Ansiedlung im Tommischler Pusch – 1704

Die Ansiedlungsbedingungen zu Martini 1704 Quelle: Archiwum Państwowe w Poznaniu – Fond: 973 “Dokumenty wiejskie” [Landdokumenten] sign. 206 http://szukajwarchiwach.pl/53/973/0/#tabZespol

Die Ansiedlungsbedingungen zu Martini 1704
Quelle: Archiwum Państwowe w Poznaniu – Fond: 973 “Dokumenty wiejskie” [Landdokumenten] sign. 206 http://szukajwarchiwach.pl/53/973/0/#tabZespol

Nachdem einige „Holender“ bei Ludwig Szoldrky vorstellig geworden waren und um freie Ansiedlung ohne Repressalien oder sonstige Frondienste gebeten hatten, war Ludwig Szoldrsky zu dem Entschluß gekommen diesem Ansuchen zuzustimmen. Er stellt hierfür ab Martini 1704 das Areal „Tommischler Pusch“ zur Verfügung.

Er versprach sich durch die Ansiedlung nicht nur einen finanziellen Zugewinn, sondern auch die Zunahme seiner „freiherrlichen“ Herrschaft.

Der „Holender“ welcher sich ansiedeln wollte hatte sich mit 2 Thaler (Kurs: 1 Thaler = 35 Schustag) von jeder Hube Land einzukaufen. Dann wurden ihm ab Martini 1704 gerechnet 7 Freijahre eingeräumt. Diese musste er nutzen, um seine Landwirtschaft aufzubauen; und dieses soweit, als dass sie den Ertrag abwarf, die dann fällige Pacht von 30 Thalern (Kurs: 1 Thaler = 15 Schustag in weißer Silbermünze) per Jahr zu begleichen.

Gegen diesen Preis wurde ihm wie folgt zugesichert:  1. freie Verwendung des auf dem ausgemessenen Grundstück stehenden Baumbestandes oder etwaiger anderer Vereinbarungen, wenn ein solcher nicht vorhanden war, 2. die Erlaubnis zur Errichtung eines Wohnhauses aus Fichtenholz, 3. freier Erhalt von Land für einen Schullehrer und auch „Vorleser“ für Gottesdienstabhaltung, 4. freies Halten von Bienen auf ihren Grundstücken und freies Fischen in den Flüssen, die Seen waren ausgenommen, 5. die Zusicherung der Gültigkeit der „Freiheit“ auch für die Kinder und Enkel, 6. die freie Herstellung von Bier zum Privatverbrauch, dieses hatte allerdings keine Gültigkeit für große Feste wie z. B. Hochzeiten und Taufen, 7. freies Weiden des Viehes auf den Szoldrsky eigenen Weiden und Gebieten. 8. freies Brenn-, Bau- und Zaunholz, 9. die Aufmessung der Grundstücke in märkischem Rutenmaß, 10. freien Ver- und Ankauf des Grund und Bodens, 11. das Angebot die ersten 7 Jahre von Martini 1704 an gerechnet, frei von Abgaben zu sein, 12. die Zusage der Gültigkeit der Vereinbarungen auf „ewige“ Zeiten und letztlich 13. die freie Mästung von Schweinen, solange sie auf dem eigenen Grund und Boden und nicht auf dem des Ludwig Szoldrsky vorgenommen wurde.

Wir wissen heute, dass diese Bedingungen viele Siedler, woher sie auch immer gekommen sein mögen, bewog ihre Heimat zu verlassen und diese sich am „freiherrlichen“ Sitz des Ludwig Szoldrski in Wilkowa wie unter Punkt 11. benannt, einschrieben, um ihr weiteres Leben frei und auf eigenem Grund und Boden zu leben.

* * *

Im Nahmen der Hochgelobten Dreyfaltigkeit Amen

Ich Ludovicus von Szoldry Szoldrsky

Fennrich aus der Woiewodschafft Posensche Marschalck in Gros Pollen Erbher der feyherlichen Herschafften Pinne – Grosdorf – Wilkowa – Polsche – Tommischel – Wietommischel

)(

Uhrkunde und beken hirmit vor mich, meine erben und nach kommenden Wie auch sonst vor männiglichen nach dem bej mir sich einige Holender Angegeben und Zugleich diesen untertägnigsten vorschlag gethan, das wen Ich ihm den Untergebenen freyherlichen gebitte belegenen Tommischler Pusch, welcher der ausmesung nach vor sich und Ihre kinder und kindeskinder, Erblichen ubergeben von Conterbirung Conterbucion Einquartirung Zesenden und anderen Scharwerken wie sie den nahmen haben mögen befreiet und sie mit nöhtigen bau und brand holtz, auß Hüttung vor Ihr Viehe, doch das sie mir Ein gewisses das von geben, nehmlich Von der Hube 2 thaler den thaler zu 35 schustag gerechnet nicht von der hube sondern ein jetweder, begenediget werden könten, vor solchen Pusch vor mich von Anno 1704 den tag Martini an zu Rechnen dass sie Zu besitzen angefangen, Inne den nächsten 7 frejen Jahren von Jeder Huben Zins 30 Thaler d tahler zu 15 schustag gerechnet an weißer silber müntze und ich ihme daselbe uber Leget, daß mir daßelbige zu meinen Intraden, sondern auch zu vermehrung meiner frejherlichen Herschafft diene, habe derowegen ob er wehnete Holendern Coniediret und bewilliget Wie folget

Zum Ersten sollen sie daß auff Ihren Huben schlagstehende Holtz ansuchen, Eschen buchen Erlen, und was an Holtz befindlichen ist, In ihren nutzen Zu verwenden besieget sein wo sie aber  groß künftige wen angeliche sein solte, und waßt gein holtz brauchen, sollen sie sich mit der genedigen Obrikeit darumb vertragen.

Zum 2. sollen sie zum bau Ihrer Wohnung fichtenholtz Auß meiner …….(1) Ihren boden nicht haben gegeben werden.

Zum 3. sol Ihnen auff 20 Huben Eine halbe Hube frej gegeben werden umb einen schulmeister zur Invermacion Ihrer Kinder, und Ihren Gottes Dinst zu bestellen, darauf zu setzen, solle sie aber gleich mehr Huben annehmen, sol sich doch der Schulmeister mit der halben Hube condentiren

Zum 4. wird ihnen Concediret bienen auf Ihren Lande zu halten, und zu Fischen mit samen und waten, auff dem Seeen aber nicht im teiche, mehr sol Ihnen frejstehen im Flößen zu Fischen

Zum 5. sollen die Holender, und Ihre Kinder, auch ihre Kindes Kinder, von allen und Jeden Conterbirung Ein quartirung Zehenden und andern scharwercken, Wie sie den nahmen haben mögen, von nun an und zu allen Zeiten befreiet sein

Zum 6. sol ihnen zugelaßen werden frej Trincken als Kosent in ihren Heußern, vor sich und ihr gesinde zu machen, doch aber wen sie Hochzeit oder Kindstauffen , oder sonst ehrliche gelache außrichten und bihr darzu benöhtiget, sollen sie solches auß meinem brau Hauße nehmen

Zum 7. sol den Holendern Zugelaßen werden in meinem Pusche auff meiner weijde zu hütten Wen sie mir Jährlich davon geben 2 Thaler guttes geldes, mogen sie hütten, so weit sie kommen können

Zum 8. sol den Holendern zugelaßen werden auff meiner Hejde brän und bau Holtz wie auch Rucktemme zu holen, vor ietzt und Ihnen frej zu stehen, Zaun Holtz sollen sie alle mahl frey haben

Zum 9. gebe ich zu, das die holender ihre Lender mit der märckische Rute mögen Außgemeßen werden

Zum 10. so vergünstige ich den Holendern auch einen jeden Hauß vater mit den seinigen zu thun und zu laßen, zu kauffen und ver kauffen, nach eines Jeden seinem belieben.

Zum 11. sollen die holender, von Mertini 1704 an zu rechnen 7 frej Jahre haben, gegenselbige Zeit müßen alle alle heran Interesirende Holender in unseren fejherlichen sitze sich an melden, daß ihr nahme zu ende dießer von mir ihnen genedigeß Brifelegium nach geschrieben werden könte.

Zum 12. sollen diese mehr beregten Holendern Ihren Kindern Erblichen verbleiben, zum ewigen Zeitten.

Zum 13. sol den Holedern frej Mastung auf Ihrem Lande zu gelaßen werden, sollen sie aber die Schweine auff meine Mastung Bringen, werden sie geben nach dem sie sich vergleichen können

Damit nun allen diesen desto beßeren und versicherten, Glauben bejgemessen werden, mächte, so habe ich solches Eigenhändig unter schrieben, und mit meinen Angebohrnen Hochadelichen Petschaff Wohl wissentlich bekräfftiget so gegeben auff meiner freiherlichen Hoffe stette Wilkowa

Ludwik Szoldrski

(1)  Dokumentfalzung / Text nicht mehr leserlich