Kurzmeldung – Regierungserlass – Z. 9586/92 I D. vom 19. April 1893 – Die angemessene Leitung einer Krankenanstalt

Kopie eines Handschriftlichen Erlasses des Königlichen Regierungspräsidenten zu Posen aus dem Jahr 1893

Der königliche Regierungspräsident in Posen erließ mit Schreiben vom 19. April 1893 an die Vorstände sämtlicher öffentlichen Krankenanstalten des Regierungsbezirks die nachstehenden Weisungen.

Die angemessene Leitung einer Krankenanstalt, sowie namentlich die Wahrung der Interessen der Kranken erfordern, dass die Rechte und Pflichten des Krankenhausarztes klar ausgesprochen und vom Vorstande normiert, wie vom Arzte anerkannt sind. Ich bestimme deshalb hiermit im sanitätspolizeilichen Interesse von Aufsichtswegen, dass in allen öffentlichen (kommunalen, kirchlichen, korporativen) Krankenanstalten des Regierungsbezirks binnen drei Monaten mit den leitenden Ärzten Verträge abgeschlossen oder denselben besondere Instruktionen erteilt werden, in welchen folgende Bestimmungen aufzunehmen sind:

§1. Dem Arzte liegt die Leitung des gesamten Sanitätsdienste der Anstalt ob und ist er dafür sowohl dem  Vorstande, wie den Behörden verantwortlich. Letzeren gegenüber ist derselbe namentlich verpflichtet, von der Aufnahme Verwundeter, Verletzter, Geisteskranker, mit ansteckenden Krankheiten Behafteter und dergleichen, sowie von dem Vorkommen ansteckender Krankheiten und Unglücksfällen innerhalb der Anstalt nach Maßgabe der bestehender Gesetze und Verordnungen den zuständigen Polizei- resp. Gerichtsbehörden rechtzeitig Anzeige zu machen, die fernerhin erforderlichen Berichterstattungen pünktlich und sachgemäß auszuführen, auch bei dem Absterben solcher Kranken, deren Leichen nach Lage der Sache mutmaßlich einer gerichtlichen Besichtigung oder Obduktion unterliegen, dafür Sorge zu tragen, dass an denselben nichts vorgenommen wird, was zur Verdunkelung des Tatbestandes dienen kann. Die Sektion solcher Leichen durch den Krankenhausarzt darf nur nach vorherigen Benehmen mit der zuständigen Polizei resp. Gerichtsbehörde vorgenommen werden.

§2. Das mit der Wartung und Pflege betraute Personal ist in Ausübung seines desfalltigen Dienstes dem Arzte untergeordnet und dessen Anordnungen unbedingt Folgsamkeit schuldig.

§3. Der Arzt hat darüber zu wachen, dass in der Anstalt gesorgt wird:

  • a) für reine gesunde Luft
  • b) für angemessene Erwärmung der Krankenzimmer
  • c) für Reinlichkeit und Ordnung
  • d) für gesunde Nahrung
  • c) für sachgemäße aber auch humane Behandlung
  • f) für der Natur der Krankheit entsprechende Unterbringung der Kranken, Trennung der Geschlechter, Trennung der Kinder von Erwachsenen, Absonderung der ansteckenden Kranken (:Haukrankheiten, Syphilis, Tuberkulose u.a.m.)
  • g) für angemessene Unterbringung und Bewahrung der Leichen, für eine sachgemäße Aufbewahrung und Verabfolgung der Arzneien, soweit solche dem Krankenhause gestattet ist.

§4. Auf die Kranken bezug habende Abweichungen von der Hausordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arztes.

§5. Der Arzt ist verpflichtet, von allen erheblichen Übelständen, deren Beseitigung er nicht selbst herbeiführen kann, dem Vorstande rechtzeitig Anzeige zu machen und auf deren Abhilfe zu dringen.

§6. Im Fall der Abwesenheit hat der Arzt für angemessene Stellvertretungen Sorge zu tragen. Außer den regelmäßigen Besuchen ist er verpflichtet, in dringenden Fällen zu jeder Tages- oder Nachtzeit sich in die Anstalt zu begeben. Das Verhältnis in den dienstlichen Funktionen des Anstaltsarztes zu den nachgeordneten Assistenzärzten (Sekundär-Hilfsärzten u.a.m.) ist vertragsmäßig bestimmt zu bezeichnen, damit ein jeder derselben seine Pflichten und Befugnisse gegenüber der Anstaltsleitung und den Kranken genau kenne und beachte.

§7. Die Entlassung von Kranken aus Anlass ihrer Besserung oder Genesung bedarf der Anordnung des Arztes. Entlassung wegen Vergehen gegen die Hausordnung dar nur vom Vorstand oder einem Delegierten desselben angeordnet werden und ist dem Arzt stets baldigst mitzuteilen.

§8. Der Arzte ist gehalten, die Krankenjournale ordnungsmäßig zu führen, namentlich die Krankheitsbezeichnungen regelmäßig einzutragen und bei Anfertigung der vom Vorstande beschlossenen Statistiken und Berichte in angemessener Weise mitzuwirken.

Da, wo bereits Instruktionen für Krankenhausärzte bestehen, sind dieselben den vorstehenden Bestimmungen entsprechend zu ergänzen.

Die Herren Kreisphysiker haben die Ausführung vorstehender Bedingungen zu überwachen, eventuell durch Vermittlung der Königlichen Landratsämter die Verträge einzufordern um über die Ausführung in den jährlich einzureichenden Sanitätsberichten Mitteilung zu machen.

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Quelle: Archiwum Państwowe w Poznaniu – Fond: Akta miasta Nowy Tomyśl [Stadtakten]

  • http://szukajwarchiwach.pl/53/4385/0/1.4/68  – Die Nutzung und Unterhaltung des Grundstücks Neutomischel Nr. 44- Krankenhaus pp.
  • http://szukajwarchiwach.pl/53/4385/0/1.4/69 – Die Verwaltung und Leitung des städtischen Krankenhauses