Veröffentlicht wurden diese Klagen der Gemeinde Rakwitz in der Schrift: Aus Posens kirchlicher Vergangenheit – Jahrbuch des Evangelischen Vereins für die Kirchengeschichte der Provinz Posen. – Fünfter Jahrgang 1915/16 – Lissa i. P. – In Kommission. Oskar Eulitz Verlag 1916 – Unter der Hauptüberschrift Glaubensbedrückungen im 18. Jahrhundert
Dieser Artikel enthält neben des Klagen des Pastor und dem Versuch des Widerstandes der zu hohen Abgaben der Gemeinde an die Herrschaft, zwei weitere geschichtlich sehr interessante Aspekte:
– das Kirchenprivilegium der evangelischen Kirche Rakwitz, so wurde unter Eid ausgesagt, befand sich in den Händen der Katholischen Kirche zu Grätz
1775 wurde der Artikel geschrieben, 50 Jahre galt das Privileg als verloren – also seit ca. 1725, aber um 1760 wurde es gesehen – leider ist nicht überliefert, ob durch die Eingabe der Gemeinde Rakwitz das Privileg tatsächlich wieder aufgefunden und ausgehändigt wurde; es ist leider auch nicht bekannt, ob es unter Umständen sogar heute noch existiert
– und 1775 ist ein Herr Kaspar Bruntzel im Amt des Aeltesten Ratsherrn; und er unterzeichnete die Eingabe der evgl. Gemeinde Rakwitz
Durch diese Dokumentenunterzeichung findet sich die Entzifferung der in Rakwitz im Feuerwehrmuseum ausgestellten Gedenkplatte bestätigt. (Siehe Artikel: Grab-/Gedenkplatten – ausgestellte Funde im Wielkopolskie Muzeum Pozarnictwa w Rakoniewicach) Er wurde anno 1716 geboren und verstarb 1779 im Alter von 63 Jahren, also 4 Jahre nach Verfassung und Einreichung dieser Klageschrift.
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„Wir instruieren unsere Deputierten vorzutragen in Absicht unseres seit etlichen Jahren verlorenen Kirchenprivilegii, das sich in den Händen der katholischen Geistlichkeit in Grätz befindet laut Aussage eines Bürgers und Tuchmachers in Obersitzko mit Namen Gottfried Witcke, der solches schriftlich und eidlich ausgesaget, benannte Priviligien gesehen zu haben.
Wir Bürgermeister und Ratmanne der hochgräflichen Stadt Polnisch Freystadt urkunden und bekennen hiermit, dass vor uns in gewöhnlicher Ratsversammlung erschienen H. Gottfried Hoffmann und H. Christian Heyer, beide wohlgesehene Bürger und oberste Vorsteher der evangelischen Hirche allhier, und haben uns in nomine des ganzen Kirchenrats und sämtlicher Gemeinde hiesiger Stadt zu vernehmen gegeben, dass vor etlichen 50 Jahren das Privilegium hiesiger evangelischen Kirche verloren gegangen, und unter der Zeit ist sämtlichen H. Kirchenvorstehern durch den H. Gottfried Witcke, gewesenen damaligen Bürgermeister in Obersitzko, beigebracht worden, dass hiesiges Kirchenprivilegium sich in Polnisch Grätz befinden soll. Obgemeldeter H. Gottfried Witcke saget aus, dass er vor ungefähr 12 oder 13 Jahren mit dem H. Joh. Lehmann, dasigem Herrn Notario, auf Befehl Sr. Exzellenz des Herrn von Mielzinski, Kastellans, von Posen, als Erbherren der Stadt Obersitzko und anderer Güter, wäre mit einem Briefe an die Frau von Bonkowska abgeschickt worden, um allda das verlorene Privilegium von der Obersitzkoer evangelischen Kirche einzulösen. Nach Überlesung des Briefes hätte Frau von Bonikowska einem dasigen Geistlichen Kommission gegeben, Schriften ihres seligen Herren zu revidieren, wo alsdann in einem Sacke Schriften aufs Schloß in Grätz gebracht und durchgesucht worden. So wäre ein Privilegium zum Vorscheine in gutem Bande gekommen, wo obgedachter Herr Gottfried Witcke in der Meinung gewesen, es wäre das Privilegium von der Obersitzkoer Kirche. Sobalde aber hätte dasiger dazu deputierten Geistlicher das Privilegium genommen, hereingesehen und gesagt, es ist nicht ihres, sondern der Rackwitzer Kirche Privilegium. Er, der Herr Gottfried Witcke, hat sich also offeriert, obgemeldete Aussage per iuramentum zu bezeugen, welches er auch abgelegt. Polnisch Freystadt, den 25. August 1775 Bürgermeister und Rat allhier.
Ferner wird vorgetragen die große Last unserer lieben Kirche, welche dem katholischen Propste jährlich je 160 Fl. Im Anfange, nachgehends aber bis 300 Fl. hat geben müssen, dieses aber auch nicht vor denselben sufficierend war, sondern seit 7 Jahren abermals den Kontrakt bis auf 400 hat erhöhen wollen und dabei unserer Herren Pastoren Kindtaufen und Begräbnisse ihrer Kinder vor sich behalten und nach seinem Gutdünken gefordert, ja alle Hausleute und Tagelöhner bei Strafe des Halseisens gezwungen, in der katholischen Kirche taufen und kopulieren zu lassen.
Drittens wird von uns evangelischen Magistrate und Gemeine unseren Deputierten aufgetragen, gebührend zu klagen, wie unsere liebe Kirche sei ca. 1755 des Vorrechts verlustig gegangen, dass nicht wie vor alten Zeiten auf dem Rathause keine Strafe auf die lutherische Kirche fallen soll, wodurch den Einkünften unserer lieben Kirche eine merkliche Kürzung zugefüget. Eine hochansehnliche Generalsynode bitten wir, dieses Vorrecht unserer armen Kirchen wiederzugeben, indem dieses Recht der Kirche auch so gar auf katholische Strafbare sich extendierte.
Viertens legen unsere Deputierte die Klage dar, wie die halbe Hufe Pfarracker, welche nie verzinset, sei dem Jahr 1762 dem 27. Juli aber die Gemeinde genötigt wurde, diesen Acker mit 45 Fl. zu verzinsen und von dem 1746sten Jahre bis 1762stn nachzuzahlen verpflichtet wurde. Es bittet demnach die evangelische Gemeinde in aller Untertänigkeit um die Abnehmung dieser Last. Polnisch Freystadt, den 2. September 1775 Kaspar Bruntzel, Aeltester Ratsherr. Gottfried Hoffmann. Johann Räscher.
Von dem Rakwitzer Pastor M. Kuczewski haben wir unter dem 2. September 175 eine „Spezifikation meiner merklichen persönlich ertragenen und erduldeten Verfolgungen und Unterdrückungen:
1. Die unordentliche und wieder den allgemeinen Schluss der Gemeine vom Jahr 1753 eingeführte Einrichtung der Besetzung des Kirchenvorsteheramtes, da mir alle Vorrechte eines Pastoris loci benommen.
2. Den auf mich wider den Schluss der Gemeine bei Ihrer Exzellenz, der Wojewodin von Brest in Kujawien, von zweien Deputierten ausgewirkten Kondemnat, da ich laut der letzten Resolution von Warschau von dem Delegierten der dissidentischen Union aus erteilten Resolution ein Kind aus dem Rakwitzer Dorfe habe taufen sollen, von Herrn Propst in Rakwitz das Kind von der freien Straße weggenommen, mir aber selbst diese Tat bei unserer gnädigen Herrschaft ist angeschrieben worden. Wovon der H. Hauptmann von Szarszinski, mein verehrungswürdiger Gönner, von diesem und andern seit zwei Jahren erlittenen Drangsalen Zeuge sein kann.
Mein untertänigstes Supplikat bestehet darin:
1) In Absicht der ersten Punkte mir Gerechtigkeit zu geben,
2) Die alte Kirchenordnung wiederzugeben und das Pastoratsrecht mir gnädigst zu bekräftigen und befestigen
3) Das durch List und Unwahrzeit erhaltene Kondemnat über mich zu kassieren
4) Gnädigst mir einen Befehl mitzugeben, dass das Kirchenvorsteheramt von 4 Personen und 2 Kirchenvätern mit dem Pastore loci als mit mir jetzigem Pastore hierselbst gemeinschaftlich an und bei der Kirche wirtschaften solle.“