„Einpfarr-Urkunde für Dorf-Boruy ist in den Akten im Kirchen-Archiv“ , so begann Pastor Rohrmann 1840 seine Ausführungen in der Kirchenchronik von Hammer Boruy. Anschließend fuhr er fort mit den Worten „Seit dem Jahre 1835 sind auch die evangelischen Einwohner des Dorfes Boruy zur Parochie Hammer-Boruy eingepfarrt. Die Einpfarrungs-Urkunde lautet so:
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Da in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen Landrechts Teil II Teil 11 § 293 alle Einwohner des Staates eine Kirche ihrer Religionspartei wählen müssen, zu welcher sie bestimmt gehören wollen, und die evangelischen Einwohner zu Boruy laut der hier in beglaubigter Abschrift beigehefteten Verhandlung vom 21ten Juni 1832 erklärt haben, sich zur evangelischen Kirche in Hammer-Boruy halten zu wollen, so wird von der unterzeichneten Königlichen Regierung hierdurch Folgendes festgesetzt.
1. Zu der evangelischen Kirche in Hammer-Boruy werden die evangelischen Einwohner zu Dorf Boruy unter den in jener Anlage enthaltenen Bedingungen eingepfarrt. Sollte künftig ein diesen Einwohnern näher gelegenes evangelischen Kirchspiel gebildet werden, so bleibt ihnen unbenommen, sich wieder von der Parochie Hammer-Boruy zu trennen, ohne dass für diesen Fall Prediger und Kirchen-Kollegium von dem letzt gedachten Orte einen Anspruch auf Entschädigung erhalten.
2. Der Pfarrer der evangelischen Parochialkirche zu Hammer-Boruy tritt zu den neueingepfarrten in das Verhältnis des Pfarrers, und übernimmt alle Pflichten eines solchen gegen den eingepfarrten Gemeineglieder. Derselbe hat dagegen ein ausschließliches Recht auf alle bei letzeren vorfallenden Taufen und Trauungen, wofür er die Stolgebühren nach der in Hammer-Boruy üblichen Taxe bezieht. Nach eben dieser Taxe werden ihm die Stolgebühren bei Beerdigungen zu Teil, er möge diesen amtlich beiwohnen oder nicht. Ferner empfängt der Prediger von jedem Wirth vier, von jedem Gärtner aber nur zwei polnischen Mäßchen Korn.
3. Außerdem zahlt jeder evangelische Einwohner zu Dorf Boruy zur Unterhaltung des evangelischen Kirchen-Systems in Hammer-Boruy alljährlich zu Martini jeden Jahres an die evangelische Kirchen-Kasse zu Hammer-Boruy denjenigen Beitrag, zu dessen Entrichtung er sich in der oben gedachten Verhandlung verpflichtet hat, und ist jeder Eigentümer eines Grundstücks verbunden, seinen Beitrag in das Hypothekenbuch seines Grundstücks eintragen zu lassen.
4. Die evangelische Gemeine zu Hammer-Boruy räumt den evangelischen Einwohnern zu Dorf Boruy die Konkurrenz bei dem Wahlrechte im Falle einer entstehenden Vakanz der Predigerstelle, so wie das Recht an der Verwaltung des Kirchenvermögens Teil zu nehmen und gleiches Recht mit den anderen Eingepfarrten hinsichtlich der Kirchensitze ein.
5. Die evangelischen Einwohner in Dorf Boruy sind, der übernommenen Verpflichtung gemäß, bei vorfallenden Neubauten und Reparaturen in Ansehung der evangelischen Kirche oder der Pfarrgebäude zu Hammer Boruy nach den gesetzlichen Vorschriften und gleich den übrigen Eingepfarrten, sowohl in barem Gelde, als auch mit Hand- und Spanndiensten beizutragen.
Diese Einpfarrung und die obigen Bedingungen derselben ist durch das evangelischen Kirchen-Kollegium zu Hammer-Boruy laut der abschriftlich hier beigehefteten Erklärung desselben vom 21. Juni 1832 und laut der vom Patron der Kirche, Herrn Geheimen Ober-Regierungs-Rath v. Schütz zu Berlin abgegeben, hier ebenfalls in Abschrift beigehefteten Erklärung vom 16. Juni 1833 genehmigt worden.
Urkundlich unter dem Königlichen Regierungs-Insiegel und der geordneten Unterschrift.
Posen, den 19 Dezember 1835 – (L.S.) – Königlich Preußische Regierung – Abtheilung für die Kirchenverwaltung u. das Schulwesen – gez. Stroedel
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Verhandlung betr. die Einpfarrung des Dorfes Boruy vom 21. Junius 1832 mit der Gemeine
Einpfarrungs-Urkunde No 1543/11 35 II Abschrift: Verhandelt zu Hammer am 21. Juni 1832.In dem auf heute behufs der Einpfarrung des Dorfes Boruy zur evangelischen Kirche in Hammer-Boruy anstehenden Termine gestellten sich auf ergangene Vorladung:
I. Die Gemeinde des Dorfes Boruy nämlich 1. Gottlieb Pfeiffer, Gerichtsschulze; 2.Christian Koschuetzki, Gerichtsmann; 3. Gottlob Gleissert, Gerichtsmann; die Ackerwirthe 4. Gottlob Redlich, 5.Gottlob Lange; 6. Gottfried Zippel, 7. Christian Fechner; 8. Gottlob Reich; 9. Christian Paelchen; 10. Gottlob Fechner; 11. Christian Jaekel; 12. Gottfried Schulz; 13. Gottfried Haeusler; 14. Christian Gleissert; 15. Christian Lehmann; 16. Gottlob Hoffmann; 17. August Paech; 18. Gottlob Lehmann; 19. Gottfried Lehmann die Gärtner 20. Gottlob Brauer, 21. Christian Rochow und 22. Gottfried Rochow II. Das Kirchen-Kollegium von Hammer-Boruy, nämlich: 1. der Herr Pastor Schulz; 2. Christoph Kutzner, Kirchenvorsteher aus Alt Boruy; 3. Michael Giering, Kirchenvorsteher aus Neu-Boruy; 4. Samuel Franke, Kirchenvorsteher aus Szarke III. Namens des Dominii Hammer aus des Patrons der in Rede stehenden Kirche: der Herr Commissarius Busse.Zunächst wurden die anwesenden Mitglieder der ad I. erwähnten Gemeine gefragt, zu welcher Kirche sie sich halten wollen. Sie erklärten: dass sie sich nach wie vor zu der Kirche in Hammer-Boruy halten und sich auch zu derselben einpfarren lassen wollen. Hierauf wurde die Gemeinde ferner befragt, ob sie sich definitiv oder nur als Gastgemeinde einpfarren lassen wolle, wobei derselben eröffnet würde, dass sie sich im ersteren Falle verbindlich machen müsse:
a) alle Ministerial-Handlungen von dem Prediger zu Hammer-Boruy verrichten zu lassen und die Gebü(h)ren nach der üblichen Stoltaxe dafür zu entrichten; b) zu den Kirchen und Pfarrbauten gleich der übrigen Eingepfarrten beizutragen; c) zur Erhaltung des Kirchen-Systems mit einer von jedem einzelnen zu bestimmenden Summe zu contribuierenEs wurde ihnen außerdem auseinandergesetzt, dass falls sie sich weigerten, diese Bedingungen anzunehmen, die Höhe der Beiträge und die anderen Verpflichtungen in dem Einpfarrungs-Decret festgestellt werden würden, dass dagegen der Patron und das Kirchen-Kollegium, falls sie jene Verpflichtungen eingingen, ihnen dieselben Recht, wie den übrigen Eingepfarrten zustehen müssten, und es endlich der Gemeinde freistehe, sich, falls in der Folge ein näheres Kirchen-System errichtet werden sollte, ohne Entschädigung zu leisten, an das letztere anzuschließen.
Die versammelten Vorsteher und Gemeindemitglieder erklärten hier, auf einstimmig, wir wollen alle Ministerial-Handlungen von dem Prediger zu Hammer-Boruy verrichten lassen und die Gebühren dafür nach der bei dieser Kirche üblichen und hinlänglich bekannten Stoltaxe bezahlen. Wir haben einen besonder(e)n Begräbnis-Platz, und machen uns anheischig, den Prediger, auch wenn er nicht besonders aufgefordert wird, dem Begräbnisse zu assistieren /: ein Fall der noch nicht vorgekommen :/ die in der genannten Stoltaxe für Begräbnisse bestimmten Sätze zu bezahlen.
Zu den Kirchen- und Pfarrbauten wollen wir gleich den übrigen Eingepfarrten sowohl in barem Gelde als mit Hand- u. Spanndiensten nach dem allgemeinen Land Recht Tfl. II Tit. II, § 714 sgg. beitragen. Zur Erhaltung des Kirchen-Systems hat bis jetzt jeder Wirth an Stollengeld 10 Sgr geschrieben Zehn Silbergroschen jährlich und jeder Gärtner 5 Sgr. geschrieben Fünf Silbergroschen jährlich, so wie außerdem jeder Wirth dem Prediger vier polnische Mäßchen Korn entrichtet.
Von der zuerst gedachten Geldsumme haben wir bisher nur sieben Thaler fünf Silbergroschen jährlich an die Kirchen-Kasse gezahlt, und das, was durch die gedachten Beiträge über diese Summe aufkam, für die Reparatur des Kirchhofzauns zurückbehalten, und wollen es auch für die Zukunft so gehalten wissen. Unter dieser Maßgabe werden wir diese Kirchen-Abgabe sowohl an Geld als Naturalien hypothekarisch auf unsere Kosten auf unsere Grundstücke eintragen lassen. Die Eintragung würde dann in der Art geschehen, dass sich
jeder einzelne Wirth a) zu zehn Silbergroschen bar, b) zu vier polnischen Mäßchen Korn und jeder Gärtner a) zu fünf Silbergroschen und b) zu zwei polnischen Mäßchen Kornverpflichtet. Wogegen das Kirchen-Kollegium von der ganzen Gemeinde an barem Geld jährlich nur Sieben Thaler fünf Silbergroschen einziehen darf, und uns das Übrige für den gedachten anderweitigen Zweck überlässt.
Dem Prediger werden wir das erwähnte Korn nach wie vor entrichten. Von der Befugnis, uns später von dem Kirchen-System zu trennen und uns an ein anderes etwas näher zu errichtendes anzuschließen, werden wir sobald keinen Gebrauch machen können, behalten uns dieses jedoch für den eintretenden Fall vor. Dagegen bitten wir nunmehr, uns auch alle Recht der Eingepfarrten namentlich auch in Hinsicht der Kirchensitze zu verleihen.
Das Kirchen-Kollegium, so wie der Herr Commissarius Busse, letzterer jedoch unter Vorbehalt der nachträglich beizubringenden Vollmacht des Herrn Geheimen Rats von Schuetz als Patron genehmigen die vorstehenden Erklärungen der Gemeine, und räumen derselben das Recht ein, an der Wahl des Prediger und an der Verwaltung des Kirchenvermögens Teil zu nehmen, so wie ihn in Hinsicht der Kirchensitze gleiche Rechte mit den anderen Eingepfarrten zu zugestehen.
Was die Vermögensverwaltung anbetrifft, so werden wir in derselben keine Änderung verlangen, sondern wollen diese Sache in der bisherigen Gestaltung belassen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben, so wie für die des Schreibens Unkundigen unter dem Comparenten von dem Pastor Schulz unterzeichnet.
- xxx Gottlieb Pfeiffer, Gerichtsschulze
- xxx Christian Koschuetzki, Gerichtsmann
- xxx Gottlob Gleissert, Wirth
- xxx Gottlob Redlich
- xxx Gottlob Hoffmann
- xxx Gottlob Lange
- xxx Gottfried Zippel
- xxx Christian Lehmann
- xxx Christian Fechner
- xxx Gottlob Reich
- xxx August Paech
- xxx Christian Paelchen
- xxx Gottlob Fechner
- xxx Gottlob Lehmann
- xxx Christian Jaekel
- xxx Gottfried Schulz
- xxx Gottfried Lehmann
- xxx Gottfried Haeusler
- xxx Christian Gleissert
- xxx Gottlob Brauer
- xxx Christian Rochow
- xxx Gottfried Rochow
Für mich, wo wie für diejenigen Comparenten, welche als Schreibens-Unkundige die Verhandlung mit unterkreuzt haben
Schulze Pfarrer – Christoph Kutzner – Michael Giering – Samuel Franke – Busse – a.u.s. Bitter, stellvertretender Landrat Bomster Kreises.
Verhandlung betr. die Einpfarrung des Dorfe Boruy vom 21. Juni 1882 mit dem Kirchen-Collegie – Verhandelt Hammer, den 21. Juni 1832
In der Angelegenheit, betreffend die Einpfarrung des Dorfes Boruy zu der evangelischen Kirche in Hammer Boruy wurde heute das Kirchen-Kollegium dieser Kirche, bestehend aus
- dem Herrn Pastor Schulz
- den Kirchenvorstehern: Christoph Kutzner, Michael Giering, Samuel Franke
über die Erklärung der erwähnten Dorfgemeinde vom heutigen Tage vernommen, und erklärte dasselbe einstimmig, dass es die Einpfarrung nach Maßgabe der von der Gemeine abgegebenen Erklärung in allen Punkten accoptiere, den Interessenten das Rech einräume, an der Wahl des Predigers und an der Verwaltung des Kirchenvermögens Teil zu nehmen, und in Hinsicht der Kirchensitze gleiche Rechte mit den anderen Eingepfarrten zugestehe.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
Schulze, Pfarrer – Kutzner – Franke – Michel Giering – a. u. s. Bitter, stellvertretender Landrat Bomster Kreises
Verhandlung betr. die Einpfarrung des Dorf Boruy vom 21. Juni 1832 mit dem Hr. Comissarius Buss nomine Dominii et patronatus – Verhandelt Hammer, den 21. Juni 1832
In der Angelegenheit, betreffend die Einpfarrung des Dorfes Boruy zu der evangelischen Kirche in Hammer-Boruy wurde heute der Herr Commissarius Busse nomine Dominii et patronatus über die Einpfarrungs-Verhandlung vom heutigen Tage befragt, und erklärte:
dass er die Einpfarrung nach Maßgabe der von der Gemeine Boruy abgegebenen Erklärung überall acceptiere, der Gemeine das Recht einräume, an der Wahl des Predigers und der Verwaltung des Kirchenvermögens Teil zu nehmen, und ihnen in Hinsicht der Kirchensitze gleiche Rechte mit den übrigen Eingepfarrten zustehe; sich jedoch für seine dies fällige Erklärung die Genehmigung des Patrons Geh. Rats von Schütz in Berlin vorbehalte, und dessen Special-Vollmacht für diesen Akt nachbringen werde.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Busse, a. u. s. Bitter, stellvertretender Landrat Bomster Kreises
Zeugnisse über die Authenticität der vorstehenden Verhandlung vom 23. und 24. November 1835
Das Vorstehende, durch Heft und Siegel verbundenen, drei Verhandlungen, welche in der Einpfarrungs-Angelegenheit der evangelischen Wirte zu Dorf Boruy mit den Interessenten von dort, mit den Kirchenvorstehern hierselbst und mit dem General-Bevollmächtigten des Dominii Hammer Herrn Busse von Sr. hochwohlgeboren dem königlichen Landrat Herrn Bitter d.d. Hammer 21. Juni 1832 aufgenommen worden sind, wir hiermit der Wahrheit gemäß bescheinigt. Hammerboruy, den 23. November 1835
Das Kirchen-Collegium zu Hammerboruy – gez. Giering – Kutzner – Schulz – Muster – Schulze, Pfarrer, (L.S.)
Hammer, den 24. November 1835 Boruy, den 24. November 1835
Königlicher Bezirks-Woyt das Schulzen-Amt Busse gez. Fechner, Jäkel, xxx Gottlieb Redlich als Zeuge Jahns* * *
Quelle: Kirchenchronik der evangelischen Kirche zu Hammer Boruy – mit der Erlaubnis des Probstes von Boruja Kościelna – Krystjan Grabijas –
Parochie des St. Wojciech (Heiliger Adalbert)
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- Pastor Knispel – 1. Pastor zu Hammer Boruy – um 1777
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