1834-1844 Sontop löst sich von der Herrschaft Tomys’l – Der Ablösungs Rezess

Einband des Vertrages - Quelle: Kreis- und Stadtbibliothek von Nowy Tomyśl

Der über die Ablösung von Santop Hauland – Kreis Buk Zwischen dem Dominis und den bäuerlichen Wirthen abgeschlossenen Rezeß, welcher wörtlich wie folgt lautete

Ablösungs Rezess

von  Santop – Buker Kreises

In dem Dorfe Santop Hauland

welches zur adeligen Herrschaft Tomys´l gehörig, und im Buker Kreise, Posener Regierungsbezirk belegen ist, befinden sich gegenwärtig

Dieser Ablösungs-Rezess ist ein sehr gutes Beispiel für das Wesen der „Hauländer“ und Ihrem gewesenen Leitspruch „Einer für Alle, Alle für Einen“. Jeder dem ein Grundstück oder Anwesen in Sontop selbst oder im Sontoper Hauland gehörte, gleich ob er dort ansässig war oder längst woanders wohnte, musste diesem Vertrag zustimmen. da er den Status des „Nachbarn“  bzw. des „Eigentümers“ nicht verloren hatte, solange er eben noch als Land- oder Wirtschaftbesitzer galt. Ablösungen einzelner Höfe waren nicht möglich. Was hier sehr deutlich zum Ausdruck kommt ist, dass wenn gegenüber der Herrschaft ein Schuldner ausfiel, die Gemeinschaft der Dorfbewohner letztlich für diesen Verlust bürgte. Deutlich wird aber auch, dass für diejenigen, die nicht in diese Gemeinschaft der „Hauländer“ gehörten, diese Solidarität keine Gültigkeit gehabt hat.

* * *

  • a  56 eigentümliche bäuerliche Ackernahrungen, von welchen 18 Eigenhäusler Etablissements abgezweigt sind  von den Eigenthümern der ersten Wohnung 45. im Dorfe, und die der übrigen 11 Nahrungen, sind unter der örtlichen Benennung Ausländer auf der Feldmark abgebaut;
  • b  ein eigentümliches Grundstück von geringem Umfange, nämlich aus 8 ½ kulmischen Morgen bestehend
  •   eine zu Eigenthümerrecht beschaffene Krügernahrung beide ad b und c sind, obgleich verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegend, mit niemandem vereinigt und werden gemeinschaftich bewirtschaftet
  • d  6 zu denselben Rechten beschaffene Windmühlengrundstücke,
  • e  13 von der Gutsherrschaft gebildete Eigenhäuslerstellen.

Die Eigentümer der 56 Ackernahrungen, waren bisher nach dem Privilegio vom 13ten December 1736, in dem zur Herrschaft gehörigen Forste

  • a  zur freien Weide für ihr gesamtes Hornvieh und 25 Stück Schafe pro Hufe gegen    ein Weidegold von 4 polnischen Groschen pro Schaf,
  • b  zur unentgeldlichen Entnehmung von Brennholz in trockenem und Lagerholz bestehend zu ihrem Bedarf gegen eine jährliche Abgabe von 2 Cwiertnie neun 8 Viertel Hafer pro Hufe berechtigt,

oder gegen solidarisch

  • a  zur Abführung von Goldzinsen
  • b  zur Ableistung von Hand- und Spanndiensten
  • c  die im Dorfe wohnenden 45 Eigenthümer auch zur Entrichtung von Naturalien an Kapaunen und Gänsen an die Gutsherrschaft verpflichtet.

Der Eigenthümer der Krugnahrung, welchem nach dem vorerwähnten Privilegio dieselben Berechtigungen zustanden, besaß die ersten zins- und dienst frei, und war nur für das mit dieser Nahrung verbundene Grundstück von gegenwärtig 8 ½ Morgen, welches aus zugekauften Ländereien besteht, denen Holz und Weiderechte anklebten, zur Leistung von Diensten, Entrichtung von Zinsen, und zu einer Abgabe von Hafer, an die Gutsherrschaft verpflichtet.

Die sechs Windmüller, besitzen ihre Grundstücke, auf Grund besonderer Privilegien, nach welchen sie zur Abführung eines Goldzinses, und fünf derselben auch zur Entrichtung einer Natural Abgabe von Kapaunen an die Gutsherrschaft verbunden waren. Holz- und Weiderechte im gutsherrlichen Forste, standen denselben nicht zu.

Die 13 Eigenhäusler haben ihre Etablissements in neuerer Zeit theils durch außergerichtliche Kontrakte, theils durch einseitige schriftliche Zusicherungen von der Gutsherrschaft erkauft, und sind zur Abführung eines gewissen Zinses an die Gutsherrschaft verbunden.

Die bäuerlichen Eigenthümer trugen im Jahre 1834 auf Ablösung ihrer Dienste nach der Verordnung vom 7ten Juni 1821, bei der königl. General Kommission für das Großherzogthum Posen an.

Im Laufe des Geschäfts, formierten dieselben noch einen Anspruch auf das Recht zur unentgeldlichen Entnehmung von Waldstreu und auf freies Bau und Reparaturholz aus den herrschaftlichen Forsten, zu allen auf der Feld Mark Santop belegenen Brücken.

Sowohl die

  • a  hierüber, als auch
  • über die Dienst und Natural Ablösung der Eigenthümer von den 56 Ackernahrungen, und des Eigenthümer von den 8 ½ Morgen großen Grundstückes ferner
  • c   über die Ablösung der Natural Abgaben, von den fünf hierzu verpflichteten Windmüller, so wie endlich auf
  • wegen der Weideentschädigung der Eigenthümer von den 56 Ackernahrungen und des Eigenthümers des Kruggrundstücks und der hiermit verbundenen 8 ½ Morgen großen Besitzung, kam ein Vergleich mit der Gutsherrschaft in Bausch und Bogen zu stande. Der Vereinbarung über die Weide Entschädigung wurde die Brouillon Karte von Santop, Windisch de 1815 zum Grunde gelegt.

Es ist deshalb in diesem Rezeß von der Ablösung aller gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen mit Ausnahme des von sämtlichen Grundstücken exclusive der Krughufe an die Gutsherrschaft zu zahlenden Grundzinses welche Verpflichtung nach wie vor unverändert fortbestehen bleibt, die Rede.

Sämtliche zugezogenen Interessenten und zwar:

I.          des Eigenthümers der Herrschaft Tomys’l, Herr Carl Eduard Grabs von Haugsdorf                                                          

Alte Gebäude des Dorfes - Eigenaufnahme

II.         die bäuerlichen Eigenthümer und zwar

A. die im Dorfe wohnenden:

  1. Johann Friedrich Steinke   2. Johann Christoph Reimann   3. Johann George Hoffmann
  4. Gottlieb Fentzki   5. Johann George Hartmann   6. Gottlieb Laengert
  7. Johann Christian Laengert   8. Johann Christoph Müller   9. Gottfried Müller
10. Gottlieb Müller 11. Christian Fentzki 12. Johann Daniel Tepper
13. Gottfried Rausch 14. Gottfried Tepper 15. Gottlob Rausch sen
16. Dienegott Werner 17. Gottfried Paeschke 18. Johann Gottlieb Tepper
19. Johann Gottfried Tepper 20. Johann Gottfried Koth 21. Johann Gottfried Hoffmann
22. Samuel Abraham 23. Johann George Abraham 24. Gottfried Abraham
25. Johann Gottfried Heinrich 26. Johann Christoph Prüfer 27. Johann Wilhelm Prüfer
28. Wilhelm Giese 29. Johann Gottlieb Giese 30. Gottfried Tepper
31. Johann Christoph Müller 32. Gottfried Heinrich 33. Christian Wilhelm
34. Johann George Siegmund 35. George Friedrich Siegmund sen 36. George Friedrich Siegmund jun
37. Christian Gebauer 38. Johann George Steinke 39. Johann Christoph Hübner
40. Johann Gottfried Steinke 41. Christian Meyer 42. Gottfried Lipke
43. Johann Christoph Tepper 44. Johann Gottfried Tepper 45. Gottlob Steinke

B.  der Eigenthümer der Krugnahrung und des mit derselben verbundenen Grundstücks von 8 ½ Morgen

Gottfried Rausch

bereits sub No. 13 aufgeführt.

C. die auf der Feldmark abgebauten Eigenthümer, Ausländer genannt,

    1. Daniel Lüdtke   2. Gottfried Rausch   3. Daniel Rausch
    4. Gottfried Siedmund   5. + 6. Johann Christoph Müller – als Eigenthümer                zweier besonderer Grundstücke   7. Johann George Horlitz
    8. Jakob Quast   9. Gottfried Knobel 10. Gottlieb Eckert
  11. Samuel Schirmer

III. die Windmüller

1. Johann Christoph Tepper 2. Gottlob Müller 3. Johann Christoph Horlitz
4. Christian Gebauer 5. Johann Christoph Korn 6. George Friedrich Steinke

schließen nunmehr über die Rahulisten ? der Auseinandersetzung den nachstehenden Rezeß:

A . Bestimmungen die Weide Entschädigung betreffend

§1       Die Eigenthümer der 56 bäuerlichen Ackernahrungen, des Kruggrundstücks, und des mit dem letzteren verbundenen Besitzthums von 8 ½ Morgen, entsagen den ihnen zustehenden Weiderechten in der zur Herrschaft Tomys’l  gehörigen Forsten mit Ausschluß

  • a.  der auf der Karte von Santop Windisch de 1815 von roth C. und herrschaftlicher Kiehnenwald bezeichneten Fläche /: am Orte Tomys’ler Heide genannt :/ welche nach dem Register des Windisch aus 211 Morgen, 165 Ruthen Magdeburger Maßes besteht
  • b.  der auf derselben Karte mit herrschaftlicher Kiehnenwald und roth H. bezeichneten und mit rothen Linie begrenzten Fläche /: am Orte der Kuhluger Berg     genannt :/ welche links von der Trift nach den Hinterwiesen an hängt, und rechts bis zum Wege an dem Dorfe beim Kirchhofe vorbei, nach Paprotsch Hauland zu sich erstreckt, und 153 Morgen 55 Ruthen Magdeburger Maßes mit Einschluss des Neulandes enthält, für immerwährende Zeiten mit voller Rechtsgültigkeit

§2       Die Gutsherrschaft räumt dagegen den in §1 gedachten Eigenthümern ein ausschließliches Weiderecht auf dem in demselben Paragraph ad a. und b. bezeichneten beiden Forstflächen mit Rindvieh und Schafen ein, und zwar für eine so große Anzahl als ein jeder der Eigenthümer von diesen beiden Vieharten durchwintern kann, ohne daß deshalb jedoch die privilegiumsmäßige bestimmte Zahl von 25 Stück Schafe pro Hufe des privilegiumsmäßigen Maßes überschritten werden darf. Die Gutsherrschaft  behält jedoch das Recht, stets den fünften Theil von diesen beiden Forstparzellen, in forstmäßiger Schonung zu halten. Die im Privilegio vom 13ten Dezember 1736 bestimmten, und von den Wirthen an die Gutsherrschaft zu entrichtende Abgabe von 4 polnischen Groschen 8 Pfennige preußisch pro Schaft bleibt unverändert, so daß auch für die Zukunft ein jeder den zur Weide auf den im §1 bezeichneten Forstparzellen berechtigten Wirthen für jedes ohne Unterschied des Geschlechts und Altersklasse gehaltene Schaf acht Pfennige der Gutsherrschaft zu Martini jeden Jahres, zu welchem Zeitpunkt die Zählung der Schaft stattfindet zu entrichten verbunden ist.

§3       Die Gutsherrschaft ist verpflichtet, die örtlichen Wege in den von der Feldmark Santop eingeschlossenen Forst  Parzellen, und war in den Forstparzellen

  • H.  der Weg nach Paprotsch Hauland
  • M.  der Weg nach Graetz
  • J.   der Weg nach Rose
  • C.  die Wege nach Neustadt  und Tomys’l

welche den bäuerlichen Eigenthümern namentlich zum Durchtreiben des Viehs erforderlich sind, auch für die Zukunft unveränderlich so wie sie auf der Windischen Karte bezeichnet sind, fortbestehen zu lassen

§4       Sowohl die im §1 bemerkten, als auch die übrigen in der Feldmark Santop belegenen Forstparzellen sind besiegelt, und wird das Besiegelungs Register der Ausführungs Verhandlung beigefügt  werden.

B.  Bestimmungen die Holzablösung betreffend.

§5     Die im §1 bezeichneten Eigenthümer, verzichten auf alle und jede  Brennholzrechte, welche ihnen in der Herrschaft Tomys’l zuhörigen Forste zustehen, und entsagen allen an die Gutsherrschaft etwa noch zu machenden     Nachforderungen wegen unterlassener Verarbeitung von Brennholz  pro paetenito zurecht beständigt und für immerwährende Zeiten. Dagegen verzichtet die Gutsherrschaft auf die für die Brennholzberechtigung der Wirthe im Privilegio vom 13ten Dezember 1736 titulierte Haferabgabe mit 2 Cwiertnie pro Hufe, also mit überhaupt 60 Cwiertnie oder 240 Posener Viertel von 30 Hufen mit voller  Rechtsgültigkeit.  Auch erlässt  die Gutsherrschaft den Eigenthümern den dreijährigen Rückstand der Haferabgabe, wogegen die letzten sich verpflichten, zu Martini 1838 an die ersten noch ein für allemal 270 Posener Viertel Hafer abzuführen. Der Krüger, welcher seinen Nahrungszins frei besitzt, bleibt von dieser Verpflichtung selbstredend  ausgeschlossen

C. Bestimmungen die Dienstablösung betreffend.

§6      Die Gutherrschaft entsagt hiermit dem, ihr nach dem vorhererwähnten Privilegio von den Eigenthümern der 56 Ackernahrungen und des 8 ½ Morgen großen mit der Krughufe vereinigten Grundstücks in solidum zustehenden Diensten  zum Pflügen,  Düngerfahren und  Schneiden des Getreides für alle Zukunft

§7       Zur Entschädigung der Gutsherrschaft für diese Entsagung, verpflichten sich die im zweiten Paragraph bezeichneten Eigenthümer derselben eine jährliche feststehende Goldrente von: = 70 Th. = geschrieben siebzig Thaler im vollem Betrage zu Martini jeden Jahres solidarisch prompt und unweigerlich zu entrichten. Für die solidarische Aufbringung  dieser Rente von 70 Th. sind die Grundstücke der 56 Eigenthümer und die von denselben bereits abgezweigten Häusler  Etablissements deren Besitzer gegenwärtig sind:

  1. Gottlob Gebauer   2. Martin Klemm   3. Samuel Mader
  4. George Friedrich Abraham   5. Gottlieb Mentzel   6. Christian Schapelius
  7. Martin Abraham   8. Gottfried Tepper   9. Wilhelm Abraham
10. Johann Christoph Sender 11. Johann George Abraham 12. Gottlieb Müller
13. Christian Just 14. Gottlieb Fentzke 15. George Pederke
16. Martin Grunwald 17. Andreas Zieboll 18. Gottfried Peisker

so wie das mit der Krughufe vereinigte Grundstück von 8 ½ Morgen verantwortlich, weil alle diese Grundstücke zu denjenigen Ländereien gehören, welchen das Privilegium vom 13ten December 1736, theils die Entrichtung der abgelösten Dienste, theils die Abführung der im §6 abgelösten Haferabgabe auferlegt hat. Nur die Krugnahrung macht eine Ausnahme von dem hier erwähnten solidarischen Verpflichtung, indem von der Schankhufe gar keine bisherigen Zinsen an die Gutsherrschaft  gezahlt sondern dieselben durch die Verpflichtung herrschaftliche Getränke auszuschänken verpräsentiert wurden

Dorfstraße - Eigenaufnahme

D. Bestimmungen, die Naturalien Ablösung betreffend

§8      Die Gutsherrschaft erlässt den Eingangs genannten im Dorfe wohnenden 45 Eigenthümern, und den 5 Windmüllern

1. Johann Christoph Tepper 2. Gottlob Müller   3. Johann Christoph Horlitz
4. Christian Gebauer 5. Johann Christoph Korn

die privilegiumsmäßigen solidarische Verpflichtung zur Abführung von Kapaunen und Gänsen zurecht beständig ist dagegen machen sich die gedachten 45 Eigenthümer und 5 Windmüller verbindlich, der Gutherrschaft eine feststehende Rente von 12 Th 13 Gr  8 Pf geschrieben: Zwölf Thaler, dreizehn Silbergroschen, acht Pfennige zu Martini jeden Jahres prompt abzuführen. Die Verpflichtung zur Aufbringung und Abführung dieser Rente, liegt den gedachten Eigenthümern und  Windmüllern solidarisch ob.

E.  Bestimmungen die Grundzinsen betreffend

§9       Die solidarische Verpflichtung zur Zahlung des Grundzinses, welchen die Eigenthümer der 56 Ackernahrungen der 18 Eigenhäusler Etablissements, und des 8 ½ Morgen großen Grundstücks so wie die 6 Windmüller zu Santop dem Privilegio gemäß im Betrage von 598 Thalern 28 Gr 6 Pf jährlich zu Martini an die Gutsherrschaft abzuführen haben, wird noch die gegenwärtige Auseinandersetzung  nicht berührt, bleibt vielmehr unverändert fortbestehen.

§10     Sämtliche in den Paragraphen 7,8 und 9 aufgeführten Renten und Zinsen, werden durch den jedesmaligen Schulzen, oder durch eine andere von der Gemeinde beauftragte Person auf Gefahr der Zahlungspflichtigen eingezogen, der Gutsherrschaft zum Fälligkeitstermin abgeliefert, und gleichzeitig derselben, die  Restanten und ihre Reste angezeigt, wonächst die Gutsherrschaft  verpflichtet  ist, zuvörderst einzeln die Restanten in Anspruch zu nehmen und resp. im Wege der gerichtlichen Klage zu belangen. Erst dann, wenn die Gutsherrschaft ihre  Befriedigung hierdurch nicht erhält ist dieselbe berechtigt von ihrer solidarischen Befugniß Gebrauch zu machen.

§11     Von der in der Hauländerei seitens der Gutsherrschaft gebildeten 13 Eigenhäuslerstellen, deren Besitzer gegenwärtig sind:

  1. die Wittwe des Christian Marquardt   2. Johann Gottfried Schapelius   3. Christoph Steinke
  4. Gottlieb Müller   5. Gottlob Gebauer   6. Gottfried Heinrich
  7. Christian Wilhelm   8. Christoph Mentzel   9. Johann Christoph Koth
10. Christian Fietzner 11. Johann Gottfried Richter 12. Johann Christoph Greiser
13. Gottfried Schultz

ist der jährliche Grundzins für 12 derselben, vorläufig im Betrage 6 Th 13 Gr 5 Pf ermittelt, für die 13te Stelle steht die Verpflichtung zu einer Zinszahlung noch nicht  fest. Die Eigenthümer der 56 Ackernahrungen und des 8 ½ Morgen großen Grundstücks, verpflichten sich für die Zukunft den obigen Zins in dem später genau festzusetzenden Betrage, von den Besitzern der 13 Eigenhäuslerstellen durch den jedesmaligen Schulzen oder durch eine andere von ihnen beauftragte Person einziehen, und denselben gleichzeitig mit der in §9 titulierten Rente an die Gutsherrschaft abführen zu lassen, … ?che sich auch aufrichtig die etwaige    Zinsrestanten derselben zur Einklagung jeder Zeit namhaft zu machen.  –  Außer der bloßen Empfangnahme und Abführung der obigen Eigenhäuslerzinsen an die Gutsherrschaft, und außer der sofortigen Namhaftmachung der etwaigen Restanten, liegt den gedachten Eigenthümern keine andere Verpflichtung rücksichts dieser Zinsen, am allerwenigsten aber irgend eine Vertretung derselben, gegen die Gutsherrschaft ob.

F. Bestimmungen in Betracht der von den Eigenthümern in Anspruch genommenen Rechte auf Waldstreu und freies Bau und Reparaturholz zu sämtlichen Brücken

§12     Sämtliche Eigenthümer entsagen dem, gegen die Gutsherrschaft in Anspruch genommenen Rechte auf die unentgeldliche Entnehmung von Waldstreu und auf Verabreichung von Bau- und Reparaturholz zu allen Brücken auf der Feldmark Santop zurecht beständigt und für immerwährende Zeiten.

 §13    Dagegen verpflichtet sich die Gutsherrschaft den Bau und Unterhalt aller derjenigen Brücken welche sich auf ihren in der Feldmark Santop belegenen Forstparzellen gegenwärtig befinden allein und ohne Convurrenz ? der Gemeinde Santop zu bewirken. Zu diesen Brücken gehören gegenwärtig nur zwei, wovon die eine auf dem Wege nach Alt Tomys’l die andere oben auf dem von Santop nach Buk  führenden Wege befindlich ist

§14     Die Unterhaltung so wie der Neubau aller übrigen auf bäuerlichen Grundstücken befindlichen namentlich auf der jetzt im Dorfe Santop auf dem Wege nach Bukowiec und Buk vorhandenen beiden Brücken übernehmen für die Zukunft die bäuerlichen Eigenthümer ohne Convurrenz der Gutsherrschaft.

G. Ausführungs Termin

§15     Die Ausführung dieser Auseinandersetzung ist in folgender Art eingetreten:

  • a.  das im §1 abgelöste Weiderecht  so wie die im §5 aufgehobene Brennholzberechtigung der in diesen beiden Paragraphen bezeichneten Eigenthümer, hat mit Martini 1838 für immer aufgehört, mit welchem Zeitpunkt  dieselbe auch die im §5 aufgeführten 270 Viertel Hafer noch ein für allemal an die Gutsherrschaft  abgeführt haben.  –  Von da ab ist auch die Verpflichtung zur Abführung der bäuerlichen privilegiumsmäßigen Haferabgabe seitens der Eigenthümer für alle Zukunft erloschen. Erbleiben daher die letzten von Martini 1838 nur berechtigt, die im §1 reservierten beiden Forstflächen nach den Bestimmungen des §2 zu behüten. Das Weidegold für die Schafe, wird nach der im §2 gegebenen Art, demnächst zu Martini 1839 und gleichmäßig auf  alle künftigen Jahre entrichtet.
  • b.   die im §7 aufgehobenen Hand-   und Spann Dienste sind im Laufe des Jahres 1838 zum letzten Male geleistet worden, und haben mit dem 31ten December 1838 für immer aufgehört.
  • c.   die im §7 titulierte Rente von 70 Th und
  • d.  die im §8 festgesetzte Ablösungs Rente von 12 Th 13 Gr 8 Pf ist zu Martini 1839 zum erstenmale an die Gutsherrschaft entrichtet, mit welchem Zeitpunkte auch die bisherige Verpflichtung der im §8 bezeichneten Eigenthümer und Windmüller zu einer Abgabe von Kapaunen und Gänsen für immer erloschen ist
  • e.  die im §11 von den Eigenthümern übernommene Abführung der von den Eigenhäuslern zu zahlenden Grundzinsen, hat gleichfalls mit Martini 1839, zum erstenmale stattgefunden
  • f.   die in den Paragraphen 11, 12 und 13 getroffenen Festsetzungen in Betracht der Waldstreu und des Neubaues und Unterhalts der Brücken, sind mit dem 6ten November in Leben getreten.

H.  Ab- und Zuschreibung im Hypothekenbuch.      

§16     Die Gutsherrschaft so wie die sämtlichen Eigenthümer, und die im §8 namhaft gemachten 5 Windmüller willigen gegenseitig in die Löschung der bisher zwischen ihren bestandenen und nach den Paragraphen 1, 5, 6, und 8 zur Ablösung gekommenen Dienst- , Naturalien-, Brennholz- und Weide Berechtigungen und resp. Verpflichtungen in ihren Hypothekenbüchern und ad consentieren:

Dorfstrasse - Eigenaufnahme

1. die Eigenthümer der 56 Ackernahrungen und des kleinen Grundstückes von 8 ½ Morgen, so wie die Windmüller darin, dass der bisher von ihnen in solidum gezahlte und im §9 aufgeführte Grundzins von 598 Th   28 Gr   9 Pf   falls es noch nicht geschehen

2. die Eigenthümer der 56 Ackernahrungen und des 8 ½ Morgen großen Grundstückes darin: dass die im §7 übernommene Rente von 70 Th

3. die im Dorfe wohnenden 45 Eigenthümer, und die im §8 genannten 5 Windmüller darin, daß die im §8 übernommene Rente von 12 Th  13 Gr   8 Pf in den Hypothekenbüchern ihrer Grundstücke mit der Bemerkung eingetragen werden, dass die ad 1, 2 und 3 bezeichneten Eigenthümer und Windmühlenbesitzer zu Santop zur    Aufbringung und Abführung dieser Zinsen und Renten solidarisch verpflichtet, letzteren ein Zubehör für die Herrschaft Tomys’l sind, und die Befugniß über sie zu    verfügen, aus dem Hypothekenbuche der gedachten Herrschaft zu ersehen ist.    Übrigens können sich die Verpflichteten, bei etwaigen Kapital Ablösungen im Falle eintretender  Schwierigkeiten nach §39 der Ablösungsungs Ordnung vom 7ten Juni 1825 durch gerichtliche Disposition des Kapitals von den Ansprüchen des Staats, wegen öffentlicher Abgaben des Hauptgutes, und sonstiger Realpr……danten dieselben sichern

§17     Endlich erkennen noch sämtliche Eigenthümer an, dass ihre außer dem im §1 erwähnten Weiderechte auf den daselbst bezeichneten Forstparzellen, sonstige Rechte oder Serwitute ? irgendeiner Art, in den herrschaftlichen Forsten und auf  anderen Grundstücken nicht zustehen.  –  Sie begeben sich überhaupt aller und jeder in diesem Rezesse nicht speziell erwähnten Ansprüche, welcher Art sie auch seyn möchten, die aus den bisher bestandenen Verhältnisse, sey es jeder Einzelne oder die Gesamtheit der Hauländer oder endlich eine bestimmte Klasse derselben an die Gutsherrschaft von Tomys’l hätte formieren können.

Vollzogen zu Wytomys’l am 28ten Juni 1841, auf Grund einer besonderen Verhandlung vom demselben Tage.

Schüler.

Handzeichen

xxx Johann Friedrich Steinke xxx Johann Christoph Reimann Johann George Hoffmann
xxx Gottlieb Fentzki xxx Johann George Hartmann Gottlieb Längert
Christian Längert Christoph Müller xxx Gottfried Müller
Gottlieb Müller Christian Fenske Daniel Tepper
xxx Gottfried Rausch /Krüger/ xxx Gottfried Tepper xxx Gottlob Rausch senior
xxx Gottfried Paeschke Gottlieb Tepper Gottfried Tepper
Gottfried Koth Johann Gottfried Hoffmann Samuel Abraham
xxx Johann George Abraham xxx Johann Gottfried Abraham Johann Christoph Prüfer
Johann Wilhelm Prüfer Wilhelm Giese Johann Christoph Müller
Gottfried Heinrich Christian Wilhelm xxx Johann George Siegmund
Christoph Tepper xxx Christian Gebauer xxx Johann George Steinke
xxx Johann Christoph Hübner xxx Johann Gottfried Steinke Johann Daniel Seide
Johann Christoph Fechner xxx Johann Gottfried Tepper xxx Gottlob Steinke
Daniel Lüdtke xxx Gottfried Rausch xxx Daniel Rausch
xxx Gottfried Siegmund xxx Johann Christoph Müller xxx Johann George Horlitz
George Siegmund xxx Gottfried Knobel Gottlieb Eckert
xxx Johann Christoph Korn George Friedrich Steinke xxx Gottlob Gebauer
Johann Gottfried Klische xxx Samuel Mager xxx Gottfried Tepper
xxx Johann Christoph Sender xxx Gottlieb Müller xxx Christian Just
xxx Gottlieb Fentzki xxx George Pederke xxx Gottfried Peisker
Samuel Abraham xxx Johann Gottfried Schapelius xxx Gottlieb Müller
xxx Christoph Mentzel xxx Johann Gottfried Richter xxx Johann Wilhelm Mentzel
xxx Gottfried Schultz

a.                                                   u.                          s.

G. Winkler Oekonomie Rath.                                     Wandtke Aktuarius

Alte Gebäude des Dorfes - Eigenaufnahme

Nachträglich vollzogen zu Witomys’l am 29ten Juni 1841 auf Grund einer besonderen Verhandlung von demselbem Tage.

Dienegott Gebauer xxx George Friedrich Siegmund sen Wilhelm Meier

a.                                                   u.                         s.

G. Winkler                                                                 Wandtke

Nachträglich vollzogen zu Alt Tomys’l am 11ten November 1842 auf Grund einer besonderen Verhandlung von demselben Tage

Carl Eduard Grabs Haugsdorf

Werner

Gottlob Giese / Komgarant No. II 2. der Vollziehungs Verh.

Gottfried Tepper Christian Kuss Samuel Schirmer
Johann Christoph Tepper Johann Christoph Horlitz Gottlob Müller
xxx George Friedrich Abraham xxx Martin Abraham xxx Christian Schapelius
Wilhelm Abraham xxx Martin Grunwald Wilhelm Winter
xxx Christian Fietzner Steinke.

a.                                                                                                     u.            s.

G. Winkler Regierungs- und Landes Oekonomie Rath.                 Wandtke

Zur anderweiten Vollziehung in Alt Tomys’l am 24ten April 1844 vorgelegt

Johann George Hoffmann Johann Gottlieb Pfeiffer

a.                                                         u.              s.

Wendland Spezial Kommissarius                        Zurkowske vereidigter Aktuarius

Zur Vollziehung vorgelegt in Zgierzynka  am 25ten April 1844

xxx Johann Christian Gutsch

a                         u                       b

Wendland                          Zurkowski

Zur Vollziehung in Witomys’l am 16ten November 1844 vorgelegt

xxx Johann Gottfried Kahl

a                         u                       b

Wendland                          Zurkowski

Verhandelt Witomys’l am 28ten Juni 1841 Zu der Ablösungs Sache von Santop     steht heute zur Vollziehung des Rezesses Termin an; in dem anwesend sind:

 I.         für die Gutsherrschaft Herr Kommissarius Schüler, mit der Anzeige, dass Herr Grabs v. Haugsdorf habe verreisen müssen und  der Rezeß nachträglich vollziehen werde

II.        Seitens der bäuerlichen Eigenthümer:

  1. A.   die im Dorfe wohnenden:
  1. Johann Friedrich Steinke   2. Johann Christoph Reimann   3. Johann George Hoffmann
  4. Gottlieb Fentzki   5. Johann George Hartmann   6. Gottlieb Laengert
  7. Johann Christian Laengert   8. Johann Christoph Müller   9. Gottfried Müller
10. Gottlieb Müller 11. Christian Fentzki 12. Johann Daniel Tepper
13. Gottried Rausch 14. Gottfried Tepper 15. Gottlob Rausch sen.
16. Gottfried Paeschke 17. Johann Gottlieb Tepper 18. Johann Gottfried Tepper
19. Johann Gottfried Koth 20. Johann Gottfried Abraham 21. Samuel Abraham
22. Johann George Abraham 23. Johann Gottfried Heinrich 24. Johann Christoph Prüfer
25. Johann Wilhelm Prüfer 26. Wilhelm Giese 27. Johann Christoph Müller
28. Gottfried Heinrich 29. Christian Wilhelm 30. Johann George Siegmund
31. für den George Friedrich Siegmund jun. dessen Schwiegersohn Christoph Tepper mit der Anzeige, dass er das Grundstück gerichtlich abgetreten erhalten habe, einen Hypothekenschein aber noch nicht besitze 32. Christian Gebauer 33. Johann George Steinke
34. Johann Christoph Hübner 35. Johann Gottfried Steinke 36. Johann Daniel Seide – früher Gottfried Lupke
37. Johann Christoph Fechner 38. Johann Gottfried Tepper 39. Gottlob Steinke

ausgeblieben sind:

40. Diengott Werner 41. Gottfried Abraham 42. Johann Gottlieb Giese
43. Gottfried Tepper 44. George Friedrich Siegmund sen 45. Christian Meyer

ferner sind anwesend:

B.  der Eigentümer der Krugnahrung und des mit derselben verbundenen Grundstücks von 8 ½ Morgen

Gottfried Rausch

Alte Gebäude - Eigenaufnahme

derselbe bereits ……. : A. No. 13     genannt

C.   die auf der Feldmark abgebauten Eigenthümer:

  1. Daniel Lüdtke 2. Gottfried Rausch   3. Daniel Rausch
  4. Gottfried Siegmund
5. + 6. Johann Christoph Müller – als Besitzer von 2 Grundstücken
  7. Johann George Horlitz 8. Johann George Siegmund früher Jakob Quast  9. Gottfried Knobel
10. Gottlieb Eckert

ausgeblieben sind:

Samuel Schirmer

III.  die Windmüller

1.  Christian Gebauer, derselbe sab No. II 32 genannt 2. Johann Christoph Korn
3. George Friedrich Steinke

die übrigen 3 Windmüller sind ausgeblieben

IV.  Seitens der 18 bäuerlichen Eigenhäusler, welche wegen der im §7 des  Rezesses enthaltenen Bestimmung interessier

  1. Gottlob Gebauer   2. Gottfried Kliche, früher Martin Klimm   3. Samuel Mader
  4. Gottfried Tepper   5. Johann Christoph Sender   6. Johann George Abraham
  7. Gottlieb Müller   8. Christian Just   9. Gottlieb Fentzke
10. George Pederke 11. für den minorenen Johann Friedrich Reimann /: früher  Andreas Zieboll :/ dessen Vormund Johann Christoph Müller, bereits sab No. I 8 genannt 12. Gottfried Peisker

die übrigen sechs, sind ausgeblieben

V.   Seitens der gutsherrlichen Eigenhäusler, welche wegen der im §11 des Rezesses enthaltenen Bestimmung interessieren:

  1. für die minorenen Christian Marquardtschen Kinder, deren Vormund Samuel Abraham   2. Johann Gottfried Schapelius   3.  Gottlieb Müller
4. Gottlob Gebauer   5.  Gottfried Heinrich   6. Christian Wilhelm
7.  Christoph Mentzel   8. Gottfried Hoffmann früher Johann Christoph Koth   9. Johann Gottfried Richter
10.  Johann Wilhelm Mentzel / früher Johann Christoph Greiser / 11.  Gottfried Schultz

Die übrigen beiden sind ausgeblieben.

 * * *

Die Anwesenden sind dispositionsfähig und theils bekannt, theils  …gensieren sie sich unter einander. Ihnen wurde der Eingangs gedachte aus 17 Paragraphen bestehende Ablösungsrezeß, langsam und deutlich vorgelesen, und ihnen dabei eröffnet: wie durch die Vollziehung desselben, das ganz Auseinander setzungs Verfahren dergestalt abgeschlossen wurde, daß die dabei zugezogenen Interessenten nicht nur mit keinen Einwendungen wegen der hierin bestimmten Gegenstände, sondern auch mit keinen Nachforderungen auf  Rechte welche ihnen dabei zuständig gewesen wären, und dabei übergangen seyn könnten, weiter gehört werden würden. Sie bemerken nun zur Einleitung des Rezesse ad a. daß nach einer weiteren Ermittlung, nicht 56. sondern vielmehr 57 bäuerliche Ackernahrungen vorhanden sind, indem zu den 11 sogenannten Ausländern, auch noch ein 12ter und zwar den im heutigem Termin ausgebliebenen Christian Kuss, welcher 1 ½ Morgen besitzt, gehört. – Auf diesen müssen sich deshalb auch alle Bestimmungen erstrecken, welche im Rezesse rücksichts des Besitzes der gedachten 56 Nahrungen aufgeführt sind.

Mit diesem Zusatze genehmigen sämtliche Theilnehmer den ihnen gemachten Vorhaltung  unge…den Rezeß seinem ganzen Inhal te nach, und haben solchen zum Beweise dessen, vollzogen.

Vorgelesen genehmigt und unter schrieben. Vor der Unterschrift bestimmen die Komgaranten, daß sie auf die im §4 des Rezesses gedachte behügelung der gutsherrlichen Forstparzellen verzichten indem die Grenzen derselben nicht strittig und überall kenntlich sind.Auch dieser Nachtrag wurde vorgelesen genehmigt und unterschrieben. Komgaranten finden noch einen Zusatz zu machen, und zwar zum §3 des Rezesses, in der Art, daß sie die hierin enthaltenen Spezifikation der Wege nicht für zureichend annehmen.  Sie wollen die erforderliche Ergänzung jedoch unter sich und ohne Vermittelung der Auseinandersetzungsbehörde vornehmen.

Hierauf erfolgte die Unterschrift

Schüler

Dorfeinfahrt - Eigenaufnahme

bittet um Abschrift

xxx Johann Friedrich Steinke xxx Johann Christoph Reimann Johann Georg Hoffmann
xxx Gottlieb Fentzki xxx Johann George Hartmann Gottlieb Längert
Christian Längert Christoph Müller xxx Gottfried Müller
Gottlieb Müller Christian Fenske Daniel Tepper
xxx Gottfried Rausch Krüger xxx Gottfried Tepper
xxx Gottlob Rausch sen xxx Gottfried Paeschke Gottlieb Tepper
Gottfried Tepper Gottfried Koth Johann Gottfried Hoffmann
Samuel Abraham xxx Johann George Abraham xxx Johann Gottfried Heinrich
Johann Christoph Prüfer Johann Wilhelm Prüfer Wilhelm Giese
Johann Christoph Müller Gottfried Heinrich Christian Wilhelm
xxx Johann George Siemund Christoph Tepper xxx Christian Gebauer
xxx Johann George Steinke xxx Johann Christoph Hübner xxx Johann Gottfried Steinke
Johann Daniel Seide Johann Christoph Fechner xxx Johann Gottfried Tepper
xxx Gottlob Steinke Daniel Lüdtke xxx Gottfried Rausch
xxx Daniel Rausch xxx Gottfried Siegmund xxx Johann Christoph Müller
xxx Johann George Horlitz George Siegmund xxx Gottfried Knobel
Gottlieb Eckert xxx Johann Christoph Korn George Friedrich Steinke
xxx Gottlob Gebauer Johann Gottfried Kliche xxx Samuel Mader
xxx Gottfried Tepper xxx Johann Christoph Sender xxx Gottlieb Müller
xxx Christian Just xxx Gottlieb Fentzke xxx George Pederke
xxx Gottfried Peisker Samuel Abraham xxx Johann Gottfried Schapelius
xxx Gottlieb Müller xxx Christoph Mentzel xxx Johann Gottfried Richter
xxx Johann Wilhelm Mentzel xxx Gottfried Schultz

a                                                    u                          b

G. Winkler Oekonomie Rath.                                    Wandtke Aktuarius

Anderweit zur Vollziehung vorgelegt auf der Feldmark Alt Tomys’l  am 24ten Mai 1843

xxx Johann Christian Gutsch xxx Gottfried Kahl xxx Martin Grunwald

a.                                                                       u.      b.

Wendland Königl. Spezial Kommissarius                   Zurkowski vereideter Aktuar

Verhandelt Witomys’l am 29ten Juni 1841 Zu der Ablösungs Sache von Santop erschienen heute zur Vollziehung des Rezesses von den in der gestrigen Verhandlung sab No. II ad: A. als abwesend aufgeführten Interessenten:

ad No. 41 für den Gottfried Abraham der Dienegott Gebauer mit der Anzeige, daß ihm der Erstere das Grundstück im Februar d. J. gerichtlich abgetreten habe, die diesfällige Urkunde aber noch nicht ausgefertigt sey
ad No. 44 George Friedrich Siegmund sen
ad No. 45 für den Christian Meyer dessen Sohn Johann Wilhelm Meyer, welcher den Hypotheken Schein vom 6ten November 1840 vorzeigt, wonach ihm seine Eltern das Grundstück abgetreten haben und der Besitztitel auf seinen Namen berichtigt ist

Den Anwesenden welche bekannt  und dispositionsfähig sind, wurde der aus 17 Paragraphen bestehende Ablösungs Rezeß und die Vollziehungs Verhandlung vom gestrigen Tage vorgelesen und erläutert, namentlich wurden ihnen die in der letzteren angegebenen gesetzlichen Folgen der Rezeßvollziehung vorgehalten.

Sie erklärten, daß sie den Rezeß und die in der gestrigen Verhandlung enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen überall genehmigen  und haben zum Beweise dessen den Rezeß vollzogen.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

Dienegott Gebauer xxx George Friedrich Siegmund Wilhelm Meier

a                       u                     b

G. Winkler                         Wandtke

Verhandelt zu Alt Tomys’l den 11ten November 1842 Zu der Ablösungs Sache von Santop steht heute zur nachträglichen Vollziehung des Rezesses Termin an, in dem erschienen sind:

I.          der Guts Eigenthümer Herr Carl Eduard Grabs v. Haugsdof

II .        seitens der bäuerlichen Eigenthümer

 A.       von den im Dorfe wohnenden

1. Dienegott Werner 2. Johann Gottlieb Giese 3. Gottfried Tepper

B. von den auf der Feldmark abgebauten Eigenthümer

4. Samuel Schirmer 5. Christian Kuss

III.   die Windmüller

1. Johann Christoph Tepper 2. Gottlob Müller 3. Johann Christoph Horlitz

IV.  Seitens der 18 bäuerlichen Eigenhäusler, welche wegen der im §7 des Rezesses enthaltenen Bestimmungen interessieren:

1. George Friedrich Abraham 2. Martin Abraham 3. Christian Schapelius
4. Wilhelm Abraham 5. Martin Grunwald 6. für die Gottlob Mentzelsche Häuslerstelle der Wilhelm Winter mit der Anzeige daß er die gen Stelle bereits vor 6 Jahren erkauft habe

V.   Seitens der gutsherrlichen Eigenhäusler:

1. Christoph Steinke 2. Christian Fietzner

Die Anwesenden sind ohne Ausnahme dispositionsfähig, und theils schon bekannt, theils erkennen sie sich untereinander für diejenigen an, für welche sie sich ausgeben. Ihnen wurde der Eingangs gedachte aus 17 Paragraphen bestehende Ablösung Rezeß mit der Vollziehungs Verhandlung vom 28ten Juni 1841 langsam und deutlich vorgelesen und erläutert, wobei sie auch auf die in die letzten aufgenommene Vorhaltung rücksichtlich der gesetzlichen Folgen der Rezeßvollziehung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden.

Sie genehmigen desungeachtet sowohl den Rezeß, wie die dazu gehörigen nachträglichen Bestimmungen in der gedachten Vollziehungsverhandlung, und haben zum Beweise dessen den Rezeß eigenhändig  vollzogen

Der Vertrag ist besiegelt - Quelle: Kreis- und Stadtbibliothek von Nowy Tomyśl

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

Carl Eduard Grabs v. Haugsdorf Johann Christoph Tepper xxx Gottlob Müller
Werner Christoph Horlitz Gottlob Giese / Komgarant ad No. II 2
Gottfried Tepper xxx George Friedrich Abraham xxx Christian Kuss
xxx Martin Abraham xxx Christian Schapelius Samuel Schirmer
Steinke Wilhelm Abraham xxx Martin Grunwald
Wilhelm Winter xxx Christian Fietzner

a.                      u.                                  b.

Verhandelt zu Alt Tomys’l am 24ten Mai 1843 Zu der Ablösungs Sache von Santop Hauland erschienen in dem auf heute zur nachträglichen Vollziehung anberaumten Termin:

1. der Johann Christian Gutsch, als Mit Eigenthümer des Christian Kuss-schen Grundstücks II 12.
2. der Johann George Hoffmann, als natürlicher Vormund seines Sohnes Johann Daniel Hoffmann
3. der Johann Gottfried alias Gottlieb Kahl, als Miterbe der Wittwe Anna Dorothea Marquardt, und Vertreter seiner Ehefrau Anne Rosine geborene Klemke
4. Zu Stelle der Johann Friedrich und Dorothea geborene Müller Reymannschen     Erben, der Martin Grunwald welcher  sich durch Production des Hypothekenscheines vom 4ten Maerz 1843 als Eigenthümer des Grundstücks No. 80 zu Santop legitimiert, welches er vom Johann Friedrich Reymann requiriert hat, und von welchem der Besitztitel ex decreto vom 4ten Maerz 1843, für ihn und seine Ehefrau Rosine Dorothea geborene Reymann mit welcher er in Gütergemeinschaft lebt, eingetragen, weshalb die Zuziehung der übrigen Erben nicht mehr nothwendig ist.

Das Document ist zurückgegeben Komgaranten legitimieren sich durch Production der Vorladung vom 8ten Mai 1843 und durch Bekanntschaft mit der Sache, auch zeigt der Johann George Hoffmann an, daß er am 28ten Juni 1841 den Rezeß bereits für sich und auch für seinen minorenen Sohn Johann Daniel Hoffmann, der Mit Eigenthümer  seines Hofes sey, vollzogen habe.

Die Komgaranten wurde der aus siebzehn Paragraphen bestehende Ablösung

Rezeß von Santop und die Vollziehungs Verhandlung vom 28ten Juni 1841

und 11ten November 1842 vorgelesen und sie auf die in der erstgenannten

Verhandlung enthaltenen Belehrung aufmerksam gemacht. Sie genehmigen nicht desto weniger den Rezeß, so wie die Vollziehungsverhandlungen, und haben den Rezeß und diese ihnen vorgelesene Verhandlung, welche sie ebenfalls genehmigen eigenhändig unterzeichnet

xxx Johann Christian Gutsche Johan George Hoffmann
xxx Gottfried Kahl xxx Martin Grunwald

a.                                                                   u.          b.

Wendland Königl. Spezial Kommissarius                  Zurkowski vereideter Aktuar

Verhandelt Alt Tomys’l am 24ten April 1844 In der Ablösungs Sache von Santop Hauland, haben am 24ten Mai 1843 die folgenden Individuen nämlich:

1. der Johann Christian Gutsch, als Mit Eigenthümer des Chritian Kuss-schen Grundstücks
2. Johann George Hoffmann, als natürlicher Vormund seines Sohnes, Johann Daniel Hoffmann
3. Johann Gottfried alias Gottlieb Kahl, als Miterbe der Wittwe Anna Dorothea Marquardt und Vertreter seiner Ehefrau
4. Martin Grundwald als Eigenthümer des Grundstücks No. 80 früher den Johann Friedrich und Dorothea Reymannschen Erben gehörig

den Rezeß von Santop genehmigt und sich zur Vollziehung bereit erklärt, die Unterschrift selbst ist jedoch nicht unter dem Rezeß sondern unter der von ihnen ebenfalls genehmigten Vollziehungs Verhandlung vom 28ten Jun 1841 erfolgt, und ist deshalb die nochmalige Vorlegung des Rezesses angeordnet worden.

Der geschehenen Vorladung gemäß erscheinen demnach heute:

a   der Johann George Hoffmann, als gesetzlicher Vertreter seines minorenen Sohnes Johann Daniel Hoffmann
b   Johann Gottlieb Pfeiffer, welcher anzeigt, dass er das Grundstück No. 80 von dem Martin Grunwald gekauft habe, und sich nachträglich darüber legitimieren werde, da der Martin Grunwald nach Polen verzogen sey.

Komgarant ad a. ist dem unterzeichneten Commissario von Person bekannt, und revognosciert  den ad b. genannten Johann Gottlieb Pfeiffer und zeigen beide an, daß Martin Grunwald am 11ten November 1842, der Johann George Hoffmann eben, am 28ten Juni 1841 den Rezeß bereits vollzogen haben.

Den Komgaranten wurde der aus 17 Paragraphen bestehende Ablösungs Rezeß von Santop, und die Vollziehungs Verhandlung vom 28th Juli 1841 und 11ten November 1842 vorgelesen, sie auch auf die in der zuerst genannten Verhandlung enthaltene Belehrung aufmerksam gemacht, worauf sie sagen:   wir genehmigen den Rezeß  und die Vollziehungs-Verhandlungen

Hierauf ist der Rezeß und diese ihnen vorgelesene Verhandlung welche sie genehmigen, eigenhändig unterzeichnet, vorgelesen, genehmigt und unter schrieben

 Johann George Hoffmann Johann Gottlieb Pfeiffer

a.                   u.                        b.

Wendland                      Zurkowski

Verhandelt zu Zgierzynka am 25ten April 1844 Es erscheint heute von Person bekannt, und dispositionsfähig der Johann Christian Gutsch, als Mit Erbe und Mit Eigenthümer des Christian Kuss-schen Grundstücks.

Dem Komgaranten wurde die VerHandlung, welche in der Ablösungs Sache von Santop, am gestrigen Tage aufgenommen, der Rezeß und die Vollziehungs Verhandlungen vom 28ten Juni 1841 und 11ten November 1842, auch vom 24ten Mai 1843 vorgelesen, und er auf die in der ersten Verhandlung enthaltene Verwarnung aufmerk sam gemacht, worauf er sagt: ich habe bereits in der Verhandlung vom 24ten Mai 1843 den Rezeß genehmigt, thue dieses auch heute, und genehmi ge auch die Vollziehungs Verhandlungen.

Komgarant hat hierauf den Rezeß Eigenhändig unterzeichnet. Vorgelesen genehmigt und unterschrieben

xxx Johann Christian Gutsch

a.                   u.              b.

Wendland                Zurkowski

Verhandelt Witomys’l am 16ten November 1844

In der Ablösungs Sache von Santop erscheint heute von Person bekannt und dispositionsfähig der

Johann Gottfried Kahl als Mit Erbe der Wittwe Anna Dorothea Marquardt und Vertreter seiner Ehefrau

Dem Komgaranten wurden die Verhandlungen vom 24ten und 25ten April 1844 und der Rezeß von Santop, so wie die Vollziehungs Verhandlungen vom 28ten Juni 1841, 11ten November 1842, 24ten Mai 1843 vorgelesen, und er auf die in der ersten Verhandlung enthaltenen Verwarnung aufmerksam gemacht, worauf er sagt:   ich habe den Rezeß bereits in der Verhandlung vom 24ten Mai 1843 genehmigt, thue   dieses auch heute, und genehmige zugleich auch die mir vorgelesenen Vollziehungs   Verhandlung.

Komgarant hat hierauf den Rezeß eigenhändig unterzeichnet

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

xxx Johann Gottfried Kahl

a.                                                                       u.                    b.

Wendland Sp…. freie Landes Cultura Sache                          Zurkowski

Auf Grund der Christian und Anna Dorothea Marquardtschen Vormundschafts Akten, wird zum öffentlichen Glauben attestiert daß:

I.          der am 10ten November 1836, ohne letztwillige Disposition verstorbene Eigenthümer Christian Marquardt mit seiner Frau Anna /auch Johanna genannt/       Dorothea geb. Mentzel in Gütergemeinschaft gelebt und zu seinem nächsten und alleinigen Erben, die mit ihr erzeugten Kinder:

  • a.   Johanna Dorothea geb. am 27ten Juli 1819,
  • b.   Johanna Julianna geboren am 3ten August 1822
  • c.   Rosina Dorothea geboren am 13ten April 1825
  • d.   Johann  Wilhelm geb. den 10ten April 1828
  • e.   Johann Gottlieb geb. den 27ten December 1832

Namens welcher deren Vormund die Erbschaft mit Vorbehalt der Rechtswohlhaft ? angetreten hat, hinterlassen und durch den am 20ten Juni 1837 geschlossenen und am 21ten Juli  ejnsd. bestätigten Erbrezeß die Wittwe der in Santop rub. No. 58 belegenen Grundstück zum auschließlichen Eigenthum erwerben.

II.         die gedachte am 2ten Dezember  1839, ab intestato verstorbene Anna resp. Johanna Dorothea Marquardt, hat in 2 Ehen, und in Gütergemeinschaft gelebt, mit dem A . Gottlieb Klemke B.  und dem Christian Marquardt  und zu ihren nächsten Erben Ihre Kinder aus der Ehe ad A. die Tochter Anna Rosina verehelichte Johann Gottlieb Kahl aus Santop, geboren am 6ten Juli1812, ad B. die Kinder ad I . a.- e. hinterlassen, welche sämtlich die Erbschaft mit Vorbehalt der Rechtswohlhaft ? angetreten und dem Nachlaß bisher im ungetheilten Besitz haben.

Urkundlich unter des unterzeichneten Gerichts Siegel und Unterschrift.

Graetz am 23ten Juli 1841 ILSt Königl Preußisches Land und Stadtgericht  Michels. Erbenlegitimations Attest  N. 10590 i. II.

Sportalfreie ? Landes Cultur S…. Seitens des unterzeichneten königl. Land und Stadt Gerichts, als obervormundschaftlicher Behörde des Christian Marquardt‘schen Minorenen, wird der Regulierungs Rezeß von Santop hier mit genehmigt, und der Vormund Samuel Abraham in Santop, zu dessen Vollziehung authorisiert.

Urkundlich unter des unterzeichneten Gerichts Siegel und der geordneten Unterschrift.

Graetz den 23ten Juli 1841 – I L S – Königl. Preußisches Land und Stadtgericht

Michels.

Obervormundschaftliche Genehmigung No. 10540 a II.

– – – – – – – – – – – – – –

Wird hierdurch mit dem Bemerken: Daß die Auseinandersetzung nach Vorschrift des §25 der Verordnung vom 30ten Juni 1834, öffentlich bekannt gemacht worden ist, daß sich aber in dem auf den 1ten Mai pa. zur Meldung der unbekannten  Interessenten angesetzt gewesenen Termin Niemand eingefunden hat, mit sie die etwa vorhandenen unbekannten Interessenten nach §26 l.o. die Auseinandersetzung selbst, im Falle der Verletzung immer gegen sich gelten lassen müssen in allen Punkten bestätigt und unter Siegel i .d. Unterschrift ausgefertigt

Posen am 9ten Dezember 1844

Königl. Preussische General Kommission hier des Großherzogthum Posen

Ausfertigung der über die Ablösung von Santop Hauland Kreis Buk bestätigten Rezesses No. 1526 / II. 44