Lustbarkeitsveranstaltungen in der Stadt, ein Für und Wider, 1893-1896

Markttag in Neutomischel ca. 1900 - Quelle: Privatbesitz Fam. Goldmann

Markttag in Neutomischel ca. 1900 – Quelle: Privatbesitz Fam. Goldmann

Die 1786 gegründete Stadt Neutomischel wuchs im Laufe der Jahre. Hatte sie einen ersten Aufschwung durch den Hopfenhandel erfahren, dieser war ab 1837 durch den Kaufmann Joseph Jacob Flatau so forciert und ausgebaut worden, dass der Neutomischler Hopfen zu Weltruhm gelangte, so waren auch Bürger der Stadt durch den Anbau und Handel mit dem Hopfen zu reichen Leuten geworden.

Und je größer und vermögender das Städtchen geworden war, desto mehr war es auch Anziehungspunkt für Schausteller, Zirkusse, Händler und anderes „fahrendes Volk“ geworden.  Je mehr Veranstaltungen wiederum stattfunden hatten, desto größer waren dann wiederum die Einnahmen der Kämmereikasse gewesen. Nach Erlass des Kommunalabgabengesetzes von 1893 hatte auch die Stadt Neutomischel eine „Ordnung betreffend der Erhebung von Lustbarkeitssteuern“ erlassen.

Dieser Artikel wurde zusammengestellt anhand von Akten des Staatsarchives in Poznan:
(http://szukajwarchiwach.pl/) Die Besteuerung der öffentlichen Lustbarkeiten

 

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Ordnung betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern im Bezirke der Stadt Neutomischel

Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung hierselbst vom 12. Oktober 1894 pro pos. 5 b wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 13, 18, 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14 Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern im Bezirk der Stadt Neutomischel erlassen:

  • § 1. Für die im Bezirke der Stadt Neutomischel stattfindenden öffentlichen Lustbarkeiten sind an die hiesige Stadtkasse nachstehende Steuern zu entrichten, und zwar:
1. für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung
 
a) wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts dauert
3 Mark
b) wenn dieselbe über 12 Uhr Nachts hinaus dauert
5 Mark
c) wenn dieselbe von Masken besucht wird
10 Mark
2. für Veranstaltung einer Kunstreiter Vorstellung
 
a) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens 1 M. erhoben wird
5 Mark
b) wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr als 1 M. erhoben wird
10 Mark
3. für die Veranstaltung eines Konzerts oder einer Theatervorstellung
3 Mark
4. für Gesangs- oder deklamatorische Vorträge (sog. Tingel-Tangel) für den Tag
3 Mark
5. für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen oder anderen Musik-Instrumente in Gastwirthschaften,
Schankstuben, öffentlichen Vergnügungs-Lokalen, Böden oder Zelten
 
a) bis Mitternacht für den Tag
3 Mark
b) über Mitternacht hinaus für den Tag
5 Mark
6. für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen (Anm: z. B. Balanceakte, Jongleure), Ballet- und Seiltänzern, Taschenspielern,
Zauberkünstlern, Bauchrednern und dergl.
 
a) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens 1 Mark erhoben wird, für den Tag
3 Mark
b) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als 1 Mark erhoben wird, für den Tag
5 Mark
7. für das Halten eines Karussels
 
a) eines nur durch Menschenhand gedrehten, für den Tag
3 Mark
b) eines anderweitig, als zu a) angegeben, gedrehten, für den Tag
5 Mark
8. für das Halten einer Würfelbude für den Tag
3 Mark
9. für das Halten einer Schießbude für den Tag
3 Mark
10. für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten Art, insbesondere für das Halten eines Marionetten Theaters,
für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachsfiguren-Kabinets, Museums, je nach dem zu erwartenden Gewinn des
Unternehmers für den Tag
1-3 Mark
  • Drehorgelspieler 1898-99 - Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Atget_organ_grinder.jpg?uselang=de

    Drehorgelspieler 1898-99 – Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Atget_organ_grinder.jpg? uselang=de

    § 2. In den im § 1 Ziffer 1 und 5 gedachten Fällen schließt die höhere Steuer die niedere in sich. In den im § 1 Ziffer 10 gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Steuer von Fall zu Fall durch den Magistrat

  • § 3. Die Steuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen. Für die Zahlung haften derjenige, der die Lustbarkeit veranstaltet, und – falls ein geschlossener Raum für die Veranstaltung der Lustbarkeit hergeben wird, – der Besitzer desselben, dieser mit dem Veranstalter auf das Ganze
  • § 4. Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung werden diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen oder Gesellshaften oder von solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstalte werden, die zu diesem Behufe gebilde sind. – – – Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres Kunstinteresse obwaltet. Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem wohltätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Steuer von dem Magistrat erlassen werden.
  • § 5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung unterliegen einer Strafe von 1-9 Mark
  • § 6. Unberührt bleiben die im Bezirke der Stadt Neutomischel erlassenen, die Veranstaltung von öffentlichen Lustbarkeiten betreffenden polizeilichen Vorschriften.
  • § 7. Vorstehende Ordnung tritt unter Aufhebung des bisherigen Orts-Status vom 1. August 1882 am 1. April 1895 in Kraft

Neutomischel, den 12. Oktober 1894 – Der Magistrat – gez.: WITTE

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Aber das Wachstum der Stadt hatte für die Einwohner nicht nur positive Aspekte mit sich gebracht. Der „Neue Markt“, vermutlich schon ab dem Jahr 1786 angelegt und ringsherum von Bürgerhäusern umgeben, war 1879 auch Standort des Rathauses der Stadt geworden und somit Zentrum des Geschehens. Auf ihm waren von Anbeginn an die Vieh-, Woll- und Pferdemärkte veranstaltet worden und, so geht es aus dem Schreiben der Anwohner des Neuen Marktes hervor, er war auch als Festplatz der Stadt genutzt worden.

Je größer und zahlreicher die Veranstaltungen im Laufe der Zeit geworden waren, desto größer war auch die damit verbundene Geräuschkulisse angewachsen. Waren die Anrainer des „Alten Marktes“, auf ihm stand die evangelische Kirche, aus Pietät gegenüber dieser,  von „Lustbarkeits-Veranstaltungen“ verschont geblieben, so traf es die Anwohner des „Neuen Marktes“ um so heftiger.

Wer der im nachfolgenden Brief „schwer krank darnieder liegende Mitbürger“ war, ist nicht bekannt, aber durch ihn und seiner Familie bekam Neutomischel schlussendlich eine „Festwiese“.   Es wurde folgende Eingabe an die Stadtverordneten-Versammlung gerichtet:

„Neutomischel, den 16. October 1895

Schon seit Jahren ist den Schaubuden, Karussells, Luftschaukeln und ähnlichen Veranstaltungen der Platz an der westlichen Seite des Rathauses zugewiesen. Besonders im letzten Jahre haben sich derartige Veranstaltungen so kurz hintereinander abgelöst und sind häufig in größerer Anzahl, fünf bis sechs verschiedener Art, nebeneinander aufgestellt gewesen, dass es für die in der Nähe wohnenden Bürger schier unerträglich geworden ist. Jede dieser Schaustellung pflegt begleitet zu sein von allen möglichen lauten Musikinstrumenten, die ununterbrochen in Bewegung erhalten werden, um möglichst viel Publikum anzulocken. Drehorgeln der verschiedensten Stimmungen begleitet von Pauken und Trompeten, überschrien von den gellenden Anpreisungen der Ausrufer, dazu auf der einen Seite das Klingeln und Trommeln, auf der anderen Tuten und Heulen, das Dröhnen und Schallen der Tam-Tams und anderer Lärminstrumente, untermischt von dem Johlen und Kreischen der sich belustigenden Volksmenge, ergeben eine derartige Disharmonie und wahres Höllenconcert, dass es schon für denjenigen, der diese nur im Vorübergehen anzuhören gezwungen ist, eine nervenerregende Belästigung wird.

Menagerie 1895 - Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Days.menagerie.1895.oxford.jpg?uselang=de

Menagerie 1895 – Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Days.menagerie.1895.oxford.jpg? uselang=de

Wer nun gar gezwungen ist, als Bewohner dieser Gegend diesen Höllenlärm von nachmittags bis in die Nacht hinein und nicht tage- sondern sogar wochenlang anzuhören, muss selbst bei stärkster Constitution in eine Nervenerregung geraten, die seine Gesundheit zu untergraben geeignet ist. Welch unheilvolle Folgen können aber für einen in dieser Gegend schwer krank daniederliegenden Mitbürger und seiner Familie in Folge dieser Störung der Ruhe erwachsen.

Es ist deshalb wohl kein unbilliger Wunsch, wenn wir Unterzeichnete die verehrlichte Stadtvertretung bitten, dadurch Abhilfe zu schaffen, dass den Anwohnern des alten Marktes durch Verlegung des Platzes für derartige Schaustellungen nach dort auch mal dasselbe Vergnügen bereitet wird, wonach schon nach kurzer Zeit mit Sicherheit darauf zu rechnen sein wird, dass auch von dort Beschwerden vorgebracht werden und nichts übrig bleibt, als diesen Wandergesellschaften vielleicht einen Platz außerhalb der Stadt anzuweisen, da es abgesehen von den vor angeführten Unannehmlichkeiten auch äußerst gefährlich ist, den Marktplatz mit Gespannen zu passieren, weil durch das Scheuwerden der Pferde vor Karussells und Schaukeln etc. Unfälle schon vorgekommen und weitere Unglücksfälle nicht ausgeschlossen sind.

Wir würden der hohen Stadtvertretung zu tiefstem Dank verpflichtet sein, wenn Sie uns von dieser Plage befreien wollte, sodass wir auch mal die Gelegenheit hätten, die Sonntagsruhe, auf welche jetzt so viel Wert gelegt wird, ohne sogenannte Musik zu genießen.

G. E. Kroenert, Alexander Lüdke, Carl Ed. Goldmann, Otto Maennel, Pl. Seiler, Paul Madantz, D. Kubel, B. Maennel, Carl Gustav Toeffling, Fritz Lutz, Kuttner, Gustav Toeffling, Lindner – Ober Steuer Controlleur,  Eduard Goldmann, Hugo Jennicke, H. Scheibe, F. Bober ?, K. Lüdke, S. Hiller, Dr. Weiss, Frau W. Schulz, R. Wandke, H. Kurtz, Fr. E. Lüdke, M. Bielke, Gottlieb Reisch, E. Schweriner, Ernst Goldmann, H. Saar, H. Baensch, Rausch, Schwedler, Sänger, Thiele (entziffert nach Unterschriften)

Nach 6 Monaten war dann Abhilfe geschafft worden:

„Zwischen dem Bürgermeister Witte, als Vertreter der Stadt Neutomischel und dem Gastwirth Wilhelm Schmidt zu Alttomischel ist heute unter Vorbehalt der Genehmigung der Stadtverordneten Versammlung (diese genehmigte den Vertrag am 28. April  1896) folgender Pachtvertrag verabredet und geschlossen worden:

§ 1 Herr Wilhelm Schmidt verpachtet der Stadt Neutomischel seinen ihm gehörenden Garten, welchen er vor dem Grundstücke Glinau No. 88 erworben und welcher von den Grundstücken des Wilhelm Leciejewicz und des Schneidermeisters Adolph Heller begrenzt wird vom 1. April 1896 ab auf die Dauer von drei Jahren zum beliebigen Gebrauch

§ 2 Der jährliche Pachtzins beträgt 18 Mrk in Worten Achtzehn Mark und ist in halbjährigen Raten postnumerando am 1. October und 1. April jeden Jahres an den Verpächter zu zahlen

§ 3 Erfolgt vor Ablauf der Pachtzeit eine halbjährliche Kündigung nicht, so gilt das Pachtverhältnis als auf zwei Jahre verlängert. Ein etwaiger Verkauf des Platzes hebt den Pachtvertrag mit 1/2 jähriger Kündigung auf.“