In Ihnen sind die Bedingungen der Ansiedlung zwischen dem Grundherrn und den Kolonisten geregelt. Sontop war seinerzeit ein schon bestehendes Vorwerk von Tomysl. Der damalige Besitzer Ludwig Szoldrski siedelte im Jahre 1736 die damaligen polnischen Bewohner des Dorfes – Landarbeiter auf seinen Gütern, die noch als Leibeigene des Adels galten, um. Dann teilte er die Ländereien mit den bestehenden Gebäuden in Grundstücke und verkaufte sie an die Siedler.
Im Privilegium sind die Bedingungen der Ansiedlung geregelt worden.
Eine erste Veröffentlichung der Übersetzung erschien in dem Buch „… und dazwischen Neutomischel“ Deutsche im ehemaligen Kreise Neutomischel (Nowy Tomysl) Herausgeber: Arno Kraft / 1998 Eigenverlag Arno Kraft, Wiesbadener Str. 71, 14197 Berlin / Lentz Druck Berlin. Das Originall befindet sich in der Kreisbibliothek zu Nowy Tomyśl.
Im Namen der heiligen Dreieinigkeit
Amen !
Ich Ludwig zu Szoldry Szoldrski
Woyewode von Inowraclaw. General von Groß-Polen, Erbherr von Czempin und Tomysl etc. etc.
thue kund meinen Erben, Nachfolgern und Besitzern, dass ich das in meinen Erbgütern belegene Dorf Sontop mit den zu demselben gehörigen Grundstücken, Aeckern, Wiesen und Gärten ehrsamen und würdigen Leuten in Erb- und Selbst- Eigenschaft auf immerwährende Zeiten zu verkaufen gedacht und wahrhaften Willen habe, weshalb ich zu diesem Ende dem Herrn Andreas Ignatz Mittelstädt gestattet und die volle Macht ertheilt habe, gedachte Grundstücke und Ländereien zu markieren, in Hufen zu vermessen, auf diesen ehrsame Leute aufzunehmen und mit ihnen das Dorf zu besetzten, welcher (p Mittelstädt:) auch darin, da ich ihm Behufs Verbreitung dieses Rechts zur besseren Ordnung die Gerechtigkeit nicht versagte, gern einwilligte.
Und also sollen
1tens
Jede Hufe in sich schließen 30 Morgen, der Morgen dagegen 300 Ruthen; die Ruthe wieder 8 ½ Ellen; und für jede Hufe werden sie verbunden sein, 25 Rth an Grund- oder Kaufgeld niederzulegen, den Thaler zu 5 Tynf gerechnet, daher zusammen 125 Tynfe; dagegen ans Zins werden sie für jede Hufe jährlich am St. Martini Tage 60 Tynf zu zahlen haben und zwar alljährlich in guter Silbermünze. Die Zahlung dieses Zinsgeldes fängt am gedachten Martini-Tage des künftigen Jahres 1737 an.
2tens
Für 28 Hufe Bauplätze im Dorfe ausgemessen werden, so dass jeder Platz in der Breite 10 und in der Länge 15 Ruthen einschließt; dieselben werden indeß zu den Aeckern nicht gezählt; für diese nämlich für jeden 10 Ruthen breiten, 15 Ruthen langen Platz sollen aber alljährlich zwei Kapaunen und eine Gans gezinst werden.
3tens
Wenn aber die Grundstücke mit den als Acker besäet gewesenen, mehr als 28 Hufen betragen, so wird noch zu jeder Hufe 2 Morgen und 4 ½ Ruthe zugelegt, damit nach vollständiger und richtiger Messung die Gesamtzahl dieser Grundstücke 30 Hufen betrage.
– Damit nicht die armen Leute wegen des Gesträuches und mancher Kiefern, womit in so kurzer Zeit die alten Felder bewachsen sind, mancherlei Schaden tragen, so bestimme ich: dass sie zur Vergeltung in so armseliger Zeit, und aus der Ursache, das 3 Hufen Wiesen und Hütungen und 2 Hufen andere Grundstücke, daher zusammen 5 Hufen, verstraucht sind, solche aushauen können, auch dreijährige Zinsfreiheit haben. Deshalb werden sie nur verpflichtet sein, vom kommenden Jahre 1737 ab, nicht mehr als nur 1440 Tynfen von 24 Hufen bis nach Ablauf von drei Jahren vollständig zu entrichten; nach Ablauf dieser drei Jahre wird es ihnen gebühren, den vollständigen Grundzins von 29. Hufen oder wie oben gedacht, für jede Hufe 60 Tynfen, macht zusammen für 29 Hufen 1740 Tynfen an gehörigen Grundzins niederzulegen. – Die 30 ste Hufe gebe und überlasse ich indeß auf ewige Zeiten frei dem Aufseher und Messer Herrn Ignatz Mittelstaedt für seine Mühwaltung und bewirkte Anordnungen unter der Bedingung: auf dieser freien Hufe jeder Zeit einen Bierschank bestehen zu lassen und mit der Aufgabe: die Labung in Bier schillings- und halbgarniezweise zu verschenken; nur Gulden ist er verbunden, für die ganze Tonne zu zahlen; ein Mehreres wird er weder an die Beauftragten noch dazu Verpflichteten nicht zahlen, weil hier beim Bier der Ueblichkeit wegen, sonst eine besondere halbe Hufe gehören müsste; und da auch die ganze freie Hufe ohne Auferlegung eine Grundgeldes ihm überlassen ist, welche er sich nach seinem Erachten schaffen kann, so wird es ihm frei stehen, dieselbe zu verkaufen, zu vertauschen, zu verschenken, ganz nach seinem Gefallen; welches Recht auch jedem seiner Nachfolger, welchen Vor- und Zunamen er auch sein mag, für ewige Zeiten dienen wird.
4tens
Das Zinsgeld haben sie jetzt für 27 Hufen niederzulegen, mithin für jede ganz Hufe 125 Tynf oder für 27 Hufen überhaupt 3375 Tynf, weil die 28zigste Hufe zur Aufnahme und Abgrenzung frei bleibt; für das zu dieser freien Hufe gehörige Gebäude sollen jedoch 100 Tynf gezahlt werden.
5tens
Da sich außer diesen 30 Hufen in manchen Winkeln gute Aecker vorfinden, die verwüstet sind, so erteile ich denjenigen Einwohnern, welche sie haben möchten, die Erlaubniß, solche ausmessen zu lassen und befreie sie bis zur Beendigung vom Grundzins vom gegenwärtigen Jahr 1736 bis 1740 was fünf Jahre beträgt. Im Jahre 1741 werden sie mit den übrigen zugleich, verpflichtet sind, zu St. Martini 2 Tynf pro Morgen zu zahlen und zwar an das Dominium. Zu Betreffe der übrigen Abgaben, als das Kopfgeld und andere Contribute, es sei unter welchem Namen es wolle, bleiben sie von diesen gänzlich frei. Sollte sich aber keiner der Hauländer von diesen Aeckern etwas zumessen lassen wollen, so soll dieses Recht auch den Fremden dienen und gebühren und zwar nicht nur dem Einen aber auch Mehreren. Einem solchen wird der Bauplatz bei dem nächsten Einwohner, des Dorfes zugetheilt (: im Verhältniß zur Fläche eines Ganz-Hüfners, so breit und lang:) wofür er einen Kapauen oder eine Gans, so wie an die Dorfgemeinde pro Person über 15 Jahr, zu 15 polnische Groschen zu geben verpflichtet sein wird
6tens
Die zur Kultur nicht geeigneten Anhöhen, welche Niemanden Nutzen bringen können, sollen untersucht und so viele als sich in den Hufen vorfinden, ausgeschieden, abgezweigt und deren Stelle vom herrschaftlichen Walde am Ende der Hufen so viel zugetheilt, als die vorgefundenen Anhöhen betragen haben.
7tens
Es soll ihnen auch frei stehen, mit dem auf ihren Hufen befindlichen Holze, unter welcherlei Namen es sei, zu schalten und disponieren, solches zu verbrennen und zu verkaufen und was sie sonst damit thun wollen; jedoch soll das Bauholz, welches sie zu ihren eigenen Häusern und anderen Gebäuden gebrauchen, nicht unnütz verdorben werden, da einen solchen Verschwender Holz zu seinem Baue unentgeltlich aus herrschaftlichem Walde nicht gewährt werden wird
8tens
Sollte jedoch dem Einen oder dem Anderen das Holz zum Aufbau nicht zureichen, oder wenn ein Anderer auf seiner Hufe gar keine Holz haben sollte, so soll ihm gestattet sein, dasselbe nach vorangegangener Requisition des Herrenhofes aus dem herrschaftlichen Walde zu entnehmen; in gleicher Art Anfangs
9tens
Die Spaltlatten für Zäune auch Holz; die alten Häuser und Gebäude, den Dominial-Kram und das Gasthaus, von welchen oben gesagt wurde, so wie Wirthschafts-Geräthe vom Vorwerke, sollen sie aus Gnaden geschenkt haben
10tens
Das Heu oder vielmehr das Gras auf den Wiesen wir ihnen in diesem Jahr gänzlich überlassen, damit sie umso besser ihr Inventarium erhalten können
11tens
Es wird ihnen auch gestattet, auf jeder Hufe 25 Stück Schaafe zu halten, auch steht ihnen frei, ihr Hornvieh im herrschaftlichen Walde zu weiden, soweit als ihr Territorim reicht, weshalb auch zwischen ihnen und den benachbarten Besitzungen eine Grenze gebildet werden soll, damit der Eine dem Anderen nicht belästige
12tens
Bienen zu halten ist jedem auf seiner Erde und Grenze gestattet
13tens
Desgleichen wird ihnen ein Stück Erde zu einem Kirchhofe, 15 Ruthen breit und 15 Ruthen lang, sowie eine Viertel-Hufe als Schulacker frei gegeben
14tens
Da ihnen zu ihren Nahrungen verschiedene einträgliche Bedingungen und Punkte gestellt wurden, so sind sie aus Dankbarkeit verbunden, von jeder in der Nähe der Herrschaft d. i. Tomysl oder Rose belegenen Hufe, 12 Fuhren Dünger auszufahren, 30 Beete Acker durch ein Gewende zu ackern, auch von jeder Hufe zwei Tage in der Ernte zu schneiden
15tens
Auf verschiedene Art und Weise soll ihnen der Betrieb des Handels, mit Ausnahme des Handels mit Salz und Heringen, welchen sich der Herrenhof vorbehält, frei belassen werden; ingleichen allerlei Arbeiten und Handwerke, damit sie die Profession und das Gewerbe auszuführen im Stande wären
16tens
Die Zufuhr fremder Biere und Brandweine, sowie anderer Getränke ist ihnen nicht erlaubt, bei Strafe des Dominii.
17tens
Ohne Wissen und Genehmigung der Herrschaft wird niemanden gestattet, im herrschaftlichen Walde Holz zu fällen. Es wird ihnen indeß das trockne und liegende Holz, welches sich zu weiter nichts als nur zu Brennholz eignet, zugebilligt und gewährt für welches jede Hufe alljährlich zwei Cwiertnie (:24 Viertel oder ¼ Malter ja nach der Größe des Maßes:) Hafer an den Herrenhof zu geben verbunden ist
18tens
Vom geehrten Herrn Pfarrer soll ein eigener Contrakt errichtet werden, der zu halten ist, damit für die Zukunft keine Zänkereien entstehen; der auch von jedem Nachfolger genehmigt werden muss, zu diesem Ende wird es meine Absicht sein, für diesen Vertrag und für dessen Ingrossirung im geistlichen Offizium zu Possen kräftigst zu sorgen
19tens
Es soll ihnen auch frei stehen, ihre Hufen, Häuser und Alles was sie besitzen ,nach ihrem Willen und Gefallen, zu verkaufen, zu vertauschen und zu verschenken, indess darf dem Herrn im Zinse keinerlei Ausfall entstehen, weil sonst einer für Alle und Alle für einen verantwortlich bleiben müssten. Und so wie es überall Sitte, so ist auch Jeder, der kauft oder etwas behandelt und vertauscht, verbunden der ganzen Gemeinde eine Tonne Nachbar-Bier zu geben, welches Behufs Vergrößerung der Einkünfte aus der herrschaftlichen Mälzerei oder Brauerei genommen werden muss
20tens
Gestattet wird ihnen, einen Schulzen und Gerichtsmänner zu haben, welche allhärlich zu wählen der Gemeinde zusteht. Diese Elektoren (:Ehrenmänner:) sollen von St. Martini im Jahre 1737 anfangend, bestehen und dabei verpflichtet sein vollständige Rechnungen zu legen und den Zins abzuführen. – Dieses Amt hat nur das testamentarische Recht, z. B. Streitigkeiten und kleine Ereignisse zu schlichten; in den Angelegenheiten indess, wo eine Theil sich mit der Entscheidung oder dem Urteil nicht zufrieden stellt, richtet über die Gerichtsmänner und die Sache der Herrenhof. – Die Kriminalfälle gehören indeß vor den Herrenhof
21tens
Sie müssen auch einen Kasten besitzen, worin die Strafgelder bewahrt werden; den Schlüssel zum Kasten werden die Gerichtsmänner haben, der Kasten dagegen bleibt beim Schulzen in Verwahrung. – Der Schulze mit den Gerichtsmännern ist aber verbunden, die Rechnungen und ohne Ausnahme alle empfangenen Gelder und Strafen alljährlich abzuführen. – Sollte von ihnen ein Hauländer Hochzeit oder Taufen ausrichten, und es wäre zu dieser Zeit kein herrschaftliches Bier vorhanden, so wird ihm, jedoch unter der Bedingung, wenn davon der Herrenhof Nachricht erhält, gestattet, dasselbe anderswo zu entnehmen. Und da es Gebrauch ist, das überall hin Wege führen, so gestatte auch ich diese ihnen
22tens
Und endlich, wenn ein großer Krieg oder Unruhen ausbrechen sollten, (: wofür uns Gott behüte :) wodurch sie wegen großer Lasten ihre Güter und Häuser verlassen müssten, oder statt solche zu verlassen, diese tragen würden, so wird ihnen der Zins auf ein Jahr erlassen. Und würde dieses von mir entheilte und konfirmierte Recht (: Gesetz :) d. i. dieser Original-Privilegium durch Feuer oder auf andere Art verloren gehen, so verspreche ich ein anderes in gleicher Form von Wort zu Wort abschreiben zu lassen; auch so wie solches von mir, so auch soll es von meinen Erben oder Nachfolgern ohne jedwede Kosten, Bemühungen und Gaben erfolgen. Ich bestätige daher diese Hauländer und verspreche ihnen in allen und jeden Fällen und Vorkommnissen, wodurch sie Schaden erleiden könnten, sei es von angrenzenden Nachbarn oder meinen Unterthanen oder sonst in jeder Hinsicht, sofern mir ihre gerechte Klage zugehrt, – meine Protection; ingleichen werde ich auch alle Punkte und Bedingungen, welche hier beschreiben sind, nicht allein ihnen, aber auch ihren Nachkommen, Enkeln und ihren Erben auf ewige Zeiten, kräftig und wahrhaft festhalten
Mit diesem Privilegium erkläre ich, dass ich dieselben zu keiner oder für die Folge möglicherweise bestehenden Unterthänigkeit ziehen werde. Eben so darf Nichts, was ich hier bestimmt, geändert werden, was ich auch meinen Erben oder Nachfolgern zur Pflicht mache.
Dies bestätige ich zum besseren Glauben und zur Sicherheit durch eigenhändige Unterschrift und Beidrückung des Wappensiegels.
Für ein Schaaf werden sie nur zur vier Groschen in Schillingen zahlen
Geschehen im Schlosse zu Czempin den 13 ten December 1736
Das Gesetz (: die Urkunde:) wird mit Ausnahme der Punkte vollzogen;
1tens dass sie nur von sieben und zwanzig Hufen nach drei Jahren zu zahlen verpflichtet sind
2tens dass sie das Bier mit dem Gelde zahlen müssen, wie in anderen Schänken; von anders wo es nicht entnehmen, und wenn auch eigenes nicht wäre
3tens Herr Ignatz darf kein Honorar nehmen
(gez) Ludwig Szoldrski W. I. G. W. W. Besitzer der Herrschaft Tomysl m p. p.
Zum Kirchhofe werden sie eine Viertelhufe haben aus dem sich selbst ausgezeichneten Dorfe, und außer dreier 30 Hufen (:L S:)
(gez) Marianna Szoldrska W. I. G. W. W.
Dieses Recht approbire ich für ewige Zeiten in allen Punkten mit der Macht eine Erbherrn.
Datiert in Tomysl den 18ten October 1755
(gez) Felix Szoldrski Erbherr der Tomysler Güter mppa
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Für die Übersetzung
Neutomysl den 26. Oktober 1851
. . . (Höhmidt ? / Unterschrift)
Kreis Translateur
Vorstehende Unterschrift wird hiermit legalisiert.
Neutomysl den 1. November 1851
Königlicher Landrath Buker Kreises