Aus der Kirchenchronik von Hammer Boruy: Einweihung der Kirche 1777 und Einpfarrung der Gemeinde Cichagora 1817

Cichagora wird nach Hammer Boruy eingepfarrt - Karte: http://mapy.amzp.pl, Postkarte: A. Kraft

Cichagora wird nach Hammer Boruy eingepfarrt – Karte: http://mapy.amzp.pl, Postkarte: A. Kraft

Im Jahr 1840 begann Pastor Robert Adolph Rohrmann eine Kirchenchronik für das Kirchspiel. Er bereitete in dieser die Anfänge mit einigen kurzen Beiträgen auf.

Sehr interessant ist z. B. der Punkt, dass die evangelische Gemeinde Chichagora ab dem Jahr 1775 zur evangelischen Kirche in Grätz gehörte und erst mit dem Jahr 1819 die offizielle Einpfarrung nach Hammer Boruy erfolgte.

Nachfolgend die Ausführungen des Pastor Rohrmann, die er zur Einweihung der Kirche und der ersten und ältesten Zugehörigkeit der Gemeinden verfasste.

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Einweihung der Kirche

Im Winter des Jahres 1775 wurden alle zum Aufbau der Kirche erforderlichen Materialien angefahren, die Kirche selbst am 3ten September 1776 gehoben und unter Dach gebracht und im Laufe dieses und des folgenden Jahres ausgebaut, so dass am 1ten Junius 1777 durch den Pastor Herrn Nikisch aus Wollstein die neue Kirche feierlichst eingeweiht wurde. Die Parochie Hammer-Boruy umfasste in den ersten Zeiten ihres Bestehens die Holländer-Gemeinen Alt-Boruy, Neu-Boruy, Szarke und Hammer. Später wurde die Holländer-Gemeine Cichogora eingepfarrt.

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Blick über die Hopfenfelder von Cicha Góra

Blick über die Hopfenfelder von Cicha Góra

Umpfarrung Decret für die Gemein Cichogora. 

Das Umpfarrungs-Decret lautet wie folgt: Die evangelischen Einwohner der Hauländer Gemeinde Chichogora, welche durch die Kirchen- und Einpfarrungs-Kommission laut Verhandlung vom 13ten und 14ten November 1775 zu der evangelischen Kirche zu Graetz eingepfarrt worden, haben, als die Prediger-Stelle daselbst erledigt war, darauf angetragen, sie von Graetz, welches an zwei Meilen von ihnen entfernt liegt, auszupfarren und sie dem später entstandenen evangelischen Kirchspiel zu Hammer Boruy, von wo sie nur eine Viertelmeile entlegen sind, einzuverleiben.

Sämtliche hierneben angeführte Verhandlungen sind im Kirchen-Archiv enthalten.

Dieselben haben sich vermöge der von dem Friedens-Gerichte zu Wollstein am 6ten September 1817 aufgenommenen Verhandlung verpflichtet, den Beitrag, den sie in Folge der Einpfarrungs-Verhandlung vom 13ten und 14ten November 1775 und der gleichförmigen Erlaubnisse vom 14ten October 1799 und 26ten November 1801 an die evangelische Kirchen-Kasse zu Graetz jährlich mit 14 Thlr. 16 gg Vierzehn Thaler, Sechszehn Groschen zu zahlen haben und worüber am 17ten April 1818 die am 9ten November 1818 gerichtlich anerkannte Repartition angelegt worden, fortwährend an die Kirchen-Kasse zu Graetz zu entrichten, und es ist ihnen dagegen die Umpfarrung von Graetz nach Hammerboruy von der unterzeichneten Regierung nachgegeben worden. Es wird demnach festgesetzt:

§1

Die evangelischen Einwohner der Hauländer Gemeine Cichogurre werden hiermit von dem Parochie-Verbande mit dem evangelischen Kirchen-System zu Graetz gegen die übernommene Verpflichtung fortwährend jährlich einen Betrag von 14 Thaler 16 gg Vierzehn Thaler, Sechszehn gut Groschen an die evangelische Kirchen-Kasse in Graetz zu zahlen, getrennt, und zu der evangelischen Parochial-Kirche zu Hammerboruy eingepfarrt.

§2

Der Pfarrer der evangelischen Parochial-Kirche zu Hammerboruy tritt zu den evangelischen Einwohnern der Hauländer Gemeine Cichogurre in das Verhältnis des Pfarrers. Er hat ein ausschließliches Recht auf Taufen und Trauungen, auf Begräbnisse, indes nur in soweit, als die Eingepfarrten, wenn sie ihren eigenen Begräbnis-Platz haben, seine Assistenz dabei verlangen, und bezieht die Stolgebühren nach der in Hammerboruy üblichen Taxe. Dagegen wird der Pfarrer verpflichtet, auch alle Pflichten eines Geistlichen gegen die evangelischen Einwohner dieser eingepfarrten Ortschaft zu übernehmen.

§3

Bei vorfallenden Kirchen- und Pfarrläuten leisten die evangelischen Einwohner der neu eingepfarrten Gemeine Cichogurre ihre Beiträge nach dem in dem Gesä(e)tzen bestimmten Verhältnisse.

§4

Außerdem haben die evangelischen Einwohner der Chichogurrer Hauländer-Gemeine sich laut Verhandlungen vom 5ten September 1817 und 17 April 1818 verpflichtet, an die Kirchen-Kasse zu Hammerboruy zu zahlen:

a.  Ein für allemal 100 Thlr. Hundert Thaler in zwei Terminen, nämlich 50 Thlr gleich nach erfolgter Umpfarrung, und ein halb Jahr später, die übrigen 50 Thaler.

b.  Jährlich für den Prediger Zehn Thaler und für den Kantor Fünf Thaler, und sollen deshalb die in der gerichtlich anerkannten Repartition vom 17 April 1818 regulierten Beiträge hypothekarisch sicher gestellt und eingetragen werden

§5

Dagegen überweiset das evangelische Kirchen-Kollegium zu Hammerboruy den eingepfarrten evangelischen Einwohner der Chichogurrer Hauländer-Gemeine 60 Sechzig Kirchstellen unentgeltlich, und räumt denselben überdies die Befugnis ein, bei Besetzung der Prediger-Stelle an dem Wählerrechte gleich den übrigen Eingepfarrten teil zu nehmen.

Posen, den 11ten September 1819

(L.S.) – Königlich Preußische Regierung I – gez.  Munth Schupert Erbausch

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Quelle: Kirchenchronik der evangelischen Kirche zu Hammer Boruy – mit der Erlaubnis des Probstes von Boruja Kościelna – Krystjan Grabijas
Parochie des St. Wojciech (Heiliger Adalbert)

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