
Kopie des Schiedsspruches aus dem Jahr 1790, Quelle: Staatsarchiv in Poznan, Dokumenty wiejskie (Landdokumenten) sign. 369 http://szukajwarchiwach.pl/53/973/0/-
In früherer Zeit wurden zwischen den Eltern und den Kinder sogenannte Ausgedinge-Verträge geschlossen. Die bäuerliche Wirtschaft wurde dabei schon zu Lebzeiten der Eltern auf den Nachfolger überschrieben; in diesen Verträgen wurde aber der Nachfolgebesitzer auch dazu verpflichtet die Eltern bis zu ihrem Lebensende zu versorgen; ab und an verblieben Teile des zu vererbenden Anwesens noch unter der Bewirtschaftung der Eltern und gingen leztztlich dann erst bei deren Ableben auf den neuen Besitzer über.
Das ein solches Zusammenleben der Generationen sich nicht immer ganz einfach gestaltet, war früher schon so wie es noch heute vorkommt. Der nachfolgende Vergleich ist zwar nur kurz gehalten, aber eingangs wird erwähnt, dass auf Empfehlung und Befehl zwei Schultzengerichte ein endgültiges Urteil im Streit des Ausgedingers George Leske, mit seinem Nachfolger Gottfried Leske fällen sollen, da bis zu ihrer Einschaltung keine Einigung erzielt werden konnte. Weiterhin wird mit „größter Strafe“ vor einem „Löblichen“ Gericht gedroht falls dieser Vergleich dann aber doch noch von einer der Parteien missachtet werden sollte.
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Nachdem ein Löbl. Wohl verordnetes Schultzen Gericht aus Sontop auf Herrschaftlicher Recommendation u Befehl in der Ehrsamen Zinskower Gemeinde mit den dasigen Löbl. Wohlverordneten Schultzen Gericht mit Order erschienen. Die Zwiespalt einigen zwischen dem Ehrbarn Ausgedinge Vater George Leske, und seinem Wirth dem Ehrbarn Gottfried Leske gerichtlich zu vergleichen, so ist der Vergleich folgender Gestalt gewißenhaft getroffen.
- Ist der Birck Busch oder Wiese, von beiderseitigen Gericht in die Länge abgemeßen, und den Ausgedinge Vater Lesken die freye Wahl gegeben, die Hälfte zu nehmen, welche er wolle. Da er sich dann die Seyte, nehmlich die Länge aus an der Seite des Christian Welck selbst verwaltet.
- Von diesen Birck Busch oder Wiese, giebt der Besitzer der Nahrung, den Vater Lesken, daß ausgelegte Grund Geld wieder
- Nach seinem Tode aber fält der Birck Busch oder Wiese, nach Laut des Kauffbrieffes, an den Besitzer der Nahrung
- Auch wird der Ausgedinge Vater George Lesken, und seiner Ehegattin in wahrem Fried und Ruhe, mit den Besitzer und seine Ehegattin leben, welcher, oder welche aber Anlaß zur Uneinigkeit geben wird, in der größten Straffe bey einem Löbl. Gericht verfallen wird
- Da dann auch das Ausgedinge Vaters Lesken Ehe Gattin, nach seinem Tode gantz keine, Anforderung an den Besitzer der Nahrung zu machen hat
- N.B. Die Zinse von des Ausgedinge Vaters Leske Wiese, giebt der Besitzer der Nahrung
Zu mehrer Versicherung u gäntzlicher Bekräfftigung dieses von Beyderseitig Löbl Gerichten unterzeichnet u untersiegelt.
Signatum, Zinskower Gemeinde d. 1 Juni 1790
- Christopf Birck p.t. Schultze
- Johann Hoffmann
- Andreas Rausch
- Johann George Töpper
- Martin Giese
- sämtl. Gerichten d. Sontopper Gemeind.
- Johann Michael Schinske p.t. Schultze
- George Hahn ?
- Christian Friedenberger
- Martin Jäger
- Gottfried Bileke
- sämtliche Gerichten d. Zinskower Gemeind.
hierüber quittiert Gorge Lößke als Vater seinen Wirt Gottfried Lösken daß er sein aus gelegt gelt empfangen hat vor öffentlicher gerichts
session Gorge Lößke xxx