalten hat, ist eine besondere Vereinbarung zu treffen
d. der Lehrer darf bei seinem Abgange von der Schule unter keinen Umständen aus der Obstbaumschule etwas mitnehmen.

Zur Urkund dessen haben wir diese Vokation eigenhändig unterschrieben.

Neutomysl 24/03 1866

Der Magistrat – Der Schulvorstand

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Quellen, soweit nicht direkt im Text oder in Bildbeschreibungen angegeben: 1) Akten des Staatsarchivs Poznan (http://szukajwarchiwach.pl/):Kopien der Kirchenbüchern/Personenstandsunterlagen der Parochie/Stadt Neu Tomysl/Neutomischel und die Akten des Magistrats- und der Polizei-Verwaltung zu Neutomischeol (4385-0103) betreffend Privatschulen