Rezess über die Ablösung der Weide-, Holz- und Streu-Berechtigung in Juliana – Kreises Buk 1870

Juliana - im Hintergrund der ehemalige Hof Hildebrandt

Juliana – im Hintergrund der ehemalige Hof Hildebrandt.
Quelle: Staatarchiv Poznań
4832 Landesbildstelle Wartheland. Stadtbildstelle der Gauhauptstadt Posen sign. 140
szukajwarchiwach.pl/53/4832/0/

Der am 6. Februar 1870 in Posen gezeichnete „Rezess in der Ablösungssache der Weide – Holz – und Streu – Berechtigung der beiden Eigentümer zu Julianna Kreis Buk“ wird hier in seinen einzelnen Punkten wiedergegeben. Hatten die Eigentümer, Hildebrandt unentgeltlich und Giering gegen geringe Bezahlung, bis dahin noch das Recht gehabt die herrschaftlichen Bukowiecer Forsten als Weideland für Ihre Tiere nutzen sowie auch aus den Wäldern Ihre Streu und ihren Holzbedarf decken zu dürfen, so erlosch dieser nicht unerhebliche Anspruch mit dem Vertragsabschluss. Beiden Eigentümern wurde seitens des neuen Besitzers der Herrschaft zum Ausgleich Landbesitz überschrieben.

Das Original des Rezesses wird verwahrt im Staatsarchiv zu Posen: Starostwo Powiatowe w Nowym Tomyślu – Landratsamt Neu Tomischel – http://szukajwarchiwach.pl/53/325/0 – recesy 33

Die Fotos: Landesbildstelle Wartheland. Stadtbildstelle der Gauhauptstadt Posen szukajwarchiwach.pl/53/4832/0/

§1. Interessenten

Interessenten der Auseinandersetzung sind:

  • 1. Franz Friedrich Beyme, als Eigentümer der Herrschaft Bukowiec,
  • 2. die bäuerlichen Eigentümer
    • a. Johann Gottfried Hildebrandt und dessen Frau Marie Elisabeth, geborene Labsch, Besitzer des Grundstückes Hypotheken Nummer 1,
    • b. Gottfried Giering und dessen Frau Anna Elisabeth, geborene Rosenau, Besitzer des Grundstücks Hypotheken Nummer 2.

§ 2. Verhältnisse vor der Auseinandersetzung

Die im Paragraph 1 unter 2 aufgeführten Besitzer der ebendaselbst bezeichneten Grundstücke haben bisher die Berechtigung gehabt in den herrschaftlichen Bukowiecer Forsten:

  • a. den auf ihren Grundstücken gehaltenen Viehstand an Rindvieh und Schafen das ganze Jahr hindurch frei zu weiden,
  • b. ihren Bedarf an Streu unentgeltlich zu sammeln und
  • c. ihren Bedarf an Rest- und Leseholz zu entnehmen.

Die Besitzer des Grundstücks Hypotheken Nummer 2 waren dagegen verpflichtet, an die Gutsherrschaft von Bukowiec jährlich als Gegenleistung

  • a. ein Weidegeld pro Schaf mit 1 Sgr 3 Pf.
  • b. eine Abgabe von 2 Vierteln Hafer á 16 Garnier

abzuführen

§ 3. Zweck der Auseinandersetzung

Der Zweck der Auseinandersetzung ist:

  • a. die Aufhebung der im Paragraph 2 bezeichneten Grundgerechtigkeiten und Gegenleistungen,
  • b. die Gewährung der für den Mehrwert der Grundgerechtigkeiten zu leistenden Entschädigungen

§ 4. Beilagen des Auseinandersetzungs-Rezesses

Beilagen und Teilstücke des Auseinandersetzungs-Rezesses sind:

3 Karten, nämlich 1 Urkarte und 2 Reinkarten, die erstere führt folgende Bezeichnung:

  • Karte von einem Teile der Forst Bukowiec zur Herrschaft Bukowiec Kreis Buk gehörig, welcher zur Abfindung der Hauländer zu Julianna projektiert worden. Kopiert aus der Borchardt’schen Karte de 1846 im Dezember 1860 durch Heinemann Vermessungs-Revisor
  • die Reinkarten führen die Bezeichnung:Karte, von den Weidenabfindungsländereien der Wirte zu Julianna, kopiert aus der Heinemann’schen Karte vom Dezember 1860 am 16ten Februar 1869 durch Brohm Kataster Controlleur

§ 5.  Art der Auseinandersetzung

Die Gemeinheits-Aufhebung ist dergestalt erfolgt, dass die beiden Servitutberechtigten für den Wert ihrer Grundgerechtigkeiten nach Abzug des Wertes der Gegenleistungen Landabfindung erhalten haben, und zwar der Besitzer des Grundstückes Nummer 1 mit einem Teile der darauf befindlichen Holzbestände.

§ 6.  Spezielle Plan-Anweisung

Die auf Grund der Auseinandersetzung festgestellten Landabfindungen ergibt die nachstehende tabellarische Zusammenstellung, in deren Kolonne 9 das Wertverhältnis derselben angegeben ist:

1. Lfd. No. 1.
2. Namen der bei der Auseinandersetzung Beteiligten Johann Gottfried Hildebrandt und dessen Frau Maria Elisabeth geborene Labsch
3. Bezeichnung der Grundstücke mit denen sie teilnehmen Ackergrundstück
4. Vol. und No. des Hypothekenbuches von Julianna 1
5. No. der in § 4. bezeichneten Karte I.
6. Lage des Abfindungsstückes resp. sonstige Bezeichnung desselben an seinem Grundstücke und am Wege von Julianna nach Sworzyce
7. Flächeninhalt des Abfindungsstücke
8. dto. der Gesamtabfindung 90 Morgen – 44 Quadrat-Ruthen
9. Verhältnismäßige Wertzahl der Gesamtabfindung 71,54
1. Lfd. No. 2.
2. Namen der bei der Auseinandersetzung Beteiligten Gottfried Giering und dessen Frau Anna Elisabeth geborene Rosenau
3. Bezeichnung der Grundstücke mit denen sie teilnehmen Ackergrundstück
4. Vol. und No. des Hypothekenbuches von Julianna 2
5. No. der in § 4. bezeichneten Karte II.
6. Lage des Abfindungsstückes resp. sonstige Bezeichnung desselben an seinem Grundstücke und am Wege von Julianna nach Sworzyce
7. Flächeninhalt des Abfindungsstücke
8. dto. der Gesamtabfindung 73 Morgen – 163 Quadrat-Ruthen
9. Verhältnismäßige Wertzahl der Gesamtabfindung 57,36

§ 7.  Grenzen der Besitzstände

Die Grenzen der Landabfindungen sind mit Hügeln, in deren Mitte unverwesliche Merkmale, als Schmiedeschlacken, Glasscherben pp. gelegt sind, bezeichnet. Die Hügel sind auf der Karte mit 0 bezeichnet, und die Entfernungen derselben sind nach Ruthen und deren Dezimal-Teilen auf der Karte mit roter Farbe eingeschrieben

§ 8. Wege und Gräben

Zur Verbindung mit den Landabfindungen hat es der Auslegung neuer Wege nicht bedurft, da die bisher bestehenden auslänglich sind. Ebensowenig ist eine Graben-Anlage nötig geworden. Der nach Sworzyce führende, teils in der Giering’schen Landabfindung, teils an der Grenze der Hildebrandt’schen Abfindungsfläche liegende Weg ist teilweise gerade gelegt worden.  In der bisherigen Unterhaltungsverpflichtung dieses Weges tritt keinerlei Änderung ein.

§ 9.  Einschränkung des Eigentums nach der Auseinandersetzung

Außer den allgemeinen gesetzlichen Einschränkungen des Eigentums, insbesondere in betreff der Vorflut sind nach der Auseinandersetzung keinerlei Einschränkungen des Eigentums zu dulden.

§ 10. Grundsteuer-Regulierung

Nach dem von der Königlichen Regierung zu Posen festgestellten Grundsteuer-Verteilungs-Plan ist von den Landabfindungen

  • No.  I. des Gottfried Hildebrandt    3 Taler,   3 Silbergroschen, 11 Pfennige
  • No. II. des Gottfried Giering          2 Taler, 24 Silbergroschen, 11 Pfennige

Grundsteuer jährlich zu entrichten, um welche Beträge sich die Grundsteuer der Gutsherrschaft vermindert.

§ 11.  Ausgleichung der Holzbestände

Die Besitzer des Grundstücks Nummer 1 übernehmen auf einer Fläche von 10 Morgen ihres Landabfindungsplanes gleichzeitig die Holzbestände.  Der Wert derselben mit 554 Taler 20 Silbergroschen Fünfhundert Vier und Fünfzig Taler Zwanzig Silbergroschen haben die Übernehmer der Gutsherrschaft von Bukowiec zu erstatten.

§ 12.  Ausführung

Die Ausführung dieser Auseinandersetzung ist auf den 16. Oktober 1869 festgesetzt, sodass an diesem Zeitpunkt die Gutsherrschaft die Abfindungspläne den beiden Servitutsberechtigten frei von Holzbeständen, insoweit letztere nicht mit übergeben werden, zum unbeschränktem Eigentum überlässt.

Mit demselben Zeitpunkt hören die Grundgerechtigkeiten und Gegenleistungen der bäuerlichen Wirte auf und ist die im Paragraph 11 angegebene Geldentschädigung der Gutsherrschaft von Bukowiec zu zahlen.

Juliana - der ehemalige Hof Giering

Juliana – der ehemalige Hof Giering.
Quelle: Staatarchiv Poznań
4832 Landesbildstelle Wartheland. Stadtbildstelle der Gauhauptstadt Posen sign. 127
szukajwarchiwach.pl/53/4832/0/

§ 13. Berichtigung des Hypothekenbuches

Beide Teile beantragen und bewilligen, insofern aus dem Hypothekenbuche über die im Paragraph 2 angegebenen Rechtsverhältnisse etwas hervorgehen sollte, den Vermerk der Aufhebung und verfg. die Löschung derselben.

§ 14. Kosten

Von den Kosten der Auseinandersetzung, mit Ausnahme der prozessnämlichen hinsichtlich deren es bei den ergangenen Entscheidung verbleibt, haben die Gutsherrschaft von Bukowiec die eine Hälfte, die bäuerlichen Wirte die andere Hälfte zu tragen. Zu der letzteren tragen sie nach Verhältnis der in Kolonne 9 Paragraph 6 angegebenen Wertzahlen bei.

Vollzogen Graetz, denn 23 Dezember 1869 laut besonderer Verhandlung von demselben Tage.

Martini …… Hildebrand …… Giering ….. a. u. s. Bruchmann – Oekonomie Commissarius

* * *

Verhandelt, den 23ten Dezember 1869

In der Ablösungssache der Weide-, Brennholz- und Streuberechtigung der beiden Eigentümer zu Julianna, Kreis Buk ist auf heut zur Vollziehung des Auseinandersetzungs-Rezesses Termin anberaumt. In demselben sind von Person bekannt und dispositionsfähig erschienen:

I. Herr Rechtsanwalt Martini als Bevollmächtigter der Gutherrschaft

II. die Eigentümer

  • 1. Johann Gottfried Hildebrandt für sich und seine Frau Marie Elisabeth, geborene Labsch, Eigentümer des Grundstücks Hypotheken Nummer 1,
  • 2. Johann Gottlieb Giering für sich und seine Frau Anna Rosine Dorothea geborene Schulz als gegenwärtige Eigentümer des Grundstücks Hypotheken Nummer 2.

Den Anwesenden wurde der aus 14 Paragraphen bestehende Auseinandersetzungsrezess langsam und deutlich vorgelesen und dabei die Belehrung erteilt:

  • dass durch diesen Rezess das Auseinandersetzungs-Verfahren dergestalt abgeschlossen werde, dass die zur Sache zugezogenen Interessenten weder mit Einwendungen gegen den Inhalt des Rezesses, welche ihnen hinsichtlich dieser Auseinandersetzung zuständig gewesen wären und dabei übergangen seien, weiter gehört werden könnte.

Die Anwesenden versicherten diese Belehrung verstanden zu haben, genehmigten den Rezess in allen Punkten und erkannten auch die rezessmäßige Ausführung der Auseinandersetzung durchweg an.

Die bäuerlichen Wirte hatten nur zu bemerken, dass der Grenzpunkt, welcher am östlichen Ende der ihre beiderseitigen Landabfindungen scheidenden Linie liegt, verdunkelt sei und beantragten:  denselben durch den Kataster Controlleur Bröhm gelegentlich wieder herstellen zu lassen.

Vorgelesen, genehmigt u. unterschrieben

Martini ….. Hildebrandt ….. Giering ….. a.u.s. Bruchmann – Oekonomie Comissarius

Nachstehende Abschriften

Geschehen Graetz, den 3. Mai 1865

Der Unterzeichnete hat heut die Hypothekenbücher der Rittergüter

  • Graetz
  • Klein Bukowiec
  • Opalenica und
  • Zdroj

eingesehen und daraus folgende Eintragungen constatiert:

Rubrica I

Das in der Woywodschaft Posen in dem Kosten’schen Distrikt gelegene adelige Rittergut  Klein Bukowiec

  • aus dem Dorfe gleichen Namens Bukowiec
  • dem Dorfe Konkolewo
  • der Holländerei Albertoske
  • der Holländerei Biale /:Weisshauland:/
  • der Holländerei Leskie
  • der Holländerei Ciszogorskie
  • der Holländerei Troszczynskie und
  • der Holländerei Huta

bestehend, wozu außerdem

  • das Forsthaus Lassowko,
  • die Hauländerei Lassowko und die
  • Colonie Julianna gehören,

hat der Kaufmann und Rittergutsbesitzer Franz Friedrich Beyme bei der teilungshalben eingeleiteten notwendigen Subhastation (Zwangsversteigerung) zufolge Adjudicatoria (Schlichtungs- oder Streitbeilegungsverfahren) vom 27ten Juni 1864 nebst den Rittergütern Graetz, Opalenica und Zdroj für das Meistgebot von 1.361.000 Thaler erstanden, es ist daher der Besitztitel ex decr vom 2ten April 1865 berichtigt worden.

Geschehen wie oben gez. Bruchmann – Oekonomie Commissarius

* * *

Verhandelt Graetz, den 5ten August 1865

In dem zur Aufnahme einer Vollmacht heute anstehenden Termin war von Person bekannt und dispositionsfähig anwesend Herr Rittergutsbesitzer Franz Friedrich Beyme, Eigentümer der Herrschaften Graetz, Opalenica, Bukowiec und Zdroj.

Herr Comparent erklärte folgende Vollmacht:

In den bei der Königlichen General Commission für das Großherzogtum Posen bezüglich der Herrschaften Graetz, Bukowiec, Opalenica und Zdroj im Kreise Buk schwebenden oder künftig nach in Antrag zu bringenden gutsherrlich bäuerlichen Regulierungen, Ablösungen und Gemeinheitsteilungen und in den mit diesen in Verbindung stehenden Prozessen und Nebengeschäften bevollmächtige ich hiermit den Herrn Rechtsanwalt Martini mich zu vertreten und Alles dasjenige zu tun, was die Gerichte und Auseinandersetzungsbehörden von dem Bevollmächtigen einer abwesenden Partei zu fordern berechtigt sind.

Insbesondere ermächtige ich denselben bei den vorgedachten Verhandlungen:

  • 1. Eide zu erlassen und für geschworen anzunehmen
  • 2. Eide in meiner Seele abzuleisten
  • 3. die Entscheidung von Streitigkeiten über technische Fragen einem schiedsrichterlichen Ausspruche zu unterwerfen
  • 4. über streitige Rechte Vergleiche zu schließen
  • 5. Rechte abzutreten oder Verzicht darauf zu leisten
  • 6. Gelder und geldwerte Papiere in Empfang zu nehmen, namentlich auch aus gerichtlichen Depositorien und darüber zu quittieren
  • 7. Grundstücke als Abfindung zu gewähren und anzunehmen
  • 8. Hypothekarische Eintragungen und Löschungen zu bewilligen
  • 9. Rezesse zu vollziehen
  • 10. Rezesse und Erkenntnis, Ausfertigungen in Kraft der Publikation für mich in Empfang zu nehmen und
  • 11. im Falle, wo er an der eigenen Ausübung der in dieser Vollmacht ausgedrückten Befugnisse verhindert sein sollte, sich einen Substituten zu bestellen.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

F. F. Beyme ….. a. u. s. gez. Bruchmann – Oekonomie Commissarius

sind mit den Originalien gleichlautend – Graetz, den 30ten Dezember 1869 – /: L.S. :/ Königliche Special Kommission gez. Bruchmann

wird hierdurch in allen Punkten bestätigt.

Urkundlich unter Beidrückung unseres größeren Siegels und der verordneten Unterschrift ausgestellt.

Königliche General Kommission für die Provinz Posen ….. Obergethmann