Das Privileg der Schuhmacher – 1788

Im Nahmen Gottes – Das Privilegium – Quelle: Archiwum Państwowe w Poznaniu – Fond: 1347 “Cechy miasta Nowy Tomyśl” [die Innungen von der Stadt Neutomischel] sign. 1 “C. August II, król polski potwierdza cechowi młynarzy powiatu babimojskiego postanowienia statutowe co potwierdza również Feliks Szołdrski, starosta łęczycki i dziedzic miasta Nowego Tomyśla” http://szukajwarchiwach.pl/53/1347/0/1#tabJednostki

Im Nahmen Gottes – Das Privilegium – Quelle: Archiwum Państwowe w Poznaniu – Fond: 1347 “Cechy miasta Nowy Tomyśl” [die Innungen von der Stadt Neutomischel] sign. 1 “C. August II, król polski potwierdza cechowi młynarzy powiatu babimojskiego postanowienia statutowe co potwierdza również Feliks Szołdrski, starosta łęczycki i dziedzic miasta Nowego Tomyśla”
http://szukajwarchiwach.pl/53/1347/0/1#tabJednostki

In diesem Artikel wird der Inhalt des den Schuhmachern erteilten Privilegiums wiedergegeben. Diese erhielten durch dieses, das Vorrecht der Ausübung des Handwerks, des Handels einschließlich des Importes und letztlich sogar der Qualitätsprüfung zugestanden . Das Privileg kann auch als ein Schutzbrief für die der Schuhmacherzunft durch den Grafen Szoldrski angesehen werden, gegen Bezahlung selbstverständlich, denn durch dieses konnte Niemand, der nicht der Vereinigung angehörte, in dem betroffenen „Schutzgebiet“ dem Handwerk oder dem Handel frei nachgehen.

Interessant ist hierbei, dass dieses Privilegium für das „gantze Tomischler Gebüth“, also auf dem ganzen dem Grafen Szoldrski gehörenden Territorium, Gültigkeit hatte. Es bekamen nur die „Wirthe“ gleich ob Bürger oder Hauländer die Freiheit ihre Schuhe selbst „flicken“ zu dürfen.

Von einer Gleichstellung der Menschen und der Nichtdiskriminierung aufgrund z. B. der Abstammung, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen Anschauung wegen, hatte man vor 235 Jahren noch nicht gehört.

Am Ende des Artikels haben wir mögliche genealogische Daten aus unserer Datenbank eingefügt. Das Original Dokument wird verwahrt im Staatsarchiv in Poznan – Quelle: Archiwum Państwowe w Poznaniu – 1347 „Cechy miasta Nowy Tomyśl“ [die Innungen von der Stadt Neutomischel] sign. 1 „C. August II, król polski potwierdza cechowi młynarzy powiatu babimojskiego postanowienia statutowe co potwierdza również Feliks Szołdrski, starosta łęczycki i dziedzic miasta Nowego Tomyśla“ http://szukajwarchiwach.pl/53/1347/0/1#tabJednostki

◊∞◊∞◊∞◊∞   Im Nahmen Gottes   ∞◊∞◊∞◊∞◊

Ich Felix Graff v Szoldrski . Starost v. Leczycki . Erb Herr auf Zempin . Neu Tomischel . Tomischel ect. etc.

Urkunde und füge Jedermänniglichen hiermit zu wissen, Allermeist aber denen so daran gelegen, daß vor mich kommen die Ehrbarn und Wohlbenahmten Meister Johann Ludewig Blanck . Meister Christian Scheibe . Meister Martin Weber . Meister Andreas Scheibler . Meister Martin Friedrich Fechner und Meister Christian Ludwig Gerhard. (Meister. Joh. Gottf. Rich)*

Dem Löblichen Schumacher Gewerck zugethan, insgesamt und einhellig mir vorgebracht, wie sie gesonnen wären, eine Zunft und Zeche vor sich als Deutsche Schumacher in Neu Tomischel zu stifften, damit gute Einigkeit erhalten, auch allen Unfuge gesteuret werde. Welches voraus Gott zu Ehren Mir als Obrigkeit, wie auch denen so genannten Meistern zu Ihren Wohlsein gedeyen möchte.

Schuhmachergerätschaften im SKANSEN BUDOWNICTWA LUDOWEGO in Wolsztyn (Freilichtmuseum der Volksbauweise des Westlichen Wielkopolska in Wollstein )

Schuhmachergerätschaften im SKANSEN BUDOWNICTWA LUDOWEGO in Wolsztyn (Freilichtmuseum der Volksbauweise des Westlichen Wielkopolska in Wollstein )

Da ich dann ihr solch unterthänigst, demüthigst Bitten wohl erwogen, und überleget habe bin Ich Resolvirt selbiges zu thun, Gebe und Confirmire Ihnen hiermit, Krafft meiner Unterschrift und angebohrenen Petschafft, diese Ihre begehrte und bey mir eingebrachte Puncte, Clausuln und Articuln, wie solche aller Orten Brauch und üblich seyn, worüber Ich sie bestermaßen in allen Stücken schützen und Handhaben will. Lauten demnach die Puncte von Worth zu Worth wie folget:

)1(

Wenn einer will Meister werden, unter unser Zunft und Zeche der Schumacher allhier, so muß er haben drey gelernt, Jahre gewandert, hernach seinen Ehrlichen Geburths und Lehr Brieff den Gewercke bringen, und wenn er solches hat, so muß er sich bey dem Aeltesten angeben, und das Zeichen Geld Vier Schustack (vielleicht Schostag = polnische Silbermünze) erlegen, nachdem muß der Älteste das Zeichen herum schicken, und die Meister laßen zusammen kommen, welcher Meister aber das Zeichen nicht bald födert, und läst es eine kleine Weile liegen, ist schuldig einen Schustack Straffe zu erlegen, und wenn die Meister beysammen sind, soll derjenige welcher will Meister werden vor den Tisch treten, und seine Sache mit Höfflichkeit vorbringen, kann er aber selber sich mit Worten nicht behelffen, so wird Ihm vergönnt, einen andern Meister von unsern Gewerck sein Worth zu führen; Als dann soll Ihm gesaget werden, wie es in solcher Zunft und Zeche gehalten wird, steht es Ihm an, so muß er zu einen andern Meister gehen der da Gerbet, und sich ein Kuh-Leder von Ihm Kauffen, und aus denselben das Meiter Stücke bereiten; Als Ein Paar Manns Stieffeln, Ein Paar Mannes Schuh, und Ein Paar Frauens Schu, auch ein Paar Frauen Pantoffeln. und solches muß er aus diesen einigen Leder alles gantz schneiden, und Jedes Paar mit drey gantze Sohlen, wie auch die Absätze von gantzen Flecken machen, daß also an den Sohlen, auch an den Absätzen kein Flekgen zu finden ist.

)2(

Hernach muß er das Leder zum Aeltesten tragen, und daßelbe ausfaltzen und aufreiben und wenn das geschehen, so muß das Gewerck zusammenkommen, und wenn es beisammen ist, muß er das Leder auf den Tisch bringen und aufweichen, alsdenn besehen die Meister das Leder, obs zum Meister Stück taug oder nichts, wird ein Fehler befunden, so muß er sich willig in der Straffe welche Ihn der Alt Meister Dictirt, ergebe, und wenn er sie Straffe erleget hat, so muß er das Leder vor dem Gewerck zuschneiden und zurichten, unter stehet er sich solches nicht so wird Ihm erlaubt, einen andern Meister solches zu zerschneiden davor er denjenigen muß also bald gut kommen, und wenn er das Leder zerschnitten hat, so wird Ihm vergönnt über den Meister Stück acht Tage bey den Aeltesten zu arbeiten, und muß es also machen, daß kein Zweck Loch oben oder unten zu sehen ist bey Straffe.

)3(

 Wenn das Meister Stück fertig ist, so soll er wiederum das Gewerck laßen zusammen kommen, und das Meister Stück in einer Muhlde legen, denen Meistern auf den Tisch tragen, und entweichen, wenn die Meister es besehen haben, und ein Fehler darunter ist funden worden, muß er sich willig in derer Straffe ergeben.

)4(

Wenn er die Straffe erleget hat, so ist er schuldig dem Gewercke eine gute Mahlzeit, wie auch zwey Tonnen Bier und Sieben Reichs Thaler gut Geld in die Meister Lade zu geben, und erlegen auch die Jüngsterey so lang bestellen, bis ein ander Meister wird, und auch noch dabey zwey Pfund Wachs abgeben.

)5(

Kömmt er um diesen allen nach, so wird er von den Gewerck vor einen Meister erkant, und angenommen, und muß sich nach diesen folgenden Articuln wohl aufführen:

)6(

Es soll auch ein Jedweder Meister, wenn der Liebe Gott Friede giebt, der gnädigen Herrschafft Jährlich Vier Pohl. Floren Zinß abgeben.

)7(

Das Quartal. soll er Viertel Weise des Jahres schuldig seyn beyzuwohnen, bey Vier Schustack Straffe, und wird jedesmahl eine Tonne Bier aufgesetzt.

)8(

Wenn die Meister beisammen seyn, sollen sie sich fein Ehrbar, und Sittsam erzeigen, und begehen, nicht zancken sollen, auch nicht einer den andern mit Lügen straffen, viel weniger vor offener als auch geschloßener Lade sich mit Schimpff oder Schmäh Worten begegnen, solte aber etwas vorgehen, muß es des Morgens mit dem Früh Gespräche verglichen werden, Auch ist der Aelteste verbunden, dem Gewerck Jährlich Rechnung abzugeben, so wohl Ausgabe als auch Einnahme, und hat auch freye Macht das Gewercke nach richtiger Berechnung einen Aeltesten zu erwehlen, wie Sie wollen.

)9(

Es soll sich kein Meister unterstehen, das Meister Bier über die Schwelle zu tragen, viel weniger verzappen, oder etwas zu vergießen, geschiehts, das was verzappet oder vergoßen wird, soll derjenige schuldig seyn, wenn er es mit der Hand nicht kann bedecken, das Faß wieder zu füllen, es sey viel oder wenig davon getruncken worden, ja halb oder gar ledig gewesen.

)10(

Wenn nun einer von diesen Meistern sich den Alt Meister nicht wolte laßen Regiren, so soll bey einen Wohlweisen Herrn Burger Meister, oder Herrn Stadt Richter um den Stadt Diener angehalten werden, Welcher Ihnen auch solchen soll laßen folgen damit dieser ins Gehorsam gebracht werde.

)11(

Schuhmachergerätschaften im SKANSEN BUDOWNICTWA LUDOWEGO in Wolsztyn (Freilichtmuseum der Volksbauweise des Westlichen Wielkopolska in Wollstein )

Schuhmachergerätschaften im SKANSEN BUDOWNICTWA LUDOWEGO in Wolsztyn (Freilichtmuseum der Volksbauweise des Westlichen Wielkopolska in Wollstein )

Wenn ein Meister stirbt, so soll seine Frau eben das Handwerck treiben, entweder durch ihren Sohn, oder durch einen Breth Meister, wie zuvor ihr Meister gethan hat.

)12(

Wenn nun auch die Wittfrau, bey Absterben ihres Meister keinen Schu Knecht hätte, so soll sie sich bey dem Alt Meister angeben Welcher ihr mit allen, nach Hand Wercks-Gebrauch, soll an die Hand stehen.

)13(

Auch soll hernach, wenn Sie bey dem Alt Meister ist gewesen, frey haben einen von der Werck Stelle, welchen sie will zunehmen, wo zwey Schu Knechte in einer Werckstell sind, und zum Breth Meister haben.

)14(

Wenn einen Meister, oder Meister Frau, Gesell, oder Kind stirbt, so soll er schuldig seyn, mit zu Grabe zugehen, wenn Ihm nehmlich zuvor der Alt Meister das Zeichen hat zugeschickt, gehet er aber nicht mitte, so ist er schuldig einen Schustack Straffe zu erlegen.

)15(

Es soll sich auch kein Fremder Schumacher unterstehen, Schu herzubringen, viel weniger von Hauß zu Hauß mit Waaren zugehen, Solte einer damit betroffen werden, so soll deßen Waare verfallen seyn, und bey den Aeltesten gebracht werden.

)16(

Es sollen auch bey uns in Neu Tomischel. auf Jeden Jahr Marckt, von hiesigen Meistern zwey Schau Meister gehalten werden, darbey der Jahr Marckt vergrößert kann werden, wann die Arbeit besehen, und die untüchtige Arbeit abgenommen, auch was vor ungutsamen befunden wird, soll bey den Aeltesten abgegeben werden, und muß vor dem Gewercke verglichen werden.

)17(

Kein fremder Meister, soll sich nicht unter stehen, noch viel weniger ein Jude ein Rauch-Leder in Neu Tomischel zu kauffen, werden solche getroffen, so soll es verfallen seyn und bey den Aeltesten gebracht werden.

)18(

Wenn die Meister pflegen, Leder, Rinde oder Eichen Stangen zu kauffen, soll es einer den andern nicht auskauffen bey Straffe.

)19(

Auch soll kein Meister des andern seine Arbeit tadeln, oder verachten, noch viel weniger die Kauffleute abhalten, kommt solches Verbrechen vors Hand Wercke, und kann mit Zeugen erwiesen, soll der Verbrecher mit harter Straffe angesehen werden.

)20(

Unter den gantzen Tomischler Gebüth (Gebiet) soll sich kein Fuscher, oder Schuh Flicker laßen finden, solte einer gefunden werden, so mögen die Meister alles wegnehmen, und zerstöhren, ausgenommen einen Wirth, Er mag Bürger, oder Holländer seyn ist erlaubt, wenn er kann seine Schu zu flicken.

)21(

Solte sich einer finden, in Neu Tomischel. der willens wäre Meister zu werden, so soll derselbe sich nicht unterstehen eher zu arbeiten, bis er sich bey den Aeltesten angeben, und vorher Bürgerlich eingelaßen hat.

)22(

Wenn ein Meister einen Jungen Lehren will, so ist er schuldig 14 Tage zu versuchen, gefälts Ihm, so soll der Meister nebst des Jungen Vater und Jungen zum Alt Meister gehen, und das Zeichen Geld erlegen, und das Gewerck laßen zusammen kommen.

)23(

Der Lehr Junge ist schuldig, dem Gewercks Meister, seinen Geburths Brieff zu zeigen, damit deßen Ehrliche Ankunft und Geburth untersuchet wird.

)24(

Der Meister mag sich mit seinen Lehr Jungen vergleichen wie Er kann und will. der Lehr Junge aber muß bey seinen Aufnehmen, den Meister zwey Bürgen schaffen, welche er sich selbst von unsern Gewerck erbitten muß, darmit der Meister gewiß ist seiner Lehr Jahre.

)25(

Auch ist der Lehr Junge schuldig bey seinem Aufnehmen zu geben den Meistern, des Gewerck eine Mahlzeit, wie auch 1 Tonne Bier nebst 2 Pfund Wachs.

)26(

Wenn er denn seine 3 Lehr Jahre hat richtig ausgestanden, so muß er sich bey den Aeltesten angeben, und das Zeichen Geld erlegen, damit die Meister des Gewercks zusammen kommen, und bey seinem Loßsprechen denen Meistern geben wird, eine halbe Tonne Bier.

)27(

Der Lehr Junge soll sich nicht unterstehen in seinen Lehr Jahren, eine Nacht ohne des Meisters wißen auszubleiben, geschweige Mehrmahlen, solte er aber den Meister 14 Tage die Lehre fahren laßen, und bleiben, so soll es verfallen seyn, was darauf ist gewendet worden.

)28(

Ein Meister soll Macht haben seinen Sohn in der Wiege Loß zusprechen, solte er aber hernach bey seinem Vater nicht können Lehren, daß Er einen anderen Meister müste haben, so soll er Zeichen Geld erlegen, und bey Loßsprechung Ein Fäßgen Bier.

)29(

Wenn eines Meister Sohn, Meister wird, oder ein Schuh Knecht eines Meisters Tochter heyrathet, so haben solche das Meister Recht auf eine Tonne Bier, und 3 Rth. 15 Sgr. gut Geld frey zu genießen.

)30(

Schuhmachergerätschaften im SKANSEN BUDOWNICTWA LUDOWEGO in Wolsztyn (Freilichtmuseum der Volksbauweise des Westlichen Wielkopolska in Wollstein )

Schuhmachergerätschaften im SKANSEN BUDOWNICTWA LUDOWEGO in Wolsztyn (Freilichtmuseum der Volksbauweise des Westlichen Wielkopolska in Wollstein )

Wenn ein Lehr Junge ausgelehret hat, und Geselle ist, daß er auf die Wanderschafft gehet, so soll er nicht eher nach Hause kommen bis nach Verfließung drey Jahre, und ein Meister Sohn nach Verlauff 2 Jahre.

)31(

Wenn ein Schuknecht bey den Meister in Arbeit stehet, so soll solcher sich nicht unterstehen, 14 Tage vor den Jahr Marckt, noch vierzehn Tage vor der Wanderschafft abschied zu nehmen, sondern muß warten bis die Wander Zeit kommt, und der Jahr Marckt vorüber ist.

)32(

Es soll sich kein Kauffmann unterstehen Fremde Arbeit, sie mag Nahmen haben, wie Sie will einzuführen, es sey in oder außer der Stadt, auch sogar in der gantzen Parovie nicht, so fern einer damit betroffen wird soll die Arbeit verfallen seyn, und bey gnädiger Herrschafft verglichen werden, auch soll kein Meister des andern seinen Gesinde abhalten, es sey Gesell oder Junge, kommt solches heraus, so soll der Abhalter mit harter Straffe vom Gewerck angesehen werden.

Zu mehrer Bekräfftigung habe dieses Privilegium, nebst allen obstehenden Puncten und Clauseln, mit meinen Hoch Grafflichen Petschafft besiegelt und Eigenhändig unterschrieben.

Gegeben auf den Schloss TSchempin d. 17 January . 1788 .

Felix Szoldrsky

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 Die Herren Schuhmachermeister, die eingangs erwähnt wurden, könnten sein:

  • Johann Ludewig Blanck – Schuhmacher, -meister und Schulhalter in Sontop – geb. ca. 1740 – gestorben 1806 in Sontop – verheiratet gewesen in 1ster Ehe mit Dorothea Zachert geb. ca. 1752 – gestorben 1802 in Sontop
    • Kinder: ca 1771 Johanna Dorothea Louisa, ca. 1774 Johanna Sophia, 1781 Dorothea Elisabeth, 1782 Charlotta Henrietta, 1784 Johann Jacob, 1785 Johann Samuel, 1788 Johanna Eleonora, 1791 Anna Rosina Dorothea, 1794 Johann Friedrich
    • verheiratet gewesen in 2ter Ehe mit Anna Christina Zachert geb ca. 1764, in dieser ohne Kinder
  • Meister Christian Scheibe – Schuhmacher, -meister und Bürger zu Neu Tomysl – geb. ca. 1747 – gestorben 1808 Neu Tomysl – verheiratet gewesen mit Maria Elisabeth Louisa Zimmermann geb. ca. 1757 – gestorben 1825 in Neu Tomysl
    • Kinder: ca. 1778 Johann Christian, ca. 1783 Anna Regina, 1788 Johann Gottlieb, 1791 Johann Gottfried, 1793 Beata Louisa
  • Meister Martin Weber – Schuhmacher, -meister und Bürger zu Neu Tomysl .geb. ca. 1745 – gestorben 1831 Alt Jastrembske – verheiratet gewesen mit Modesta Liebegott Jokisch geb. ca. 1752 – gestorben 1825 in Neu Tomysl
    • Kinder: ca 1780 Johanna Renata Dienegott, ca 1782 Johanna Christina Beata, 1789 Johann Martin, 1792 Modesta Liebegott, 1795 Maria Elisabeth
  • Meister Andreas Scheibler – er könnte mit Andreas Scheibner – Schuhmacher, -meister und Bürger zu Neu Tomysl identisch sein, dieser war verehelicht mit Eleonora Moritz
    • Kind: 1788 Johanna Christina, welche aber 1791 in Neu Tomysl verstirbt, weitere Daten haben sich hier nicht gefunden
  • Meister Martin Friedrich Fechner – es gibt in den Aufzeichnungen einen Martin Fechner – Schuhmachermeister und Bürger zu Neu Tomysl, der Vorname Friedrich findet keine Erwähnung – geb. ca. 1751 – gestorben 1808 in Neu Tomysl – verheiratet gewesen mit Johanna Juliana Kirchner geb. ca. 1750 – gestorben 1838 Glinau
    • Kinder: ca 1779 Johanna Christina, 1782 Johann Friedrich, 1783 Johann Martin, 1786 Johann Christian, 1788 Beata Louisa, 1791 Johann Samuel, 1794 die Zwillinge Johann Friedrich und Johanna Juliana
  • Meister Christian Ludwig Gerhard – Schuhmachermeister und Bürger zu Neu Tomysl – verheiratet gewesen mit Anna Christina Wollmann
    • Kind: 1788 Johann Friedrich
    • spätere Eintragungen zu ihm finden sich nicht
  • * der Name des Meisters Christian Ludwig Gerhard wurde gestrichen und mit einer anderen Tinte und Handschrift der Name des Meister. Joh. Gottf. Rich … eingetragen – vielleicht gab es hier eine Veränderung, vielleicht wurde die Familie Gerhard ausgestrichen, weil diese die Stadt wieder verließ, aber alles dieses wäre Spekulation, zumal der vollständige Name auch Richter oder ähnlich heißen könnte