Straßen- und Verkehrs-Polizeiverordnung für die Stadt Neutomischel vom 1. September 1907 – Teil 2 – Verkehr und Ordnung auf Straßen, Wegen, Plätzen us.w.

Der ehemalige Alte Markt (AK Sammlung Wojciech Szkudlarski)

Der ehemalige Alte Markt (AK Sammlung Wojciech Szkudlarski)

Zur öffentlichen Kenntnis, Neutomischel am 30. März 1908

Straßen- und Verkehrs-Polizeiverordnung für die Stadt Neutomischel vom 1. September 1907

Auf Grund der §§ 5,6 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Sammlung Seite 388) sowie der § 143/144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzessammlung Seite 195) wird unter Zustimmung des Magistrats (Gemeindevorstandes) für den Polizeibezirk der Stadt Neutomischel und der mit diesem bezüglich der Straßenpolizei mit Genehmigung der Königlichen Regierung des Innern zu Posen vereinigten Grundstücke von Glinau folgende Polizei-Verordnung erlassen:

Verkehr und Ordnung auf Straßen, Wegen, Plätzen usw.

§ 12. Während des Gottesdienstes in der evangelischen Kirche darf der Teil des Marktplatzes zwischen der Kirche und der evangelischen Schulze von Fuhrwerken jeder Art nicht benutzt werden, ebenso darf während dieser Zeit jedes an der Kirche vorbeifahrende Fuhrwerk nur im Schritt fahren.

Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dürfen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, nicht aufgestellt werden; dies gilt auch von dem Aufstellen oder Anhalten von Fuhrwerken an den Jahr- und Wochenmarktstagen besonders in den Straßen an den Ausgängen der Stadt (Alttomischeler Straße, Bahnhofstraße und Neustädter Straße, Straße nach dem Schützenhause). Zur Erhaltung der Ordnung, Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe, sowie der Leichtigkeit des Straßenverkehrs und behufs Vermeidung von Verkehrserschwernissen auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen wird das Anhalten und Aufstellen von Fuhrwerken jeder Art, sowie die Ausübung des Handels (Kauf oder Verkauf von Wochen- und Jahrmarktsartikeln und anderer Gegenstände) an den Wochenmarkts- und Jahrmarktstagen auf den Straßen am Ausgang der Stadt, das sind: a.die Alttomischeler Straße, b. die Bahnhofstraße, c. die Straße nach dem Schützenhause, d. die Neustädter Straße, sowie in der Goldstraße verboten.

§ 13. Beim Einbiegen von einer Straße in die andere, beim Herausfahren aus Gehöften, sowie bei Menschenansammlungen, öffentlichen Aufzügen, Begegnen von Militär, Schulen, Vereinen usw. muß jedes Fuhrwerk im Schritt fahren, rechtzeitig ausweichen und nötigenfalls anhalten, ebenso müssen Viehtreiber und Karrenschieber rechtzeitig ausweichen oder anhalten und warten, bis der Zug vorüber ist. Auf den Straßen und Plätzen innerhalb der Stadt darf niemand schneller als im kurzen Trabe reiten oder fahren.

Alle Fracht-, Last-, Roll- und Kastenwagen, ohne Unterschied ob sie leer oder beladen sind, müssen im Schritt fahren.

Die Hinterstraße darf in ihrer ganzen Länge mit Fuhrwerken, gleich welcher Art, nur im Schritt befahren werden.

Das Befahren der freien Marktplätze außerhalb auf denselben liegenden Fahrdämme mit Lastfuhrwerken ist verboten.

Das Aufstellen von Wagen auf Straßen und Plätzen ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet, auch muß der Wagen mit einer Laterne erleuchtet sein.

§ 14. Personen, welche mit der Führung eines Fuhrwerks betraut sind, dürfen während der Leitung und Aufsicht desselben auf öffentlicher Straße nicht schlafen oder in trunkenem Zustande sein.

§ 15. Die in der Fahrtrichtung stehenden oder sich bewegenden Personen sind durch lautes und zeitiges Anrufen auf die Annäherung des Fuhrwerks aufmerksam zu machen.

Wird der Zuruf nicht gehört, so ist das Fuhrwerk so lange anzuhalten, bis die Fußgänger bei Seite getreten oder gebracht sind. Die Fußgänger sind verpflichtet, auf den Zuruf auszuweichen.

§ 16. Die zur Fürsorge für kleine Kinder verpflichteten Personen müssen Sorge tragen, daß diese Kinder nicht ohne Aufsicht auf der Straße und den Plätzen verweilen.

§ 17. Die gleichzeitige Benutzung von Fahrrädern, welche zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind, durch mehrere Personen, ist verboten. Während der Fahrt beide Hände an der Lenkstange loszulassen, ist verboten

Das Befahren sämtlicher für Fußgänger bestimmten Steige (Trottoirs pp.) innerhalb des Stadtbezirks mit Fahrrädern ist verboten. In den Straßen und auf Plätzen innerhalb des Stadtbezirks dürfen Kraftfahrzeuge, bezugnehmend auf § 17 und 21 der Polizei-Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Posen vom 22. September 1906 die Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten, ebenso keine Bürgersteige, Bankette oder Promenaden befahren.

§ 18. Pferde, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine dürfen in der Nähe von Laternen, Brunnen, Bäumen, Mauern und Umwährungen nur in einer Entfernung von mindestens 1 Meter aufgestellt werden und nicht an diese angebunden werden.

§ 19. Weidevieh muß auf den öffentlichen Straßen und den Wegen der Stadtfeldmark an Stricken geführt und darf nicht freigetrieben werden.

§ 20. Bespannte Wagen, abgeschirrte Pferde oder Reitpferde dürfen niemals ohne Aufsicht auf der Straße halten; selbst bei vorhandener Aufsicht dürfen sie nur an der Seite der Straßen und nur so lange stehen, als es ein bestimmter Zweck erfordert. Unbespannte Fuhrwerke jeder Art, auch Handwagen und dergleichen dürfen, außer zum Zwecke des sofortigen Beladens und Entladens, auf der Straße nicht stehen bleiben. Ist Jemand genötigt, ausnahmsweise ein Fuhrwerk, gleichviel, ob leer oder beladen, bespannt oder unbespannt, bei Dunkelheit auf der Straße oder den Plätzen stehen zu lassen, wozu die vorherige Genehmigung der Polizei-Verwaltung einzuholen ist, so muß dasselbe ausreichend beleuchtet sein und zwar mittelst einer Laterne, welche an der Spitze der Deichsel anzubringen ist. Schlitten dürfen nur mit befestigten Deichseln und mit Schellen oder Glockengeläute gefahren werden und zwar solche mit glatten unbeschlagenen Kufen nur im Schritt durch die Straßen der Stadt.

§ 21. Während der Dauer des Wochen- oder Jahrmarktsverkehrs ist es erlaubt, Fuhrwerke, welche den Marktbesuchern gehören, gleichviel, ob sie zur Personen- oder Lastbeförderung dienen, auf den Marktplätzen und an den Straßenseiten – ausgenommen ist hiervon die Goldstraße sowie die Straßen am Ausgange der Stadt, das sind: a. die Alttomischeler Straße, b. die Neustädter Straße, c. die Bahnhofstraße, d. die Straße nach dem Schützenhause, aufzustellen; doch sind die Führer dieser Fuhrwerke verpflichtet, den auf die Ausstellung derselben ergehenden Anordnungen der Polizei- und Aufsichtsbeamten unweigerlich und unverzüglich nachzukommen. An allen anderen Tagen dürfen Gespanne außerhalb der Gehöfte nur auf dem neuen Marktplatze und zwar innerhalb der eingezäunten beiden Viehmarktplätze und hinter dem Rathause in der Breite des letzteren stehen, jedoch nur abgesträngt und unter Aufsicht, sodaß Beschädigungen der Bäume oder sonstiger Schaden verhütet wird.

Das Füttern von Pferden oder anderen Zugtieren ist nur auf den zur Aufstellung von Gespannen freigegebenen Plätzen (Viehmärkte und hinter dem Rathause) und nur dann gestattet, wenn das Füttern in Krippen oder auf dem Wagen passiert. Das Hinwerfen von Futter auf die fraglichen Plätze ist verboten. Auf den übrigen Straßen und Plätzen dürfen Tiere überhaupt nicht gefüttert werden.

Das Füttern von Pferden sowie überhaupt das Aufstellen von Fuhrwerken an Sonn- und Feiertagen auf den Straßen und Plätzen ist verboten.

§ 22. Außerhalb der Marktzeit und der Marktplätze Handelsstellen auf Straßen oder Plätzen zu errichten oder einzunehmen, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Polizei-Verwaltung gestattet.

§ 23. Das Waschen und Wäschespülen, Reinigen von Gefäßen jeglicher Art an den Straßenpumpen ist verboten; ebenso der Aufenthalt bezw. Spielen von Kindern an den Pumpen.

§ 24. Gemüll, Kehricht, Bauschutt, Schnee, Eis, Scherben, Glas, Metallstücke, Knochen oder Lumpen oder sonstiger Unrat oder Abfälle dürfen nur an den von der Polizei-Verwaltung hierzu bestimmten Stellen abgeladen werden. Insbesondere ist es verboten, öffentliche Wege, Plätze, Wasserläufe als Ablagerungsstätte für derartige Gegenstände zu verwenden.

Fuhrwerke, die zum Transport von staubentwickelnden Massen, z. B. Mehl, Ziegeln, Asche usw. dienen, dürfen nur im Schritt durch die Straßen der Stadt fahren, dabei ist es gleich, ob dieselben beladen oder unbeladen sind.

§ 25. Die Veranstaltung gewerbsmäßiger Musikaufführungen auf Straßen und Plätzen oder von Haus zu Haus ist nur zweimal wöchentlich und zwar am Dienstag von 9 Uhr vormittags bis 7 Uhr nachmittags im Sommer, im Winter bis 5 Uhr nachmittags und Freitag von 9 Uhr bis 7 bezw. 5 Uhr nachmittags gestattet; die Erlaubnis hierzu ist vorher einzuholen. Musikaufführungen mit Gesangbegleitung dürfen nur mit besonderer polizeilicher (schriftlicher) Genehmigung erfolgen.

§ 26. Auf den Bürgersteigen darf keinerlei Vieh geführt oder getrieben werden.

Bullen (Stiere) und bösartige unruhige Ochsen und Kühe müssen, sofern sie nicht mittels Fuhrwerk befördert werden, auf den Straßen einzeln mit Nasenzangen und gehörig gefesselt von 2 erwachsenen Männern geführt werden.

Niemand darf sein Vieh, auch Federvieh, auf Straßen und Plätzen umherlaufen lassen.

Das einfahren junger, noch nicht angespannt gewesener Pferde, sowie das Zureiten derselben auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten, ebenso das Longieren von Pferden.

§ 27. Bösartige bezw. bissige Hunde, sowie Kettenhunden sind jederzeit so zu verwahren, daß sie am Tage wie bei Nacht weder Menschen noch Tiere belästigen oder verletzen können. Bösartige oder bellende Hunde dürfen weder während der Dunkelheit noch zur Nachtzeit sich auf der Straße aufhalten, ebenso dürfen Hunde zur Nachtzeit nicht auf die Straße ausgesperrt werden. Die Besitzer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß ihre Hunde nicht durch anhaltendes Bellen oder Heulen die Ruhe am Tage als die nächtliche Ruhe stören. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. Versäumen die Besitzer diese Pflicht, so kann – unbeschadet der verwirkten Strafe – die Entfernung der Hunde aus den betr. Grundstücken auf Kosten der Besitzer im Wege des polizeilichen Zwanges angeordnet werden.

Ebenso ist dafür zu sorgen, daß Personen durch anhaltendes Bellen, Anfallen oder Verfolgen seitens der Hunde nicht belästigt noch gefährdet werden.

Läufige Hündinnen dürfen nicht frei auf die Straße gelassen und nicht in öffentliche Lokale oder öffentliche Gärten mitgenommen werden.

Hunde, welche zum Zwecke der Bewachung von Buden, Wagen pp. auf der Straße belassen werden, müssen so angekettet sein, daß Passanten nicht angefallen werden können. Auf öffentliche Begräbnisplätze dürfen Hunde nicht mitgebracht werden.

Niemand darf Hunde in offene Geschäftsläden, in welchen Nahrungs- und Genußmittel offen ausgestellt werden, mitbringen. Ebenso dürfen eigene Hunde sich nicht in den Fabrikations- und Verkaufsräumen aufhalten.

§ 28. An allen Dächern, die nach den Straßen abfallen, müssen Dachrinnen angebracht werden, letzere dürfen nicht über 15 cm über Erdoberfläche geführt werden (cfr. § 40 Absatz 2 der Baupolizei-Verordnung für den Regierungsbezirk Posen vom 28. April 1904).

* * *

Quellen soweit nicht direkt im Text oder in der Bildbeschreibung genannt: Großpolnische digitale Bibliothek Poznan (http://www.wbc.poznan.pl/dlibra) – “Amtliches Kreis-Blatt für den Kreis Neutomischel” 1908