Schulzenurteil 1706 am Fronleichnamstag

Kopie des Urteils aus dem Jahr 1706, Quelle: Staatsarchiv in Poznan, Dokumenty wiejskie (Landdokumenten) sign. 369 http://szukajwarchiwach.pl/53/973/0/-

Der Schulze oder die Gemeinschaft der Dorfschulzen wurde bzw. wurden von der Gemeinde als deren Vertreter gegenüber dem Grundherrn gewählt. Sie sorgten für die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen der Siedler gegenüber dem Grundherrn. Ebenso waren sie als gewählte Vertreter der Kolonisten für die „kleineren“ Rechtsprechungen innerhalb der Gemeinde zuständig.

Im Jahr 1706 am Fronleichnamstag (03. Juni) wurde  über eine solche Rechtsprechung aus dem Dorf Zinskowo/Sekowo berichtet:

Wier Schultze undt gerichten dieses ohrts geben durch dießes zu vernehmen, Wir daß Wir in erfahrung kommen, daß uns Jackob Friedenberger Einwohner in Paproc, nicht allein unß Scholtzen und gerichten nebst dero Gantzen gemein anderßwo mit diafandischen schme und schimpflichen Wortten wehre angefallen worden, weil wir aber solches durch gewieße Zeugen erfahrn, so haben wir solches nicht dulden und leiden können, und von ihm , scholtzen und gerichten nebst der gantzen Gemeine solchen schimpf behalten sollen, so ist also  Gedachter Jackob Friedenberck bej dem Scholtze in Paproc gefordert worden, auff Klage und Antwort.“

Es wird schriftlich festgehalten, dass den Dorfschulzen zugetragen wurde, dass der in der Zuständigkeit von Paprotsch wohnhafte Jackob Friedenberger, die Schulzen und die ganze Gemeinde Zinskowo mit Schmäh- und Schimpfworten belegt habe. Es kann vermutet werden, Einzelheiten sind keine angegeben, dass es doch wohl eine heftigere Form gewesen sein muss, denn da die Befürchtung bestand, den guten Rufe der Ansiedlung auf Dauer zu schädigen, wurde Klage in Paprotsch/Paproc anberaumt.

„Weil aber gedachter Jackob Friedeb. unß Scholtzen und gerichten nebst der gantzen gemeine nichts un Ehrliches überbringen und erweißen kann, sondern vielmehr sagen müßen daß er ihm nichts den alleß Liebeß und gutteß nach zu sagen weiß, so ist er zur gebührlichen Straffe gezogen worden, und alßo unß Scholtze und gerichten auch andern theilß Scholtze und gerichten ein ehrliches Atestation er teilen müßen zu bezeugniß ihrer Ehre und ihres Ehrlichen verhaltenß halber sollte auch einer oder der andre an unß Scholtzen und gerichten solcheß definiren.

Die Einvernahme des Jackob Friedeb. ergab lediglich, dass dieser nur „Liebes und Gutes“ auszusagen wusste. Um der Ehre und Ehrlichkeit der Dorfschulzen und der Gemeinde wieder herzustellen und um zu unterstreichen, dass unrichtige Aussagen nicht geduldet werden würden, wurde eine „gebührliche“ Strafe verhängt. Aus dem Dokument ist nichts über das Strafmaß zu erfahren.

„Und daß weiter un Einikeit daraus entstehen sollte, so sol solcheß an dem selben mit doppelter Straffe gesichtet werden so gegeben dem Schultzen und gerichten nebst daro gantzen gemeine. Am fron Leichmanß Tage im Jahre Christi Sinco wä Anno 1706“

Scheinbar war es zu größeren Differenzen unter den Bewohnern durch die Aussagen des Jackob Friedenberger gekommen. Um solchem zukünftig vorzubeugen bzw. um solche Verleumdungen von herein zu unterbinden, wird geurteilt, dass ein Nachahmer mit der doppelten Strafen zu belegen sei als der Verurteilte sie erhielt. Eine Vermutung wäre, dass die Strafe nicht ganz unerheblich gewesen ist – das eine Verdopplung dieser jedoch jede Wiederholung  von vornherein ausschloss.

Unterzeichnet ist dieser Bericht von den Schulzen

  • George Fleter
  • George Rausch
  • Hanß Seide
  • Mathäuß Freier
  • Anderraß Fige

gesiegelt durch

Sigemund

Schul meiß