Das Privileg von Felix Szoldrski 18. Februar 1788

Der Text des Privilegs der Stadt Neu Tomischel datiert vom 18 Februar 1788. In dem Büchlein „Kurzgefasste Chronik der Stadt Neutomischel – ein Gedenkblatt zur Jubliläumsfeier des Hundertjährigen Bestehens der Stadt zusammengestellt von Th. (Theodore) Stroedicke – Vorsteher der gehobenen Knabenschule, findet sich bezüglich des Privilegs der Stadt Nowy Tomischel folgender Hinweis: „Genanntes Privilegium befindet sich in der Uebersetzung des George Wilhelm Behr, Orzeczkowo, vom 26. Januar 1801 im Besitze der Stadt und mag seiner Wichtigkeit halber auch an dieser Stelle wörtlich Platz finden.“ Es wurde nicht näher darauf eingegangen, aus welcher Sprache es denn übersetzt wurde bzw. in welcher Sprache das Original abgefasst worden.

Die digitale Version dieser Veröffentlichung der Chronik der Stadt Neutomischel findet sich in der Großpolnische Digitale Bibliothek.

Hier nun der Text:

Im Namen des Herrn, Amen!

Ich Felix V. Szoldr. Szoldrski, Starost zu Leczyc, von Tschempin und den Gütern Tomischel, Erbherr etc., thue kund und zu wissen, wem es zu wissen von nöthen sein wird. Dass, da meine Erbliche Güther in der Wojewodschaft Posen begnadigt worden mit einem Privilegium Sr. Königlichen Majestät von Pohlen im Jahre 1786 den 8. des Monats April und ihnen der Namen gegeben, und beigelegt Neu Tomischel und die Einwohner desselben zugelassen zu allen Praerogativen, Rechten und Freyheiten Bürgerlichen Standes! ich Kraft meiner Erblichen Praerogative, dieses neue Städtchen zu erhalten und in allen benöthigten Angelegenheiten so viel wie möglich alle Protection zu geben verspreche ich von meiner Seite, wozu auch meine Nachkommen durch gegenwärtige Unterschrift verpflichte, dass sie dieses Städtchen bey diesem Rechte der Freyheit und Praerogativen auf immer erhalten sollen.

Die freie Uebung der Evangelischen Religion erlaube ihnen, wie in andern deutschen Städten, ohne Hinderniss des Katholischen Gottesdienstes. Mein angebohrnes Adeliches Wappen, erlaube zu gebrauchen, dass ist ein Schiff, oben mit der Ueberschrift Neu-Tomischel, welches Siegel bei dem Burgermeister allezeit verbleiben muss, um damit alle Passporte, Atteste, Extracte und Resignationes besiegelt werden. Die Einführungen der Zechen in dieser Stadt will ich nicht nur nicht verwehren, sondern vielmehr dazu behülflieh sein. Und so wie ich schon die Privilegia zu den Müller-, Schuhmacher- und Schneider Zünfte gegeben habe, welche in denen Gewerks-Laden, aufs fleissigste durch die Oberältesten (Zunft-Meister) verwahret werden, und die Punkte dazu aus denen nahesten Städten ausgenommen, und schon in diesem Städtchen eingeführt sind, so empfehle zugleich, dass auch andere Künstler und Professionisten dazu aufgemuntert werden und wie Brüder dazu annehmen und Zünften aufrichten möchten, als nehmlich, Schmiede, Schlosser, Tischler, Rademacher, Zimmer-Meister, Fleischhauer, Tuchmacher, Züchner, Seiler, Bäcker, und andere Künstler und Professionisten, welche sich hier in diesem Städtchen und in meinen dabei anstossenden Güthern befin- den. [seil – empfehle ich]Dass die Schützen-Brüderschaft ebenfalls laut Punctem aus einer der nächsten Städte einricht anlegen, und will ich selbige durch ein Privilegium bestätigen, und derselben behülflich sein.

Auf jeden Tag des neuen Jahres verspreche ich einen von denen 4, von der Bürgerschaft erwählten Candidaten einen als Burgermeister zu confirmiren, welcher sich 6 Rathsherren erwählen soll, und mit ihnen alle Sachen, Rechte und Angelegenheiten auf die beste Weise abmachen. Dasselbige soll auch vom Richter verstanden werden. Und diese der Burgermeister und der Richter nebst 12 Scabinis (Beysitzern) sollen in Zukunft den Magistrat der Stadt Neu Tomischel ausmachen, und sich einen Stadtschreiber erwählen, welcher damit er ein ordentliches eingebundenes Protocoll zu Transactiones halte, so soll der Burgermeister die Aufsicht darauf haben. Die Extracte aus dem Protoclle, dass sie unter dem Stadt-Siegel ausgegeben werden, und die Zahlung davor geleistet werde. Das andere Protocoll zu Decreten in Sachen (Processen) welche durch den Burgermeister oder Richter abgemacht worden sind. Um das Sächsische Magdeburgische Rechtsbuch soll sich der jetzige Burgermeister je eher je besser bemühen, es ankaufen und aufs Rathhaus legen, und nach diesem wird derselbe alle Rechtssachen abmachen, und in allen sich nach dem Willen und Ausdrücken des gnädigst von Seiner Königlichen Majestät in Pohlen erlaubten Privilegii verhalten. Und dieweil ein Rathhaus höchst nöthig ist, so wird die Aufbauung desselben aufs schleunigste empfohlen. Die dazu nöthige Ziegel und Holz, verspreche ich dazu zu schenken (Alle diejenigen welche sich neu aufbauen werden, werden auf drey Jahre, von allen Abgaben (ausgenommen Kamin-Geld) befreiet sein. Ferner, Aecker und Gärthe habe ich vertheilet, von welchen Aeckern, von jeden Morgen, wie viel einer halten wird, soll er schuldig sein, 2 Gulden und 12 Groschen polnisch, von einen jeden Garten aber, welcher in der Länge 13 Ruthen und in der Breite 3 Ruthen hält, sollen sie alljährlich schuldig sein auf jedes Fest des heil. Martin zu zahlen 15 Groschen polnisch. Plätze aber zu Erbauung der Häuser, in dem neuen Städtchen, verspreche ihnen auszutheilen, nach der besonderer Verabredung mit ihnen, mit welchen erwähnten Grundstücken nebst den Gebäuden einen jeden freistehen soll, nach seinem Willen zu schalten und zu walten, selbige zu geben zu verschenken zu verkaufen und zu vertauschen, und selbst mit Vorwissen der Herrschaft weg zu ziehen, wohin es jeden beliebt. –

Desgleichen ertheile ich dem Städtchen einen Gottes-Acker, denen deutschen Leuten zum Begräbniss. Und damit sich die Leute ehrlich sässhaftig machen.mögen, so soll es nicht erlaubt sein, jemanden in die Stadt, wie auch in die Zünfte anzunehmen, auch nicht solche, welche ihr Handwerk nicht rechtschaffenerweise erlernt haben, ihre Geburtsbriefenm ihre Herkunft und ehrlichen Aufführung, und weil es in denen deutschen Städten gebräuchlich ist, dass die Fleischhauer und Bäcker, Bänke haben, so erlaube bei den ersten Anfange, denen Fleisch- hauern, fünfe, denen Bäckern aber zu Vieren welche Fleischhauer nach Ausgang dreyen Jahren zu einen halben Stein Unschlit, ein jeder an den Herrn abzugeben schuldig sein werden. Die Bäcker werden frey haben, nach Erkaufung einer Bank, Brod zu backen. Fleisch zu verkaufen wird Niemanden frey stehen, ausser den Jahrmärkten und Wochenmärkte, sondern nur denen Fleischhauern. Eingeführtes Brod wie auch Schuhmacher Arbeit, soll ebenfalls nicht geduldet werden. Auf denen von Seiner königlichen Majestät erlaubten Jahrmärkten und Wochenmärkten, soll das Markt Recht laut Gebrauche benachbarter Städte eingenommen werden. wovon die eine Hälfte für den Herrn sein, die andere Hälfte zum Gebrauche der Stadt angewendet werden soll, wie auch die Königliche Waage soll auch eingeführt werden, von welcher der Nuzzen dem Rathhause zufallen soll.

Und dieweil Häuser, Plätze, Aecker, Gärthe, Wiesen ihnen zu verkaufen erlaubt ist, so soll von jeder Resignation von jeden Reichsthaler, Ein guter Groschen an das Rathhaus erlegt werden. Wind Mühlen, wer im Stande ist auf zu bauen, soll ihnen frey stehen, mit solcher Schuldigkeit so wie andern Müllern.

Dieses Gerechtsame und Privilegium Sr. Königlichen Majestät erlaube ich in der Canzelley zu Posen zu oblatiren. Das Original aber doch zu sich zu nehmen, und sorgfältig auf dem Rathhause zu verwahren, welches Recht und Privilegium, dass es in nichts auf immer gestöhrt werden wird, dazu verpflichte ich mich und meine Nachkommen. Weiches ich zur mehrern bessern Glaubwürdigkeit mit Bedrückung meines Adelichen Pettschafts eigenhändig unterschreibe. So geschehen in Tomischel den l8. Februar im Jahr Ein Tausend Sieben Hundert und Acht und Achtzig.

Felix Szoldrski Dziedzic Miasta Nowego Tomisla.
Felix Szoldrski, Erbherr der Stadt Neu Tomysl.