
Im Nahmen der heil. Dreyfaltigkeit amen. (1)
Archiwum Państwowe w Poznaniu – Fond: 410 “Dokumenty wiejskie” [Landdokumente] http://szukajwarchiwach.pl/53/973/0/
„Tscharkische Hollander“ – eine Annahme zur Namensgebung wäre, dass das „Tscharkische“ eine Ableitung des Namens „Tscharker“ also einer Sumpfschnepfe oder Bekassine gewesen sein könnte. Eine sich daran anschließende Vermutung wäre dann, dass, da der Lebensraum dieser Vögel meist ein relativ dicht bewachsenes Sumpfareal ist, es sich um ein solches bei dem besagten Gebiet gehandelt hat.
Dem Namen hinzugefügt wurde dann das obligatorische „Hollander“. In Zusammenhang mit dem betroffenen für die Besiedlung vorgesehenen Areal könnte man diesen Begriff dann interpretieren als die Bezeichung für ein Feuchtgebiet, welches für eine Besiedlung trockengelegt werden musste. Unterstrichen wird dieses durch den extra aufgenommen Zusatz, dass zur Verbesserung der Wiesen ein Graben angelegt werden müsste und dass zu dessen Anlegung 1 Ruthe Land zinsfrei zur Verfügung gestellt werden würde.
Dieses sind aber Vermutungen – Literatur, Bilder oder anderes aus und über Scharke aus der Zeit der Besiedlung stand bzw. standen bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht zur Verfügung.
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Im Nahmen der Heil. Dreyfaltigkeit amen.
Ich Johann von Mielęcino Mielecki Ensifer Territorii, Wschoviensis Erb-Herr auf Hamer Boruja, Jablona, Wioska, Blineck, Krolicowa, Commorvce, Milęcinko Holland
Urkunde und bekenne hiermit vor Mich meine Erben und Nachkommende Besizerr, daß Ich mit vor wohlbedachten Rath, gesundes Leibes und Gemüthes aus freÿen standhaften Willen und von Niemand auf einigerleÿ Weise irmahls zu ändern diesen guthen Ehrlichen Leuthen das Tscharkische Hollander genand zu Erb und Erbenherrn mit sambten Holze und hatt Nahmen wie es will damit zu handeln und wandeln oder Ihren Nuzen zu schaffen, eigenthümlich, und zwar die halbe Hufe mit confirmation dieses von Mir in wahren Glauben ertheilten Privilegii umb und vor einen Reichsthaler den Thaler zu dreÿßig Silvergroschen gerrechnet, verkauffet.
Es bestehet aber die halbe Hufe-Land in fünffsen Morgen, und der Morgen in dreÿhundert Ruthen, 1 (Ein) Welches Landt durch einen approbierten Landt-Meßer nach hiesiger landtüblichen Ruthen Ihnen auch zugemeßen worden.
Und dieses auf ewig Zeit freÿ ohne einige Dienstbarkeit, Hoff-Arbeit oder wie es zu nennen nur seÿ oder seÿn mag. So daß Sie, Ihre Erben und Nachkommen vor Sie nur seÿn von allen und irden Dienst freÿe Leuthe seÿn und bleiben sollen ohne einige Pertubratica, auch diese Ihre Güther mit Hauß und Hoff, Aeckert und Wiesen wieder verkauffen, vertauschen oder Verschencken mögen wie sie vor sich nur wollen und so guth sie können, irdoch ohne Schaden Gnädiger Herrschafft Grund-Zinse. Und also ungehindert nach solchen mit den Ihrigen was sie haben ungehindert ziehen wo sie hin wollen. Ich verspreche und gelobe Ihnen auch sandte dabeÿ sieben Jahrige Freÿheit. Ingleichen auch aller Geld Gaben und Contrubution sie haben Nahmen wie sie wollen auch des Kopff-Geldes und Soldaten Beschwerungen in den wärenden sieben Jahren befreÿet zu seyn. Solte aber das Kopff-Geld nach verfloßenen freÿ Jahren nicht zu erhalten seyn geben sie portionaliter wieder in Mielecinischen Holländer und das führen sie Gnädiger Herrschafft ab.
Es haben sich aber die freÿ Jahre oder Freÿheiten an eintausend siebenhundert und vier und zwanzig de Martini und wären biß auf den Tag Martini 1731 inclusive. Nach verfloßenen völligen sieben freÿ Jahren seÿnd sie schuldig von Jahre an allezeit auf Martini der gnädigen Herrschafft perpetuo einen Morgen Landt und zwölff Silbergroschen und also die halbe Hufe mit sechs Reichsthalern, den Thaler zu dreyßig Silbergroschen gerechnet gangbahrer weißer Silber Münze zu Verzinsen und abzuführen, und zwar das erste mahl auf Martini das 1732 Jahres. Wie auch alsden jährlich von der halbe Hufe einen Scheffel Hafer. Darauf wenn sie nun Ihro Zinse richtig abgeführet, sollen sie von Mir oder meinen Nachkommen mit einer sattsammen Quittung darüber iederzeit ohne entgeldt verführet werden. Vor dieses sollen Sie auch ferner freye Wahl haben mit Ihren Vieh auf Meiner Heyde und Walde iederzeit freÿ zu hüten wie Sie wollen ohne Nachtheil des Borruischen Viehes, daß sie Ihnen muthwillig zu nahe kommen. Auch sollen Sie Wahl haben freÿ Brennholz, Bauholz und Lattenzäune und zum ersten Aufbau aus meiner Heyde und Walde wie die Mielecinischen Holländer soviel sie gebrauchen aber nicht auf Verkauff, iederzeit freÿ zu hohlen.
Niemand unter Ihnen soll fermbd ? (ferment) Bier einführen ohne Herrschafftlichen Behuf, Wer das thut soll 3 Tonnen Bier gestrafft werden. Sonst mögen Sie allerhand ehrliche Handthierung treiben in Handel und Wandel, mögen auch allerhand Handwercker unter und bey sich haben.
Ihre Religion sollen sie ganz freÿ und ungekränckt haben und behalten, mit trauen, tauffen und begraben sollen Sie solche Freÿheit haben wie die Mielecinischen Holländer. Wo und wie sie trauen und tauffen und begraben laßen, so wie sie unter sich ehrlich können, da zu einen Kirchhofe Ich Ihnen 12 Ruthen freÿ Land gebe. Vor trauen und tauffen aber geben Sie nicht mehr als einer in Mielecinischen Holländer. Vor solche Freÿheit aber giebt irder Wirth erst nach verfloßenen Freÿ Jahren Gnädiger Herrschafft, daß sie Ihnen für allen Geistlichen soweit Schuz hält jährlich einen Gulden silber ?.
Ihr Gerichte sollen Sie haben als einen Gerichts Schulzen. Welchen ich bekräfftige, der Gerichte … ? so zeitiger Händel Sie beÿ und unter sich haben, auch in gebührende Straffe ziehet. Aber Peinliche Halßgerichtssachen behalte Ich mir als dero von Gott Vorgesezte Gnädige Obrikeit für. Meine Unterthanen sollen so weit sich Ihre Gerechtigkeit und Gränze erstrecket Ihren … ? Eingriff mit Hütung oder sonst Verdruß thun. Weile auch ein Graben zu Verbeßerung der Wiesen muß geführet werden als mögen Sie Ihn führen so guth er Ihnen dienlich dazu Sie eine Ruthe zinßfreÿ haben.
So beÿ Jemanden da der große Gott in Gnaden vor behüten wolle ein Brandt-Schaden entstehen solte, soll auch Christlichen Mitleiden von Mir eine Gnade und Hülffliche Hand geleistet werden.
Und daß Sie sich nochmahls ewiger Versicherung und Haltung in allen was von Mir auf alle Nachkommen wohl überleget und sancte premittiert enthalten, lezlich auch die Versicherung noch haben, daß, so es käme, daß dieses Gerechte Original des wohlertheilten Privilegii durch Brandt-Schaden, oder sonst Verwarloset oder entführet würde, so soll Ihnen wieder eines wie dieses von Wort zu Wort lautet von Mir meinen Erben und Nachkommen ohne alle Wiederrede ertheilet werden.
Zu desto mehrer Recognition habe Ich solches mit meinen wohlangebohrenen Signet corroboriert und bekräfftiget auch mit eigner Handt unterschrieben.
Geschehen in Meinen Erbrittersiz Hamer im Jahr nach Christi Geburth Eintausend Siebenhundert und Vier und Zwanzig sage 1724 den 6 Augusti.
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Quellen:
- (1) Archiwum Państwowe w Poznaniu – Fond: 410 “Dokumenty wiejskie” [Landdokumente] http://szukajwarchiwach.pl/53/973/0/
- (2) http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Wilsons_Snipe_%287235502462%29.jpg?uselang=de
- (3) http://amzpbig.com/maps/3762_Borui_1893.jpg