Straßen- und Verkehrs-Polizeiverordnung für die Stadt Neutomischel vom 1. September 1907 – Teil 1 – Reinigung und Reinhaltung

Plan der Stadt Nowy Tomyśl / Neutomischel (1)

Plan der Stadt Nowy Tomyśl / Neutomischel (1)

Zur öffentlichen Kenntnis, Neutomischel am 30. März 1908

Straßen- und Verkehrs-Polizeiverordnung für die Stadt Neutomischel vom 1. September 1907

Auf Grund der §§ 5,6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Sammlung Seite 388) sowie der § 143/144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzessammlung Seite 195) wird unter Zustimmung des Magistrats (Gemeindevorstandes) für den Polizeibezirk der Stadt Neutomischel und der mit diesem bezüglich der Straßenpolizei mit Genehmigung der Königlichen Regierung des Innern zu Posen vereinigten Grundstücke von Glinau folgende Polizei-Verordnung erlassen:

1. Reinigung und Reinhaltung der Straßen, Plätze, Bürgersteige, Rinnsteine, Gehöfte und Gräben

§ 1. Jeder Besitzer oder Verwalter eines an der Straße – hierzu gehören auch:

a. die Bahnhofstraße, b. die Alttomischelerstraße, c. die Neustädter Straße, d. die Friedhofstraße, e. die Straße nach dem Schützenhause

– oder an einem öffentlichen Platze belegenen Grundstücke, mag dasselbe bebaut oder unbebaut sein, ist verpflichtet, in der ganzen der Straße oder dem Platze zugewendeten Ausdehnung seines Grundstücks, den Bürgersteig, den Rinnstein, die nach der Straße oder dem Platze führenden Gerinne und den Straßendamm, letzteren bis zur halben Breite, stets rein zu halten, mindestens aber wöchentlich zweimal und zwar an jedem Dienstag und Sonnabend vor Sonnenuntergang, außerdem am Tage nach jedem Jahrmarkt, am Tage vor gesetzlich anerkannten Feiertagen, vollständig reinigen zu lassen, d. h. den Bürgersteig und die Straßen rein abfegen, Gras entfernen, den Rinnstein, die Mündungen von Brücken und Durchlässen bis zur Sohle ausschippen und mir einem Wasser gehörig ausspülen, sowie den zusammengekehrten Kehricht und Moder sofort entfernen zu lassen.

Wo eine Verunreinigung an Wochenmarktstagen (Donnerstag) stattgefunden hat, hat die Reinigung auch an diesem Tage bis Sonnenuntergang zu geschehen. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die vorstehend bezeichnete Verpflichtung auch auf diejenige Fläche der Straßen, welche durch die Verlängerung der Mittellinien der sich kreuzenden Straßen über die Grenzen des Grundstücks hinaus bis zu ihrem Schnittpunkte entsteht.

Die Reinigung der Marktplätze und sonstiger öffentlichen Plätze, einschließlich des daranstoßenden halben Fahrdamms wird nach Beendigung der Märkte, sonst nach Bedürfnis, für Rechnung der Stadt bewirkt. Den Eigentümern werden gleich geachtet: Die gerichtlichen und außergerichtlichen Administratoren, Inhaber von Dienstwohnungen und solche Personen, welchen die Aufsicht über Grundstücke von Amtswegen obliegt.

§ 2. Wird von der Polizei-Verwaltung eine öftere Reinigung der Straße oder eine Spülung und Desinfektion der Rinnsteine für erforderlich erachtet, so ist diese Reinigung auf öffentliche Aufforderung in der gestellten Frist auszuführen. Verkaufsstände Gewerbetreibender auf Straßen und Plätzen müssen alle Abende geräumt und von Unrat gesäubert werden.

§ 3. Bei trockener Witterung muß vor dem Beginn und während des Kehrens sowohl der Bürgersteig als auch der Straßendamm, dermaßen mit Wasser besprengt werden, daß bei der Reinigung kein Staub entsteht.

§ 4. Die Bürgersteige und die Rinnsteine sind im Winter von Schnee und Eis frei zu halten. Mit der Fortschaffung des Schnees und Eises von dem Straßendamme ist seitens der Hausbesitzer sowohl bei eintretendem Tauwetter, als auch dann unverzüglich vorzugehen, wenn dies die Polizeiverwaltung anordnet. Bei Glätte sind die Bürgersteige durch Bestreuen mit Sand, feiner Asche oder Sägespänen in einem sicher gangbaren Zustand zu bringen.

Die auf den Dächern, den Bürgersteigen und in den Höfen angesammelten Schnee- und Eismassen dürfen nicht auf den Straßendamm gebracht werden.

In Straßen in denen Bürgersteige nicht vorhanden sind, muß der von Menschen gewöhnlich begangene Teil der Straße mit Sand, feiner Asche oder anderem abstumpfenden Material bestreut werden.

§ 5. Niemand darf die Straßen, Plätze, Bürgersteige, Rinnsteine, Wasserläufe, Durchlässe durch Auswerfen von Unrat, Scherben, Knochen, Lumpen, Kehricht, Dünger, Federn, Küchenabfällen und dergl. mehr, durch Ausgießen oder durch Ausfließenlassen von übelriechendem Wasser, Jauche, Lauge, Küchenspülicht usw. aus seinem Grundstücke verunreinigen oder seine Notdurft auf öffentlichen Hofeinfahrten verrichten. Auch das Auswerfen der Seifenreste seitens der Barbiere auf die Straßen oder Bürgersteige ist verboten. Dünger darf zum Aufladen nur da auf die Straße geschafft werden, wo Ausfahren fehlen; der herausgeschaffte Dünger muß jedoch sofort auf Wagen geladen und in der Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens abgefahren werden. Gleich nach beendigter Abfuhr des Düngers muß das verunreinigte Pflaster sorgfältig, event. mit Wasser, gereinigt werden. Die Abfuhr von Kloakengrubeninhalt darf, soweit dabei Straßen des bebauten Stadtteils berührt werden, nur in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erfolgen, im Winter bis 7 Uhr morgens.

Düngerwagen, d. h. mit Dung beladene Wagen, gleich ob von einheimischer oder von auswärts wohnenden Personen, dürfen die hiesige Stadt nur in der Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens passieren, desgleichen mit Kloackengrubeninhalt beladene Wagen nur in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgen, im Winter bis 7 Uhr morgens.

Flüssigkeiten und Unrat müssen in gemauerten und verdeckten Senkgruben untergebracht werden. Die aus den Höfen nach den Straßenrinnsteinen führenden Gerinne dürfen nur Regenwässer ableiten, nicht andere überriechende Wässer.

Hausbesitzer, welche sich dieser Bestimmung nicht fügen oder dulden, daß Unreinlichkeiten durch die Gerinne nach der Straße zu abfließen bezw. abgeführten werden, haben neben der verwirkten Strafe die Kassierung der Gerinne auf ihre Kosten zu gewärtigen.

§ 6. Aus gewerblichen Anlagen darf überflüssiges reines Wasser nur dann in Rinnsteine geleitet werden, wenn der Abfluß in denselben ungehindert erfolgen kann; doch darf dies nur nach schriftlicher polizeilicher Genehmigung, die unter Widerruflichkeit erteilt wird, und unter Beachtung der von der Polizei-Verwaltung angegebenen Bedingungen erfolgen.

§ 7. Alle Wagen, welche zum Fortschaffen von Schutt, Dünger oder Unrat gebraucht werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie gegen das Herabfallen der Ladung die nötige Sicherheit gewähren. Das Verschütten oder Auslaufen des Inhalts wird, je nach der Lage der Umstände, entweder an dem Eigentümer oder dem Führer des Fuhrwerks, wie jede andere Verunreinigung der Straße bestraft.

§ 8. In der Nähe der öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dürfen keine Düngergruben und Komposthaufen angelegt werden, wenn die Grundstücke, auf denen sie sich befinden, nicht derartig eingefriedigt sind, daß jene Gruben und Haufen von der Straße aus nicht wahrnehmbar bezw. sichtbar sind.

§ 9. Kellertüren und Luken, deren Oeffnungen nach der Straße liegen, dürfen von außen mit Stroh, Streu oder dergleichen Stoffen nur dann belegt oder verstopft werden, – ausgeschlossen ist Dung – wenn das Material äußerlich mit sauber gebundenen Strohrollen verdeckt wird. Der Bürgersteig darf nicht durch Kellerhälse, Treppenanlagen pp. verengt werden. Bei Erneuerung oder Reparatur von Kellerhälsen und Treppenanlagen ist die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen. Nach außen aufschlagende Türen oder Tore dürfen nach den Straßenseiten nicht angebracht werden.

§ 10. Jeder Hauseigentümer bezw. dessen Stellvertreter ist verpflichtet, die Höfe stets sauber zu halten und die auf seinem Grundstücke befindlichen Abtritts-, Dünger- und Senkgruben nach Bedürfnis mindestens aber einmal im Jahre und auf polizeiliches Verlangen jedoch sofort vollständig zu räumen und diese, sowie die auf seinem Grundstücke befindlichen Latrinen, Schlammkasten, Müllkasten, Abzugskanäle und Rinnsteine, sowie die Straßenrinnsteine an seinem Grundstücke nach besonderer Anordnung zu desinfizieren.

§ 11. Die Anlieger der im Weichbilde der Stadt belegenen Abzugsgräben sind, soweit nicht andere Bestimmungen Platz greifen, verpflichtet, dieselben stets rein zu halten, in den ersten 8 Tagen der Monate Mai bis einschließlich Oktober auch ohne besondere Aufforderung zu räumen und aus denselben, sowie von den Böschungen und Uferrändern jede Unreinlichkeit zu entfernen. Die aus den Gräben ausgeworfene Masse darf nicht an den Grabenränder liegen bleiben, sondern muß alsbald fortgeschafft werden.

Das Anpflanzen von Obstbäumen, sowie Kastanienbäumen, Birken, Akazien ist verboten. Zur Anpflanzung anderer Baumarten ist vorher die polizeiliche Genehmigung einzuholen und bestimmt die Polizei-Behörde in jedem Falle, welche Baumart, den benachbarten Bäumen anpassend, gepflanzt werden darf. Bäume, die das Straßenbild verunschönen, die Straßen verunsäubern, z. B. Kastanien oder Bäume, die verkehrshindernd oder – z. B. infolge des Alters – für die öffentlichen Verkehr gefahrbringend sein können, sind auf Anordnung der Polizei-Behörde auf Kosten der Eigentümer sofort zu entfernen.

* * *

Quellen soweit nicht direkt im Text oder in der Bildbeschreibung genannt: Großpolnische digitale Bibliothek Poznan (http://www.wbc.poznan.pl/dlibra) – “Amtliches Kreis-Blatt für den Kreis Neutomischel” 1908; (1) Jahr 1935 – Staatarchiv Posen – 4478/Komenda Powiatowa Policji Państwowej w Nowym Tomyślu4478/Kreispräsidium der Staatspolizei in NT Sign. 74 Plan miasta Nowego Tomyśla z mapy powiatu nowotomyskiego